Der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Kreises Offenbach (nachfolgend: „Aufgabenträger“), beabsichtigt auf Grundlage von § 11 Hessisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (nachfolgend „HRDG“), Dienstleistungsaufträge zur Durchführung der notärztlichen Versorgung im öffentlichen Rettungsdienst zu vergeben. Die Leistung besteht aus der Zurverfügungstellung geeigneter Notärzte für den Notarztdienst im Wege einer Personalgestellung, die nach Ansicht des Auftraggebers die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt.
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