Frist abgelaufen

Lieferung von Mittagsverpflegung und Übernahme von Küchentätigkeiten für Förderschule im OBK

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Auftraggeber

Oberbergischer Kreis - Der Landrat - Amt 10 Hauptamt

Wichtige Fristen

Frist abgelaufen
Angebotsfrist
13. Mai 2025
Veröffentlichungsdatum
15. April 2025

Beschreibung

Im Rahmen der Mittagsverpflegung werden den Schülerinnen und Schülern täglich zwei Menüs (Hauptmahlzeiten) angeboten. Aus ethischen Gründen muss eines der Menüs stets aus vegetarischen Zutaten bestehen. Das Verpflegungsangebot richtet sich nach den Grundlagen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und damit nach dem „DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung“ in seiner gültigen Fassung. Die Empfehlungen der DGE, die die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen, werden zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart. Im Falle einer Überarbeitung oder Neuauflage des DGE-Qualitätsstandard gelten die jeweiligen Neufassungen für die restliche Vertragslaufzeit mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten. Schülerinnen und Schülern mit Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten ist die Teilnahme an einer Mittagsverpflegung ohne Aufpreis zu ermöglichen. Gleiches gilt, wenn aus religiösen Gründen eine alternative Kost erforderlich wird. Der Austausch von Beilagen muss grundsätzlich ohne Aufpreis möglich sein. Der Auftragnehmer übernimmt die Bereitstellung, Ausgabe und den Service des Mittagessens entsprechend der im Abschnitt „Leistungsbeschaffenheit“ dieser Anlage definierten Qualitätsanforderungen in eigenen, externen Küchen oder vor Ort in der Schule. Er organisiert die Anlieferung des Mittagessens und / oder aller für die Herstellung benötigten Produkte in die betreffende Schule und alle mit der Essensausgabe zusammenhängenden Aufgaben. Mit der Angebotsabgabe legt der Auftragnehmer verbindlich fest, mit welchem Verpflegungssystem er für die konkrete Schule arbeiten wird. Die Anzahl der täglich durchschnittlich herzustellenden und zu liefernden Essensportionen ist ein auf Prognosen beruhender Schätzwert und veränderbar. Die Angaben über den voraussichtlichen Lieferumfang begründen daher keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Ausschöpfung in dieser Höhe und begrenzen auf der anderen Seite nicht den Umfang der Lieferung.

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