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Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Sulfasalazin (M01CX02) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Filgrastim (L03AA02) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Imiquimod (D06BB10) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Erythropoietin (B03XA01) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Edoxaban (B01AF03) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Filgotinib (L04AF04) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Bosutinib (L01EA04) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Golimumab (L04AB06) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Vaginalring mit Gestagenen und Estrogenen (G02BB01) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dexamethason (S01BA01), nur Implantate innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Sultiam (N03AX03), nur Filmtabletten innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell). Im Open House Verfahren sind Arzneimittel entsprechend der BfArM-Liste nach § 35 Abs. 5a SGB V (Kinderarzneimittel) ausgeschlossen.
Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit der Wirkstoffkombination aus Drospirenon und Ethinylestradiol (ATC-Code: G03AA12) innerhalb des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit („open-house-Modell“).
Die IKK classic gibt hiermit bekannt, dass sie mit allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen im Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2026 zu verschiedenen Wirkstoffen und Wirkstoffkombinationen nicht-exklusive Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu gleichen, nicht verhandelbaren Bedingungen abschließen wird. Frühester Vertragsbeginn ist der 01.11.2024, sofern der unterschriebene Vertrag und alle nötigen Nachweise, Eigenerklärungen und Unterlagen bis zum 05.10.2024 bei der IKK classic eingehen. Danach gilt: Bei Eingang der Unterlagen bis zum 05. eines jeweiligen Monats im möglichen Beitrittszeitraum wird der jeweils 01. des Folgemonats Vertragsbeginn. Bei Eingang der Unterlagen nach dem 05. eines jeweiligen Monats im möglichen Beitrittszeitraum wird der jeweils 01. des übernächsten Folgemonats Vertragsbeginn. Ein Beitritt zur Vereinbarung ist im angegebenen Zeitraum jederzeit möglich, spätestens jedoch bis zum 05.09.2026. Weitere Angaben siehe Pkt. VI.3).
Der Vertrag gemäß § 140a SGB V über die Risikofeststellung, die interdisziplinäre Beratung, die genetische Untersuchung, das Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgeprogramm (IFNP) einschließlich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und Information über Maßnahmen für Erkrankte und Nicht-Erkrankte mit familiärer Belastung für Brust- oder Eierstockkrebs und deren Angehörige (FBREK-Vertrag) soll zum 01.01.2025 umgesetzt werden. Ein Beitritt ist jederzeit möglich. Mit dem vdek bestehende FBREK-Verträge werden durch Abschluss eines FBREK-Open-House-Vertrages aufgehoben. FBREK - Verträge im Open-House- Verfahren vdek - 154 - 2022 gelten ab dem 31.12.2024 als beendet.
Die Krankenkassen (ob HEK und/ oder hkk am jeweiligen Los teilnehmen, ergibt sich aus der Bezeichnung des jeweiligen Loses) verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über die im jeweiligen Los genannten Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen bzw. Darreichungsformen, Wirkstärken oder Fertigarzneimittel zu schließen. Vertragsgegenständliche Arzneimittel sind - soweit der Vertrag keine Ausnahmen regelt - immer alle austauschbaren Fertigarzneimittel des Vertragspartners nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Verfahrens: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt grundsätzlich maximal 24 Monate beginnend frühestens mit dem 01.11.2024 (ggf. abweichende Startzeiten ergeben sich aus den Angaben beim entsprechenden Los). Der Vertrag endet spätestens am 31.10.2026 (evtl. Ausnahmen ergeben sich aus den Angaben beim entsprechenden Los), unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH (im Folgenden KKH) verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über den Wirkstoff/ die Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Verfahrens" abzuschließen. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem in der Ausschreibung genannten Wirkstoff angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der genannten Kontaktadresse (rabattvertraege@kkh.de) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern.
Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH (im Folgenden KKH) verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über den Wirkstoff/ die Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Verfahrens" abzuschließen. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem in der Ausschreibung genannten Wirkstoff angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der genannten Kontaktadresse (rabattvertraege@kkh.de) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern.
Die TK verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130c Abs. 1 SGB V zum Wirkstoff Nintedanib (Fertigarzneimittelbezeichnung Ofev(R)) zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Originale-Verfahrens der TK: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die TK sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 24 Monate beginnend mit dem 01.11.2024. Der Vertrag endet spätestens am 31.10.2026, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Bei Patentablauf vor dem o.g. Enddatum endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des Monats des Patentablaufs. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Originale-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Aufgrund des Bestehens von gewerblichen Schutzrechten im Hinblick auf den vertragsgegenständlichen Wirkstoff bzw. die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkombination werden die Teilnahme- und Vertragsunterlagen nur solchen pharmazeutischen Unternehmern zur Verfügung gestellt, die Arzneimittel zu dem verfahrensgegenständlichen Wirkstoff bzw. der verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkombination anbieten/inverkehrbringen bzw. gegenüber der TK glaubhaft machen, solche Arzneimittel innerhalb der Vertragslaufzeit anbieten/inverkehrbringen zu wollen. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V für mehrere Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens: Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V für folgende Wirkstoffe angeboten: Apremilast (L04AA32) Benralizumab (R03DX10) Bosutinib (L01EA04) Brimonidin & Brinzolamid (S01EC24) Calciumcarbonat & Colecalciferol (A12AX01) Certolizumab (L04AB05) Dexamethason (S01BA01, ausschließlich IMP) Etanercept (L04BA01) Golimumab (L04AB06) Lopinavir & Ritonavir (J05AR10) Multienzyme (A09AA02) Paliperidon (N05AX13, außer Depot-Injektionssuspension zur 1-Monats-Dosierung) Ritonavir (J05AE03) Tacrolimus (L04AD02, D11AH01) Tezepelumab (R03DX11) Vilanterol & Umeclidinium & Fluticasonfuroat (R03AL08) Vildagliptin (A10BH02) Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.11.2024. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.
traffiQ ist die Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main. traffiQ (im Folgen-den AG) verantwortet und organisiert für die Stadt den gesamten öffentlichen Bahn- und Bus-verkehr, der in ihrem Auftrag von der Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main (U-Bahn und Straßenbahn) und verschiedenen Bus-Verkehrsunternehmen durchgeführt wird. Im Vordergrund der Arbeit steht die Erfüllung der Kundenbedürfnisse bzw. die Kundengewinnung durch die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Verkehrsleistung. Gleichzeitig soll das ÖPNV-Angebot allen ein Mindestmaß an Mobilität im Sinne der Daseinsvorsorge ermöglichen. Als Teil des Umweltverbunds trägt der ÖPNV zu den klimapolitischen Zielen der Stadt bei. Das Frankfurter Straßenbahnnetz besteht derzeit aus neun Linien im Regelverkehr, die große Teile des Frankfurter Stadtgebietes erschließen und ein Rückgrat des Frankfurter Nahverkehrs darstellen. Ein besonders stark ausgelasteter Streckenabschnitt ist die Straßenbahnstrecke nach Höchst. Die Strecke führt dort derzeit jedoch nur bis zur Haltestelle Zuckschwerdtstraße am Rande der Höchster Altstadt. Bis zum zentralen Höchster Verkehrsknotenpunkt, dem Höchster Bahnhof, besteht eine Lücke von rund einem Kilometer. Dort halten die meisten der in Höchst verkehrenden Buslinien, außerdem kann auf S-Bahn- und Regionalbahnlinien umgestiegen werden. Die Verlängerung der Straßenbahn nach Höchst wurde im Rahmen des Eingemeindungsvertrags 1928 versprochen. In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Varianten zum Lückenschluss zwischen der Zuckschwerdstraße und dem Höchster Bahnhof untersucht, dabei wurden sowohl Varianten südlich als auch nördlich der Bahntrasse betrachtet. Eine technisch machbare Vorzugsvariante konnte jedoch bislang nicht identifiziert werden. Dies liegt unter anderem an den engen Straßenräumen in der Höchster Altstadt als auch an anderen Planungsvorhaben, wie der Regionaltangente West (RTW), die die Rahmenbedingungen für das Vorhaben einengen. Mit einer neuen Untersuchung soll nun das Untersuchungsgebiet erweitert und sämtliche Varianten grundlegend neu entwickelt und betrachtet werden. Im Rahmen dieses Auftrages soll eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden. Dabei sollen zunächst Varianten identifiziert und hiervon bis zu fünf Varianten vereinfacht geprüft und bewertet werden. Für bis zu zwei Vorzugsvarianten sollen dann die technische Umsetzbarkeit geprüft und eine verkehrliche Bewertung sowie eine Nutzen-Kosten-Untersuchung erfolgen. Gleichzeitig soll auch eine Betrachtung der stadtgestalterischen Aspekte erfolgen. Im Bedarfsfall soll der AN für eine Bürgerbeteiligung als Gutachter zur Verfügung stehen. Als Ergebnis soll eine technisch machbare und wirtschaftliche Vorzugsvariante hervorgehen.