Der Überwachungsauftrag des SKD umfasst gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) + j) GüKG die Überprüfung von Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße und von Beförderungen von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung für jede Kontrolleurin/jeden Kontrolleur. Das Kontrollpersonal ist aufgrund anzuwendender Arbeitssicherheitsvorschriften verpflichtet, Chemikalienschutzhandschuhe zu verwenden.
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