Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zur Vermittlung von Mitgliedschaften (AOK Hessen und AGIDA – Die Direkte der AOK Hessen) oder von schriftlichen Einwilligungen zur Information der AOK Hessen gemäß RN. 35c der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998 in der Fassung vom 11.11.2015 – geändert am 9.11.2006 (Wettbewerbsgrundsätze 2016), in der jeweils aktuellen Fassung.
Das Verfahren richtet sich an Finanzdienstleister und gewerbliche Vermittler, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis zur Vermittlungstätigkeit (Gewerbeerlaubnis i. S. d. § 34d GewO) verfügen. Bei Versicherungsvermittlern und -maklern besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO. Finanzdienstleister sind erlaubnispflichtig und benötigen gemäß § 32 Abs. 1 KWG eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Finanzanlagenvermittler benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO und es besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO.
Interessierte Vertriebspartner/innen, die die beschriebenen Kooperationsvoraussetzungen erfüllen, können dazu bei unter www.aok.de/mk/hessen/vps/ die Kooperationsunterlagen anfordern. Der Anforderung der Unterlagen sind die Vermittlerregister-Nr. bzw. eine Kopie der Gewerbeerlaubnis oder der Erlaubnis der BaFin beizufügen.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Vertriebspartnern/innen der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung angeboten. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass die/der interessierte Vertriebspartner/in die geforderten Unterlagen der Anforderung beigefügt hat und anschließend die Kooperationsvereinbarung vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jeder/jedem Vertriebspartner/in, der die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 1.6.2024. Die Vertragslaufzeit ist unbefristet.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie beispielsweise. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Diese Bekanntmachung ist die Fortsetzung der Bekanntmachung vom 22.05.2019 mit der Kennzeichnung "2019/S 100-242483". Inhaltliche Änderungen zu der vorherigen Bekanntmachungen gibt es keine. Lediglich die Laufzeit des Vertrages und die damit verbundenen Beitrittsmöglichkeiten haben sich geändert.