1.) Gegenstand der Leistungen sind die Belieferungen der vorgenannten Gesellschaft von Erdgas mit einem Lieferumfang von ca.
1.331.000 kWh im Lieferzeitraum vom 01.01.2028 06.00 Uhr bis zum 01.01.2029 06.00 Uhr
und der Belieferung von elektrischer Energie (RLM + SLP) mit einem Lieferumfang von ca. 1.539.895 kWh für den Lieferzeitraum vom
01.01.2028 0.00 Uhr bis zum 31.12.2028 24.00 Uhr.
Es ist jeweils ein Angebotspreis in einem offenen Rahmenliefervertrag (mit voller Flexibilität) zur Belieferung mit Erdgas bzw. Elektrische Energie für die in den Anlagen enthaltenen Entnahmestellen anzugeben. Die angebotenen Energiepreise sind Nettopreise und beinhalten lediglich die Kosten des Bieters für die reine Energie und die Aufwendungen für die Beschaffung, den Vertrieb und die Abrechnung.
Für das Los 2 sämtlicher RLM-Entnahmestellen Strom (Anlage 2) ist ein Mischpreis aus dem allgemeinen Strommix des Bieters und dem Preis für Grünstrom/Energie aus Erneuerbaren Anlagen gemäß Definition Abschnitt 2.4 Randnummer 19 (35) und 19 (67) der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C80/01) anzubieten. Für die vorgesehene Belieferung mit Grünstrom/Energie aus Erneuerbaren Anlagen sind die entsprechenden Herkunftszertifikate bzw. Erzeugungsanlagen mit der Angebotsabgabe vorzulegen.
Nach erfolgter Lieferung von Grünstrom- /Energie aus Erneuerbaren Anlagen für 2028 ist durch den Lieferanten bis spätestens 31.03.2029 die vollständige Nachweisführung zu den gelieferten Energiemengen und Herkunftsnachweisen dem Öffentlichen Auftraggeber schriftlich vorzulegen.
Der Lieferant erhält spätestens 10 Arbeitstage nach erfolgter Vertragsunterzeichnung die zu den Entnahmestellen zugehörigen vollständigen Angaben zur Marktlokation, Messlokation und Zählernummer, damit er die Lieferstellen bei den Netzbetreibern anmelden kann. Mit Abschluss des Rahmenliefervertrages hat der Lieferant selbständig bis zu den einzelnen Entnahmestellen die Netznutzungen und Messungen mit den jeweiligen Netzbetreibern bzw. den Messstellenbetreibern vertraglich zu regeln und rechnet diese mit dem Kunden im Rahmen seiner Rechnungslegung ab. Die Kosten für die Netznutzung, gesetzliche Steuern, Umlagen und andere Abgaben sind explizit nicht Vertragsbestandteil und werden nach den zum Zeitpunkt der Belieferung gültigen und genehmigten Preisen der jeweiligen Netz- bzw. Messstellenbetreiber dem Vertragspartner gesondert abgerechnet.
Die Lieferung erfolgt nach den Bestimmungen
-der Ausschreibungsunterlagen,
-den EU-rechtlichen Vorgaben (insbesondere Richtlinie (EU) 2019/944, Verordnung (EU) 2019/942,
-den Netzwerk Kodizes,
-den Vorgaben des EnWG,
-der auf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den
einschlägigen vollziehbaren Festlegungen und Beschlüssen der BNetzA.
-Die einschlägigen VDE-Anwendungsregeln gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EnWG
in ihrer jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieses
Vertrages, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen.