Die Stadt Wittstock/Dosse ist gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes als Baulastträger für die Gemeindestraßen im Stadtgebiet und damit auch für den Winterdienst auf diesen Straßen zuständig. Die Durchführung des Winterdienstes ist gemäß § 49a Abs. 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes per Satzung geregelt. Die Ausführung der Winterdienstleistungen soll im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens in zwei Losen an ein oder zwei geeignete Dienstleistungsunternehmen vergeben werden.
Lose (2)
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