Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nummern 1 und 3 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind. Ziele der Maßnahme sind insbesondere: - Feststellung von Sprachkenntnissen - Erstellung eines taggenauen Lebenslaufs- Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen- Kennenlernen verschiedener Berufsfelder- Bewerbungscoaching- Vermittlung in eine betriebliche Erprobung (vorrangig bei Wirtschaftsunternehmen)- Hinführung der leistungsstärkeren Teilnehmer auf einen Integrationssprachkurs mit dem Ziel Niveau B2- Am Ende der Aufbauphase stattfindender Eignungstest für einen Integrationssprachkurs Niveau B2
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