Finden Sie aktuelle öffentliche Ausschreibungen zum Thema "Dienstleistungsauftrag" von Bund, Ländern und Kommunen. Täglich aktualisiert mit allen relevanten Vergabeverfahren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienbündel "Stadtverkehr Bruchsal"
Gesucht wir ein Anbieter aus dem Bereich Softwareentwicklung im Bereich "Absatzvorhersage sowie Preisoptimierung von Dienstleistungen sowie Beratung" für zwei Theater der Vereinigten Bühnen Wien im Bereich Musical, entsprechend der Leistungsbeschreibungen und sonstigen Anforderungen dieser Ausschreibungsunterlage
Gegenstand der Vergabe sind die Leistungen der Linienverkehr nach § 42 PBefG auf allen Linien des Stadtbusverkehrs Buchholz i.d.N.. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linien ergibt sich aus den Fahrplänen und umfasst ein Volumen von rund 449.000 Fahrplankilometern pro Jahr. Ausschreibende Stellen sind die Stadt Buchholz i.d.N. und die Verkehrsbetriebe Buchholz i.d.N. GmbH, die Federführung im Vergabeverfahren liegt bei der Verkehrsbetriebe Buchholz i.d.N. GmbH. Auftraggeber ist für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) die Stadt Buchholz i.d.N., für den Betriebsführungsübertragungs- und Subunternehmervertrag (BSV) die Verkehrsbetriebe Buchholz i.d.N. GmbH. Beide Aufträge kommen mit Zuschlagserteilung mit dem Auftragnehmer zustande. Zuständig für den Vertragsvollzug ist die Verkehrsbetriebe Buchholz i.d.N. GmbH, die für den Auftragnehmer der zentrale Ansprechpartner in allen Fragen des Vertrags einschließlich der Vergütung und Zahlungsabwicklung während des Vertragsvollzugs ist. Näheres zum Verhältnis beider Verträge ist in den Vergabeunterlagen, insbesondere in den Präambeln zu ÖDA und BSV – Teil B der Leistungsbeschreibung – erläutert.
Die Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern ist mit der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 69 beauftragt, ein zentrales kantonales Verwaltungsgebäude zu projektieren und realisieren. Das Gebäude wird Ende 2026 fertiggestellt und durch die kantonale Verwaltung bezogen werden. Nach dem Umzug ist mit einem täglichen Kundenaufkommen von rund 1‘000 Personen zu rechnen. Für die effiziente und zielgerichtete Lenkung dieser Personen wird ein Ticket- und Kundenlenkungssystem benötigt. Mit dieser Submission sollen qualifizierte Partnerinnen mitsamt Lösungen für diesen Bedarf ermittelt werden.
Herstellung, Lagerung und Lieferung von Spielscheinen, Quicktippkarten und Formularen für Lotterieprodukte Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung (SLSV) vergibt einen Dienstleistungsauftrag zur Herstellung, Lagerung und Lieferung der aufgeführten spielrelevanten Druckerzeugnisse und ist dabei für deren Verfügbarkeit in den Annahmestellen verantwortlich. Zur Risikoverteilung sollen 2 Druckereien beauftragt werden. Für weitere Inhalte und Details wird während des laufenden Vergabeverfahrens auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle: Name des Auftraggebers: Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung; Straße, Hausnummer: Archivstraße 1; Postleitzahl: 01097; Ort: Dresden; Land: Deutschland; E-Mail: vergabestelle@smil.sachsen.de; Telefonnummer: +49 3515640; Internetadresse: https://smil.sachsen.de; Den Zuschlag erteilende Stelle: s.o.; Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: s.o. b) Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote können nur elektronisch abgegeben werden; Anschrift, an die die Angebote elektronisch zu übermitteln sind: www.evergabe.de d) Art und Umfang der Leistung: Für die eingesetzte Antiviruslösung von TrendMicro muss für die vorhandenen Lizenzen der Support am 17.03.2026 verlängert werden. Mit der vorliegenden Ausschreibung wird ein geeigneter Lizenz-/Support-Partner gesucht.; Orte der Leistungserbringung: Offizielle Bezeichnung: Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung; Straße, Hausnummer: Archivstraße 1; Postleitzahl: 01097; Ort: Dresden; Land: Deutschland e) Ggf. Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: entfällt, da keine losweise Vergabe f) Nebenangebote sind nicht zugelassen g) Ausführungsfrist: Beginn: 18.03.2026; Ende: 17.03.2027 h) Die Vergabeunterlagen werden auf der Vergabeplattform evergabe.de bereitgestellt. i) Angebotsfrist: 04.03.2026, 12:00 Uhr; Bindefrist: 30.04.2026 j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: nicht angegeben k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird eine Vergütung gemäß seinem Angebot vereinbart. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der im Angebot angegebenen jährlichen Festpreise für die in Anspruch genommenen Lizenzen. Der Auftragnehmer ist zur Abrechnung der Leistungen jährlich im Voraus berechtigt. Mit der Vergütung sind alle zu erbringenden Leistungen und alle bei der Durchführung anfallenden Kosten wie z. B. sämtliche Personal-, Sach-, Material-, Versicherungs-, Reise-, Fahrt-, Transport- und alle sonstigen Nebenkosten sowie sämtliche öffentlich–rechtlichen Abgaben abgegolten. Es besteht die Möglichkeit, elektronische Rechnungen im Standard XRechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu stellen. Die dazu not-wendige Leitweg-ID des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung lautet 14-1001007SMR01-15. Vorzugsweise soll die Rechnungserstellung deshalb als E-Rechnung mit der Leitweg-ID „14-1001007SMR01-15“ erfolgen. Weitere Einzelheiten können der Anlage 6 entnommen werden. Die Vergütung wird 30 Tage nach Rechnungseingang fällig. Sie wird zum Fälligkeitszeitpunkt vom AG auf das in der Rechnung anzugebende Konto des Auftragnehmers (Angabe von IBAN und BIC sind dabei Voraussetzung) überwiesen. l) Mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangen: Bestandteile des Angebotes sind u. a. auch Nachweise und Erklärungen zur Eignung von Bietern und Teilnehmern von Bietergemeinschaften sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Zu den Eignungskriterien zählen die a) Fachkunde, b) Leistungsfähigkeit und c) Zuverlässigkeit. a) Zum Nachweis der Fachkunde ist für jeden Bieter oder für jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft unter Verwendung der Anlage 1 der Vergabeunterlage zu erklären bzw. einzureichen: • der bzw. die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Nachweise der VOL-Präqualifikation nach § 3 Abs. 2 SächsVergabeG (PQ-VOL) o oder Handelsregisterauszug o oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Unterauftragnehmers. • Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft • drei Referenzen mit innerhalb der letzten drei Jahre vergleichbaren Leistungen b) Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jeden Bieter oder für jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft Nachfolgendes darzustellen/anzugeben: • Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sowie Vermögensschadenshaftpflicht mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 500.000,- EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr für Personenschäden sowie mindestens 100.000,- EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr für sonstige Schäden, insbesondere Vermögensschäden für den Bieter oder jeden Teilnehmer einer Bietergemeinschaft (Vorlage einer Kopie des entsprechenden Versicherungsscheins oder Erklärung, dass eine Versicherungsbestätigung bis zur Zuschlagserteilung bei-gebracht wird) Nachweis eines Partner-Status (Tiers) zu TrendMicro. Das Fehlen eines Partner-Status (mind. Registered) gilt als Ausschlusskriterium von der Vergabe. c) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Bieter oder jeder Teilnehmer der Bietergemeinschaft unter Verwendung der Anlage 2 der Vergabeunterlage zu erklären • Den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialversicherungsbeiträgen wurde und wird nachgekommen. • Die Vorgaben zur Zahlung eines Mindestlohnes und zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz bzw. vergleichbare Standards im Herkunftsland des Bieters werden eingehalten und die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) liegen nicht vor. • Mein/unser Unternehmen befindet sich nicht in Insolvenz oder in Liquidation. • Das Unternehmen unterstützt keinerlei terroristische Vereinigungen und Organisationen. • Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen nicht vor. • Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben in den vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben können m) Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen: entfällt n) Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden: entfällt, siehe Vergabeunterlagen Software,IT-Systemdienstleistungen
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens sollen die Leistungen auf der Strecke München Hbf – Landshut Hbf – Regensburg Hbf – Schwandorf – Cham – Furth im Wald – Staatsgrenze D/CZ – Plzen– Praha (=Gesamtnetz) beauftragt werden. Gegenstand der vertraglichen Leistungspflichten des beauftragten Unternehmens wird u.a. auch die Beschaffung von Neufahrzeugen zur Erbringung der o.g. SPNV-Leistungen sein. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 14.12.2031, dem ersten Betriebstag nach dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2031, nach der Nachtpause bis zum Ablauf des 08.12.2046, dem letzten Betriebstag vor dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2046, vor der Nachtpause zu erbringen. Die Leistungszeit beträgt demnach 15 Jahre. Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben.
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens sollen die Leistungen auf der Strecke München Hbf – Landshut Hbf – Regensburg Hbf – Schwandorf – Cham – Furth im Wald – Staatsgrenze D/CZ – Plzen– Praha (=Gesamtnetz) beauftragt werden. Gegenstand der vertraglichen Leistungspflichten des beauftragten Unternehmens wird u.a. auch die Beschaffung von Neufahrzeugen zur Erbringung der o.g. SPNV-Leistungen sein. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 14.12.2031, dem ersten Betriebstag nach dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2031, nach der Nachtpause bis zum Ablauf des 08.12.2046, dem letzten Betriebstag vor dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2046, vor der Nachtpause zu erbringen. Die Leistungszeit beträgt demnach 15 Jahre. Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben.
Der Donnersbergkreis, der Kreis Kaiserslautern, der Kreis Kusel, der Kreis Alzey-Worms und der ZÖPNV beabsichtigen als zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 01.01.2027 für das VRN-Linienbündel Donnersbergkreis einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — führt gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 4 NVG als Vergabestelle die Vergabe im Namen seiner Verbandsmitglieder durch. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorderpfalz und Rheinhessen wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer aus-reichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Der Rhein-Neckar-Kreis, die Stadt Heidelberg sowie die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH als lokale sowie regionale Aufgabenträgerorganisation im Kreis Bergstraße beabsichtigen als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 13.12.2026 für das VRN-Linienbündel Neckargemünd einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036 zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTMG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.id=jlr- Tarift_MindLohnGBWpP8. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
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