Öffentliche Ausschreibung

Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 7 und 8 des Landkreises Forchheim

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Auftraggeber

Landkreis Forchheim

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Beschreibung

Der Landkreis Forchheim beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 7 und 8. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien: Linienbündel 7 Linie 206 Forchheim–Burk–Heroldsbach–Hausen–Heroldsbach–Poppendorf–Zeckern / Heroldsbach–Wimmelbach–Oesdorf Linie 206S Schulverkehr Heroldsbach und Hausen: Hausen/Heroldsbach–Poppendorf–Oesdorf–Wimmelbach Linie 216 Oesdorf–Wimmelbach–Heroldsbach–Hausen–Kersbach (S-Bahnhof)–Forchheim Linienbündel 8 Linie 209 Erlangen – Neunkirchen am Brand – Eckental Linie 210 Erlangen - Uttenreuth - Neunkirchen a. Br. - Kalchreuth - Heroldsberg Linie 211 Neunkirchen a. Br. - Ermreuth Linie 212 Nürnberg - Heroldsberg - Eschenau – Gräfenberg Linie 213 Forth - Eckenhaid - Eckental - Eschenau Linie 214 Kirchröttenbach - Benzendorf - Herpersdorf - Forth - Eschenau Linie 225 Neunkirchen a. Br. - Hetzles - Rosenbach – Weiher Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte jeweils von den Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

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