Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemm-nissen. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung ausgerichtet sind.
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