Es ist ein technisches Konzept gemäß der Baufachlichen Richtlinie Kampfmittelräumung (BFR KMR) (Phase B) zu erstellen, um die Kampfmittelfreiheit für die Standsicherheitsmaßnahmen am Seitenkanal Wieblingen herzustellen.
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Die Maßnahme liegt in folgenden Bereichen in Kampfmittelverdachtsflächen:
- Neckar-km 18,700 bis 19,070 (linkes Ufer); ca. 3.700 m²
- Neckar-km 20,080-20,225 (linkes Ufer); ca. 3.200 m²
- Neckar-km 20,400 bis 20,680 (linkes Ufer); ca. 11.000 m²
- Neckar-km 21,080 bis 21,100 (linkes Ufer; ca. 300 m²
- Neckar-km 21,300 bis 21,400 (linkes Ufer); ca. 2.000 m²
- Neckar-km 18,480 bis 18,950 (rechtes Ufer); ca. 2.800 m²
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Die aufgezählten Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 23.000 m² werden im Nachfolgenden als Eingriffsflächen bezeichnet, welche zum Teil stark bewachsen sind. Alle vorgenannten Eingriffsflächen sollen in einem Gesamtkonzept betrachtet werden.
Grundlage für die Bearbeitung ist die historisch-genetische Rekonstruktion, die im Februar 2010 erstellt wurde. Der Bereich des Seitenkanal Wieblingen wurde zum Teil im Jahr 2021 neu bewertet.
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Im Zuge des Auftrags müssen folgende Leistungen erbracht werden:
- Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung der Kampfmittelbelastung gemäß DGUV 201-027 auf Grundlage der historisch-genetischen Rekonstruktion (2010) und der Neubewertung (2021)
- Aufstellung eines Konzeptes zur Herstellung der Kampfmittelfreiheit inkl. Räumungskonzept anhand der Planungsunterlagen für die Dammsanierung am Seitenkanal Wieblingen und der historisch-genetischen Rekonstruktion.
- Erstellen eines Arbeits- und Sicherheitsplans (A+S-Plans) gemäß der DGUV 201-027
- Abstimmung des erarbeiteten Konzepts mit der zuständigen Behörde (Kampfmittelbeseitigungsdienst im RP Stuttgart) sowie mit dem AG und anschließende Überarbeitung
- Erstellung von Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, und Baubeschreibung gemäß VV-WSV 2102, Teil 1, i.V. mit der VOB/A, Abschnitt 1, jeweils aktueller Stand, zur Kampfmittelsondierung anhand der oben genannten Unterlagen
- Mitwirkung bei der Beantwortung vergabebezogener Bieterfragen
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Es gilt das Selbstausführungsgebot gem. § 26 (6) UVgO für alle zu erbringenden Leistungen