Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersäch-sischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Stiefel, Forst für den Kundenkreis der Landesforsten Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen sowie Sachsen. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den technischen Lieferbedingungen und den An-gebotsvordrucken zu den Losen 1 und 2 zu entnehmen.
Lose (2)
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