Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Absatz 8 SGB V zum Wirkstoff Bimatoprost + Timolol (ausschließlich EDO), ATC S01ED62 (OBO) für die Zeit 01.08.2024 - 31.07.2026
§ 130a Absatz 8 SGB V ermöglicht den Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen, Rahmenrabattverträge über die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abzugebenden Arzneimittel zuschließen. In Hinblick auf die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, findet ein regelmäßiger Prozess wirkstoffbezogener, förmlicher Vergabeverfahren nach den Regularien des 4. Teils des GWB durch die DAK-Gesundheit statt. Für vom Bieter näher in der Anlage 2 zum Vertrag zu benennende Arzneimittel zu dem o. g. Wirkstoff, Bimatoprost + Timolol (ausschließlich EDO), ATC S01ED62, beabsichtigt die DAK-Gesundheit, bis zum Inkrafttreten neuer Arzneimittelrabattverträge mit möglichst allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen Arzneimittelrabattverträge abzuschließen. Ein Rabattvertrag i.R.d. Zulassungsmodells zu dem o. g. Wirkstoff tritt erstmals am 01.08.2024 in Kraft und endet am 31.07.2026. Er endet unabhängig davon automatisch mit Inkrafttreten des Exklusivvertrages.
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Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Absatz 8 SGB V für den Wirkstoff Bimatoprost + Timolol (ausschließlich EDO), ATC S01ED62. Diese Vereinbarung wird von der DAK-Gesundheit für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2026 angestrebt. Ziel ist es, Rahmenrabattverträge über die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abzugebenden Arzneimittel abzuschließen, um die Kosten für die Krankenkassen zu optimieren und den Zugang zu diesen Arzneimitteln zu sichern.