Um einen wiederkehrenden Bedarf von Polleranlagen zu decken, wird eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Ein bestimmtes Abrufverhalten der Abrufberechtigten (siehe Anlage 1) kann nicht vorgegeben werden.
Die Polleranlagen werden als Einzelbestellungen abgerufen. Eine Mindestabrufmenge wird nicht garantiert.
Genaue Stückzahlen der einzelnen Polleranlagen und Ausführungen sowie Lieferdaten werden erst durch einzelabrufe bekannt gegeben. Die im Preisblatt in den einzelnen Positionen angegebenen Stückzahlen werden lediglich für die Wertung des Angebotes (differenzierter Vergleich der eingereichten Angebote) benötigt.
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