Gegenstand des Auftrags sind die Planungsleistungen der
- Objektplanung Ingenieurbauwerk (§§ 43 ff. HOAI),
Leistungsphasen 1 bis 9, einschließlich örtliche Bauüberwachung sowie weitere besondere Leistungen
- Objektplanung Tragwerksplanung (§ 49 ff. HOAI),
Leistungsphasen 1 bis 6 sowie weitere besondere Leistungen
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 2 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
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