Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Oldenburg Nord

Auftraggeber
Veröffentlicht
28.05.2026
Angebotsfrist
Der ZVBN beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Oldenburg Nord im Landkreis Oldenburg. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linie 220 Rethorn - Bookholzberg - Ganderkesee Linie 225 Hude - Kirchhatten - Huntlosen Linie 240 Delmenhorst - Ganderkesee - Kirchhatten Linie 237 Hude - Bremen-Sebaldsbrück Linie 238 Ganderkesee - Bremen-Sebaldsbrück Linie 241 Ganderkesee - Wildeshausen Linie 242 Heide - Schierbrok - Bookholzberg Linie 243 Heide - Schönemoor - Bookholzberg Linie 244 Hengsterholz - Ganderkesee Linie 245 Ganderkesee - Heide - Schönemoor Linie 246 Hude - Ganderkesee Linie 247 Ganderkesee - Bergedorf - Ganderkesee Linie 248 Ganderkesee - Schlutter - Ganderkesee Linie 249 Almsloh - Bookholzberg Linie 250 Hude - Wildeshausen Linie 251 Lintel - Hude 252 Hude - Kirchkimmen - Oldenburg Linie 253 Holle - Wüsting Linie 254 Hude - Wüsting - Oldenburg Linie 255 Heide - Hude - Wardenburg Linie 256 Delmenhorst - Oldenburg Linie 257 Wüsting - Hemmelsberg Linie 258 Maibusch - Hude Linie 259 Hurrel - Wüsting Linie 221 Schierbrok - Delmenhorst Linie 222 Rethorn - Delmenhorst Linie 223 Rethorn - Bookholzberg Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

Zeitplan

Veröffentlichung
28.05.26
Vertragsbeginn
01.08.28

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
comp-tend
Erfüllungsort
Bremen, Deutschland
E-Mail
vergabestelle@zvbn.de
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Telefon
+4942146052920
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Website
https://www.zvbn.de
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