Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Kunstproduktion und Planungsleistung als Rahmenvertrag.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit dem Zuschlag und endet am 31.12.2026.
Die Gewobag darf die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung einseitig zweimalig um je ein Jahr verlängern. Die Option muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ausgeübt sein. Maßgeblich ist die Absendung der Erklärung in Textform bei der Gewobag.
Die Gewobag geht von einem Abrufvolumen von maximal EUR 990.000,- aus. Ab Erreichen dieses Volumens ist die Rahmenvereinbarung hinfällig, ein weiterer Abruf aus ihr ist dann nur noch im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen (vgl. § 132 GWB) machbar. Die Angabe des Abrufvolumens ist eine reine vergaberechtliche Notwendigkeit. Sie stellt weder die Zusage von Abrufen in dieser Höhe dar, noch ist sie eine Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB.
Der Rahmenvereinbarungspartner hat keinen Anspruch auf Abruf von Leistungen.
Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zum Vertrag) und dem Vertrag zu entnehmen.
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