Zur Absicherung des ihm gesetzlich in seinem Zuständigkeitsbereich obliegenden
Rettungsdienstes betreibt der Aufgabenträger Rettungswachen für den Grundbedarf zur
Gewährleistung der gleichmäßigen Versorgung seines Rettungsdienstbereiches
(§ 9 Abs. 1 RDG M-V). Aufgeteilt in mehrere Gebiete wird der Rettungsdienst in den einzelnen Rettungswachen personell durch beauftragte Leistungserbringer gem. § 7 Abs. 7 RDG M-V abgesichert, denen der Aufgabenträger die technischen Mittel, insbesondere die
Rettungsdienstfahrzeuge, zur Verfügung stellt.Der Leistungserbringer stellt zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdiensts zur Abdeckung der Regelvorhaltung die Funktion des Notarztes für folgende Einrichtung:
NEF Schönberg in der RW Schönberg, Feldstr. 23c, 23923 Schönberg