Gemäß § 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV sind die Jahresrechnungen der Krankenkassen von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin/einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. Dementsprechend wird ein Auftragnehmer bzw. eine Wirtschaftsprüferin/ein Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin/ein vereidigter Buchprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen und ihrer Bestandteile der Krankenkasse, Pflegekasse und der Ausgleichskassen für die Geschäftsjahre 2026 bis 2030 .
Die Prüfung umfasst sowohl die Buchführung als auch den Haushaltsvollzug.
Ziel der Prüfung ist die Feststellung, dass die Buchführung und die Jahresrechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt worden sind, die Jahresrechnungen insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, sowie der Haushaltsvollzug ordnungsgemäß und richtig ist.
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