Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, Bonn, 53113, Deutschland, Fax: +49 2289499163, oder das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht (s. § 57 SGG)
Die Krankenkassen TK und die HEK verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten Unternehmen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Einwegbatterien für Sprachprozessoren von Cochlea-Implantaten zu einheitlichen Konditionen zu schließen. Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Der Vertrag startet frühestens zum 01.09.2025 (Versorgungsstart), maßgeblich ist das Versanddatum bzw. der Tag der Abgabe im Ladengeschäft. Um einen reibungslosen Start direkt ab Versorgungsstart zu garantieren, bitten wir Sie aus technischen Gründen, den Vertrag möglichst bis Mitte Juli 2025 zu unterzeichnen. Der Zeitraum zwischen Vertragsveröffentlichung (TED) und Versorgungsstart gilt als Vorbereitungszeit. Innerhalb der Vorbereitungszeit können die Krankenkassen das Verfahren ohne Einhaltung einer Frist aufheben, wodurch automatisch alle geschlossenen Verträge enden. Die Krankenkassen machen eine solche Aufhebung im TED bekannt. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Verfahrens jederzeit möglich. Mit allen interessierten Unternehmen, die die Vertragsbedingungen sowie die Voraussetzungen der in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit erfüllen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die gemachten Angaben zur Bindefrist sind vorliegend nicht relevant und ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Formulars geschuldet. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
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Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Einwegbatterien für Sprachprozessoren von Cochlea-Implantaten. Die Techniker Krankenkasse (TK) und die HEK möchten mit geeigneten Unternehmen Verträge zu einheitlichen Konditionen abschließen, um die Versorgung ihrer Versicherten sicherzustellen. Der Vertrag soll frühestens am 01.09.2025 beginnen, wobei die Krankenkassen keine Exklusivität für Vertragspartner garantieren.