Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1, S.1, Nr.1 und 3 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind. Ziele der Maßnahme sind insbesondere die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und die Integration in den ersten Arbeitsmarkt. .
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