Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Remscheid und angrenzender Gebietskörperschaften.
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A. Hinweise zum Verfahren und zur Gruppe von Behörden:
1. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vergeben. Die Direktvergabe erfolgt in öffentlich-rechtlicher Rechtsform durch Verwaltungsakt und wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet.
2. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und seine Zweckverbandsmitglieder bilden nach § 5 Abs. 3a ÖPNVG eine „Gruppe von Behörden“, die integrierte Verkehrsdienste i. S. v. Art. 2 lit. m) VO 1370/2007 sicherstellt. Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der Finanzierung des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im Rahmen dieser übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Zudem führt der VRR im Namen und im Auftrag der Zweckverbandsmitglieder Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine Betrauung vorliegt und erlässt einen Bescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
3. Die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 an die STADTWERKE REMSCHEID GmbH liegen vor. Die Stadt Remscheid als Mitglied der Gruppe von Behörden übt eine Kontrolle über die STADTWERKE REMSCHEID GmbH wie über eine eigene Dienststelle aus. Die STADTWERKE REMSCHEID GmbH erbringt ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gruppe von Behörden, einschließlich abgehender Linien, und nimmt nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste außerhalb dieses Gebiets teil. Die STADTWERKE REMSCHEID GmbH erbringt den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG):
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorabinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2028 aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Gruppe von Behörden geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Gruppe von Behörden möglich ist.
C. Vergabe als Gesamtleistung:
Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Weitere Hinweise:
Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007).
E. Nachprüfungsverfahren:
Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Tel.: +49 251-411-1640, Fax.: +49 251-411-2165, E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de, https://www.bezreg-muenster.de/kontaktseite-vergabekammer-westfalen) gestellt werden.
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