Unterstützt werden muss im Wesentlichen jeweils die parallele Durchführung der Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die Mitteilung der Beschlussergebnisse. Hieraus ergibt sich die Besonderheit der Aufgabe eines turnusmäßig zu leistenden Stoßgeschäftes in enger Terminkette während dieser Beteiligungsphasen, welches auch eine kurzfristige Aufstockung mit Hilfskräften sowie bei Bedarf mehrfachen täglichen Austausch mit dem Auftraggeber bedeuten kann.
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