Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der nachfolgenden Linienbündel Ost und West. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien:
Linienbündel Ost:
814 Münnerstadt / Strahlungen - Salz - Bad Neustadt (Lauertalbus)
826 Höchheim - Hendungen - Mellrichstadt (Höchheimer Bus)
830 Bad Königshofen - Saal - Bad Neustadt (Königshöfer Bus)
831 Bad Neustadt - Höchheim - Bad Königshofen (Milzgrundbus)
832Bad Königshofen / Sulzfeld - Großbardorf - Bad Neustadt (Bildhäuser Bus)
833 Sulzdorf -Trappstadt - Bad Königshofen (Grabfeldbus)
Linienbündel West:
Linien
810 Gersfeld - Bischofsheim - Bad Neustadt (Brendtalbus)
811 Sandberg / Burgwallbach - Hohenroth - Bad Neustadt (Salzforstbus)
812 Bischofsheim - Haselbach - Kreuzberg (Kreuzbergbus)
820 Fladungen - Mellrichstadt - Bad Neustadt (Streutalbus)
821 Fladungen / Oberelsbach - Bastheim - Bad Neustadt (Elstalbus)
822 Stadtteilverkehr Fladungen
823 Oberelsbach / Hausen - Mellrichstadt (Hausener Bus)
824 Willmars - Ostheim - Mellrichstadt (Willmarser Bus)
825 Bastheim - Frickenhausen - Mellrichstadt (Bastheimer Bus)
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte jeweils von den Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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