Es ist vorgesehen, mit dem wirtschaftlichsten Bieter eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen abzuschließen. Der Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung soll anhand von Einzelabrufen erfolgen und steht unter dem Vorbehalt der Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss durch die jeweilige Gesellschafterversammlung und die entsprechende Beauftragung durch das jeweils zuständige Überwachungsorgan (weitere Informationen zum Leistungsumfang siehe 5.1).
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