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Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr

Auftraggeber
Veröffentlicht
04.09.2026
Angebotsfrist
26.10.2026
Der Leistungsumfang für diese Vergabe umfasst die Personenverkehrsdienste des Linien- bündels 2 „Zirndorf / Oberasbach“ mit folgenden Linien: Linienbündel 2 „Zirndorf / Oberasbach“ VGN-Linien: 101 (bisher: Linie 70): Nürnberg Virnsberger Str. – Gebersdorf (U) – Zirndorf Kneippallee 102 (bisher: Linie 72): Nürnberg Virnsberger Str. – Gebersdorf (U) – Zirndorf Realschule 103 (bisher: Linie 71): Fürth Hbf – Gebersdorf (U) – Oberasbach Linder Siedlung – Zirndorf Bf 104: Zirndorf Bf – Oberasbach – Altenberg – Zirndorf Bf Verkehrsleistung: Basisvariante Linienverkehr: ca. 696.095 km p.a. Fahrplanstunden Festverkehr: 35.537 Stunden p.a. Optionale Variante: Linienverkehr: ca. 700.455 km p.a. Fahrplanstunden Festverkehr: 35.751 Stunden p.a. Laufzeit: Die Laufzeit aller Linien beginnt gleichzeitig am 12.12.2027 Die Laufzeit aller Linien endet gleichzeitig am 08.12.2035.

Zeitplan

Veröffentlichung
04.09.26
Abgabefrist
26.10.26
Öffnung
26.10.26
Vertragsbeginn
12.12.27

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Erfüllungsort
Zirndorf, Deutschland
E-Mail
vergabestelle@lra-fue.bayern.de
Telefon
091197731214

Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

    • •Referenzen über vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen
    • •Der Bieter betreibt Linienverkehre nach § 42 PBefG oder vergleichbarem als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer.
    • •Der Bieter ist bereits als Auftragnehmer im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder vergleichbarem tätig.
    • •Der Bieter ist in artverwandten Geschäftsfeldern (z.B. Schülerbeförderung) tätig.
  • Beschreibung des Eignungskriteriums: Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Wenn sich ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt und die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 f. GWB sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzende Frist zu ersetzen.

  • Beschreibung des Eignungskriteriums: Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.

Zuschlagskriterien

  • Neben dem Gesamtkostenpreis laut Kalkulationsblatt wird sodann beim Wertungspreis die zu erwartende Preissteigerung bei den Preisbestandteilen C (Fahrpersonalkosten) und B2 (variable Fahrzeugkosten) berücksichtigt

    • •Für den Zeitraum des Auftrags sind spürbare
    • •Preissteigerungen bei diesen Preisbestandteilen zu erwarten, insbesondere im Bereich der
    • •Energiekosten, die aus heutiger Sicht nicht bezifferbar sind. Für den Wertungspreis wird un-
    • •terstellt, dass die Summe der Preisbestandteile im Mittelwert der Vertragslaufzeit
    • •(12.12.2027 – 08.12.2035) um 10 Prozent über dem Niveau des Angebotspreises liegen
    • •wird. Daher wird für den Wertungspreis ein Aufschlag von 10 Prozent auf die Summe der ge-
    • •nannten Preisbestandteile der einzelnen Angebote vorgenommen. Damit ermittelt sich der
    • •Wertungspreis wie folgt:
    • •Gesamtkostenpreis + 0,1 * (Preisbestandteil B2 + Preisbestandteil C) = Wertungspreis („W“)

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