Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß §130a Absatz 8
Fünftes Sozialgesetzbuch in Form von wirkstoffbezogenen
Rahmenvereinbarungen für bestimmte Fertigarzneimittel.
Die Krankenkasse als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts beabsichtigt, Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Absatz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Form von wirkstoffbezogenen Rahmenvereinbarungen für bestimmte, ausschließlich verschreibungspflichtige vornehmlich biotechnologisch hergestellte biologische Fertigarzneimittel (sog. Biosimilars) im Rahmen eines Offenen Verfahrens gemäß VgV zu schließen.
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