Die Kontrollbereiche 2 und 4 sind mit neuer Kontrolltechnik zur Kontrolle nach § 5 LuftSiG auszustatten. Die Ausstattung erfolgt auf den ausgewiesenen Flächen in den Kontrollbereichen 2 und 4 mit notwendiger Kontrolltechnik (Gepäckprüfanlagen, automatischen Wannenrückführungssystemen, abgesetzten Analyst-Plätzen für Remote-Screening sowie Nachkontrollplätzen etc.) mit einer Leistungsfähigkeit von min. 800 Pax/h je Bereich.
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