Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an einen Inhouse-Betreiber
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1. Die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beabsichtigt. 2. Ein Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung der von dieser Vorinformation erfassten Verkehrsleistungen ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Der Fristlauf wird durch Veröffentlichung dieser Vorinformation in Gang gesetzt. 3. Der zur direkten Vergabe beabsichtigte öDA enthält für die erfassten Verkehre verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG, welche in einem Ergänzenden Dokument des Auftraggebers enthalten und maßgeblich sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Das Ergänzende Dokument ist abrufbar unter: https://www.saaleholzlandkreis.de/wirtschaft/oepnv/. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zuzusichern sind und eigenwirtschaftliche Antragsteller verpflichtet sind, die dauerhafte Kostendeckung der beantragten Verkehrsleistungen mit dem Genehmigungsantrag substantiiert darzulegen und zu gewährleisten. Die von dieser Vorinformation erfassten Verkehrsleistungen sind ab dem 9. August 2027 als Gesamtleistung zu erbringen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. 5. Mit dieser Vorinformation kommt der Saale-Holzland-Kreis seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB nach. Für die beabsichtigte Inhouse-Vergabe liegen die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB vor und werden während der Laufzeit von 10 Jahren des öDA dauerhaft sichergestellt. Der Saale-Holzland-Kreis und die Stadt Jena gewährleisten gemeinsam insbesondere eine hinreichende Kontrolle des beauftragten Inhouse-Betreibers. 6. Gegen die beabsichtigte Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist gem. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Nachprüfungsantrag gestellt werden, der an die folgende Vergabekammer zu richten ist: Vergabekammer Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, Deutschland; Postanschrift: Postfach 2249, 99403 Weimar, Telefon: 0361 / 573321276, Telefax: 0361 / 573321059, E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de
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