Öffentliche Ausschreibungen

Forschung

Finden Sie aktuelle öffentliche Ausschreibungen zum Thema "Forschung" von Bund, Ländern und Kommunen. Täglich aktualisiert mit allen relevanten Vergabeverfahren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Ausschreibungen
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Aktuell offen
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Aktuelle Ausschreibungen

Seite 1/33

Forschungs- und Technologiebericht 2027 - 2029

Aktiv
Frist: 12.05.2026
Veröffentlicht: 13.04.2026
Auftraggeberin ist die Republik Österrei...
500.000 €

Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages über die Erstellung von drei Forschungs- und Technologieberichten (FTB) inklusive Factsheets für die Jahre 2027 – 2029 mit der Option einer Vertragsverlängerung für ein Jahr (FTB 2030).

Forschungsgewächshaus Soest - Los 2 - Stahlbau einschließlich Dach und Außenwände

Aktiv
Frist: 27.04.2026
Veröffentlicht: 13.03.2026
Fachhochschule Südwestfalen - Vergabeste...

Forschungsgewächshaus Soest - Los 2 - Stahlbau einschließlich Dach und Außenwände

Forschungsgewächshaus Soest - Los 6 - Wärmeerzeugung

Aktiv
Frist: 27.04.2026
Veröffentlicht: 12.03.2026
Fachhochschule Südwestfalen - Vergabeste...

Forschungsgewächshaus Soest - Los 6 - Wärmeerzeugung

Forschungsgewächshaus Soest - Los 7 - Heizungsinstallation einschließlich Lüftungsanlagen

Aktiv
Frist: 27.04.2026
Veröffentlicht: 13.03.2026
Fachhochschule Südwestfalen - Vergabeste...

Forschungsgewächshaus Soest - Los 7 - Heizungsinstallation einschließlich Lüftungsanlagen

Forschungsgewächshaus Soest - Los 3 - Trockenbauarbeiten

Aktiv
Frist: 11.05.2026
Veröffentlicht: 27.03.2026
Fachhochschule Südwestfalen - Vergabeste...

Forschungsgewächshaus Soest - Los 3 - Trockenbauarbeiten

Forschungsvorhaben zur Evaluierung des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Aktiv
Frist: 29.04.2026
Veröffentlicht: 26.03.2026
Bundesrepublik Deutschland, vertreten du...
151.300 €

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. I 2020, Nr. 28) ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war die Einführung von Änderungen im Maklerrecht, mit denen durch bundesweit einheitlich verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser erhöht und insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher als Käufer von Wohneigentum vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage geschützt werden sollten. Kernbestandteil des Gesetzes war ein Verbot der vollständigen oder überwiegenden Abwälzung von Maklerkosten auf eine Partei des Kaufvertrages, sofern auf der Käuferseite ein Verbraucher oder eine Verbraucherin steht. Dieses Verbot wurde unabhängig davon, ob beide oder nur eine der Parteien des Kaufvertrages auch Vertragsparteien des Maklervertrages sind, eingeführt. Für den Fall eines (Makler-)Vertragsschlusses nur zwischen einer der Parteien des Kaufvertrages und dem Makler/der Maklerin wurde für die (vertragliche) Weitergabe der Maklerkosten eine maximale Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns festgesetzt. Zur Absicherung der vorgenannten Regelung wurde gesetzlich festgelegt, dass im Falle der Weitergabe der Maklerkosten auf die Partei, die den Maklervertrag nicht abgeschlossen hat, die Zahlung des Maklerlohns erst dann fällig wird, wenn die andere Partei nachgewiesen hat, dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Ebenso wurde für den Fall, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer Vertragspartner des Maklervertrags sind, eine hälftige Kostentragung gesetzlich festgelegt. In der Begründung des Regierungsentwurfs des „Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurde angekündigt, dass beabsichtigt ist, die geänderten Vorschriften nach spätestens fünf Jahren zu evaluieren (Bundestagsdrucksache 19/15827, Seite 18). Gegenstand der Evaluierung soll die Überprüfung sein, ob die mit der Neuregelung verfolgten Ziele erreicht worden und welche Nebenfolgen gegebenenfalls eingetreten sind. Insbesondere soll anhand der tatsächlichen Entwicklung des Marktes für Wohnungen und Einfamilienhäuser überprüft werden, ob auf Käufer dieser Immobilien weiterhin Maklerkosten abgewälzt werden, die vorrangig im Interesse des Verkäufers entstanden sind. In diesem Zusammenhang soll anhand der Marktentwicklung im Bereich der Makler auch festgestellt werden, wie sich die Vorschriften über die Verteilung des Maklerlohns auf die Höhe der üblichen Vergütung und die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung ausgewirkt haben. Die Evaluierung soll auf der Grundlage von Wohnungsmarktrohdaten (insb. die Kaufpreise der betreffenden Immobilien), einer Befragung der relevanten Marktteilnehmer (Käufer, Verkäufer und Makler) sowie Mitgliedern der betroffenen juristischen Professionen erfolgen. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht

Aktiv
Frist: 06.05.2026
Veröffentlicht: 02.04.2026
Bundesrepublik Deutschland, vertreten du...
336.100 €

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht für verfassungsgemäß erklärt, dem Gesetzgeber aber zugleich aufgegeben, „die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der EAÜ empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen“ (4. Leitsatz). Nach den Feststellungen des BVerfG fehlt es bisher an zweifelsfreien empirischen Nachweisen, dass die EAÜ bei der von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt. Da die EAÜ im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv sei, begründe dies „besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers“ Das Hauptziel des Forschungsvorhabens besteht darin, die spezialpräventive Wirkungsweise der EAÜ zu untersuchen. Die Vorgabe des BVerfG findet auch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB ihren Niederschlag. Danach soll die EAÜ vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StGB ermöglicht, aber auch ein erhöhtes Entdeckungsrisiko im Falle einer erneuten schweren Straftat begründet. Begleitend sollen die technischen Rahmenbedingungen untersucht werden (insbesondere hinsichtlich Datenerhebung, Akkulaufzeiten, etwaigen Fehlfunktionen oder Signalstörungen und sonstigen technischen Besonderheiten). Das dargestellte Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Auf Basis der Erkenntnisse eines früheren Forschungsprojekts im Auftrag des BMJ(V), welches die praktische Implementierung der EAÜ, nicht jedoch deren spezial-präventiven Wirkungen zum Gegenstand hatte, bietet sich folgende Methodik an, welche in den Vergabeunterlagen genauer erläutert ist: I. Rückfalluntersuchung bei Vergleichsgruppenbetrachtung Eine Auswertung der Führungsaufsichts- und Strafakten seit Einführung der EAÜ im Hinblick auf erfolgte Rückfälle von elektronisch überwachten Verurteilten im Vergleich zu nicht elektronisch überwachten. Die Probanden/Probandinnen der Kontrollgruppe sollten weitestmöglich vergleichbar sein, insbesondere die formellen Voraussetzungen einer EAÜ-Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 StGB erfüllen und möglichst vergleichbare kriminovalente Faktoren aufweisen. II. Erkenntnisgewinnung durch Interviews Durch begleitende Interviews sollte nach einer spezialpräventiven Wirkung der EAÜ aus verschiedenen Perspektiven gefragt werden (z.B. Befragung von EAÜ-Probanden/Probandinnen, Mitarbeitenden von Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfen, polizeilichen Risikoprogrammen und der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder („GÜL“) sowie von Richterinnen und Richtern aus den Strafvollstreckungskammern). III. Auswertung einschlägiger Forschung und Studien Begleitend sollte der kriminologische Forschungsstand zur spezialpräventiven Wirkung der EAÜ dargestellt und ausgewertet werden (einschließlich Modellprojekten sowie in- und ausländischer Studien). Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Forschungsprojekt - DZSF - Fachplanung Baugrund, Erprobungs-Schallschutzwand Walddrehna

Aktiv
Frist: 12.05.2026
Veröffentlicht: 13.04.2026
Eisenbahn-Bundesamt

Ausgangslage Im Rahmen der Untersuchung von innovativen Aufsätzen auf Schallschutzwänden und Wandmaterialien ist die Errichtung einer Erprobungs-Schallschutzwand (Erprobungs-SSW) geplant. Die Erprobungs-SSW ist an der Strecke 6135 zwischen km 88,9 und km 89,7 südlich des Bahnhofs Walddrehna im Landkreis Elbe-Elster und im Landkreis Dahme-Spreewald geplant. Sie soll in Nord-Süd-Richtung westlich der Bahnstrecke zwischen den Brücken der Kreisstraßen K6132 und K6234 auf einer Länge von 800 m verlaufen. Zieldefinition Ziel des Auftrags ist die Erarbeitung der Fachplanung Baugrund als Grundlage für die Objekt- und Tragwerksplanung des Ingenieurbauwerkes.

Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe - TestingATO (Forschungsinfrastruktur)

Aktiv
Frist: 24.04.2026
Veröffentlicht: 24.03.2026
Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Am Projektstandort des „Deutschen Zentrums Mobilität der Zukunft (DZM)“ RailCampus OWL in Minden soll der Neubau einer Forschungshalle mit einem Innovationslabor für automatisiertes Fahren errichtet werden. Der Neubau der Forschungshallte mit Innovationslabor für automatisiertes Fahren wird durch die DB Systemtechnik GmbH, die Universität Bielefeld, die Hochschule Bielefeld und die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Kooperation durchgeführt. Kern des Projekts ist der Aufbau einer Prüf- und Testeinrichtung für Perzeptionssysteme inklusive des ATO-Rechners. Die Prüf- und Testeinrichtung soll unter kontrollierbaren Umgebungs- und Wetterbedingungen sowohl mit innovativen Sensor-Setups auf diversen Sensorträgern als auch Full-size mit in Schienenfahrzeugen integrierten Perzeptionssystemen genutzt werden können.

Detail-Engineering und Bau einer Forschungsanlage zur Synthese von Kraftstoffen - PR1107510-3850-W

Aktiv
Frist: 27.04.2026
Veröffentlicht: 30.03.2026
Fraunhofer-Gesellschaft, Einkauf B12

Detail-Engineering und Bau einer Forschungsanlage zur Synthese von Kraftstoffen

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