Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Miltenberg über eine beabsichtigte Vergabe gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Vorfeld der Vergabe ist eine Markterkundung geplant, die auch Grundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens ist.
Was möchten Sie mit dieser Ausschreibung tun?
Leistungsverzeichnis ausfüllen, Konzepte erstellen – basierend auf Ihren vergangenen Angeboten
Eignungs- und Bewertungskriterien aus den Vergabeunterlagen extrahieren und strukturieren
Übersichtlichen Onepager für schnelle Go/No-Go Entscheidung erstellen
Relevante Ansprechpartner und Entscheider bei der Vergabestelle recherchieren
Tägliche E-Mail-Benachrichtigungen für ähnliche Ausschreibungen erhalten
Der Landkreis Miltenberg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Er beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach Art. 5 VO (EG) 1370/2007 als Gesamtleistung zu vergeben.
Die zu vergebende Leistung umfasst das Linienbündel Maintal-Südost, mit den Linien:
61: Aschaffenburg – Kleinwallstadt – Obernburg/Elsenfeld – Mönchberg u. zurück,
67: Haingrund – Wörth – Klingenberg u. zurück,
74: Schulverband Mönchberg-Eschau,
76: Schulverband Klingenberg.
Der Landkreis Miltenberg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die in dieser Vorabbekanntmachung enthaltenen Vorgaben sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Entsprechend 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG ergeben sich diese aus dem Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) und ergänzenden Dokumenten (Ergänzungsdokumente). Letztere umfassen die aktuellen Fahrpläne sowie einen Fahrplan mit einem zusätzlichen Angebot für Samstagsfahrten auf der Linie 61. Der Nahverkehrsplan und die beiden ergänzenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG.
Der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) ist über die folgende Internetseite verfügbar:
https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html
Die aktuellen Fahrpläne für die Linien 61, 67, 74 und 76 sind auf der Internetseite der VAB verfügbar:
https://www.vab-info.de/seite/de/untermain/138/-/VAB-Buslinien_im_Landkreis_Miltenberg_ab_14122025.html
Das Ergänzungsdokument mit dem zusätzlichen Samstagsfahrplan für die Linie 61 ist auf folgender Internetseite abrufbar:
https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/oepnv.html
Die Betriebsleistung beläuft sich auf ca. 360.000 Fahrplankilometer insgesamt.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsdienstleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Die Laufzeit des öDA wird bis zum 31.12.2030 beschränkt. Sie beginnt am 01.12.2027.
Verfahrensart: Die Vergabe erfolgt gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007. Die genaue Verfahrensart wird im Anschluss an die Markterkundung festgelegt.
Lose (1)
Interessiert an dieser Ausschreibung?
Melden Sie sich kostenlos an und erhalten Sie automatische Benachrichtigungen für ähnliche Ausschreibungen mit KI-gestützter Analyse.