Öffentliche Ausschreibung

Direktvergabe von Personenbeförderungsleistungen für die Linie 456 (zukünftig Linie 430) "Amberg - Poppenricht - Sulzbach-Rosenberg"

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Auftraggeber

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS)

Wichtige Fristen

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Beschreibung

Der Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS) beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste direkt an die Firma RBO Regionalbus Ostbayern GmbH (in 93055 Regensburg) und an die Firma Verkehrsunternehmen Bruckner GmbH (in 92237 Sulzbach-Rosenberg) zu vergeben. Die Betriebsaufnahme erfolgt am 01.04.2027 und endet zum 31.08.2029. Die Vergabe der Verkehrsleistungen der Linie 456 (zukünftig Linie 430) erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst rund 245.156 Fahrplankilometer p.a. Festverkehr. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der VGN- Linie 456 (zukünftig Linie 430). Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgender VGN-Linie: 456 „Amberg – Poppenricht – Sulzbach-Rosenberg“. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die Linie ändern, neue Haltestellen hinzukommen oder heutige wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

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