Los 1 : Kompaktkehrmaschine zugelassen als selbstfahrendes Arbeitsgerät mit einem Aufnahmevolumen von mindestens 4 cbm. Die Ausstattung muss der StVZO der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Los 2: Kleinkehrmaschinen zugelassen als selbstfahrendes Arbeitsgerät mit einem Aufnahmevolumen von mindestens 1,8 bis 2 cbm. Die Ausstattung muss der StVZO der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
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