Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unter-nehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Kleininventar fürs Büro (vgl. Leistungsbeschreibung - Techni-scher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck). Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
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