Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Notfallsets und Taschen für Notfallsets. Los 1 stellt hierbei ein individuell zusammenstellbares Notfallset (persönlich) dar, Los 2 die Standardzusammenstellung. Die einzelnen Komponenten der Notfallsets müssen einzeln bestellbar sein, wie auch Los 3. Die Artikel werden in den Webshop des LZN gestellt und als Online-Bestellungen abgerufen. Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der niedersächsischen Polizei inkl. der niedersächsischen Inseln sowie der Hansestadt Bremen. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den Leistungsbeschreibungen - Technischer Teil (Teil B) zum jeweiligen Los 1, 2 und 3 zu entnehmen.
Lose (3)
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