Gemäß der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) § 13 Abs. 2 müssen
Zwischengeschirre (Tabelle 1 Unterpunkt 1.7.4 des Anhangs zur BVOS) und Unterseilaufhängungen
(Tabelle 1 Unterpunkt 1.7.6 des Anhangs zur BVOS) für einen sicheren Betrieb in regelmäßigen
Abständen im ausgebauten Zustand zerstörungsfrei durch einen anerkannten Sachverständigen der
zuständigen Bergbehörde (LBEG Niedersachsen bzw. LAGB Sachsen-Anhalt) geprüft werden. Die
Regelprüffristen für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen betragen 24 Monate. In Abhängigkeit des Alters, der Beanspruchung und der Art der Anlagen können die Prüffristen abweichen.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Transport, die Aufarbeitung sowie die Prüfung der Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen der Schachtanlagen Konrad, Morsleben und Gorleben