Aktuelle öffentliche Ausschreibungen und Vergaben für Hilfstätigkeiten für den Straßenverkehr. Finden Sie passende Aufträge von Behörden, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern in Deutschland.
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A00 Diverse FRS ÜK Österreich, RV Verkehrsabsicherung
Die aufgeführten Mengen umfassen den geschätzten Bedarf für einen Zeitraum von ca. 150 Wochen, gerechnet mit ca. 4-20 Baustelleneinrichtungen in der Woche. Das Volumen ergibt sich aus einer qualifizierten Schätzung auf Grundlage der bisherigen Absperrmaßnahmen, kann jedoch starken Schwankungen durch klimatische Veränderungen, politischen Entscheidungen, betriebsabhängigen oder anderen unvorhersehbaren Gründen unterliegen und daher nicht die exakte Abrechnungssumme wiedergeben. Die Mengenansätze in dem Leistungsverzeichnis sind die Gesamtsummen zahlreicher Einzelmaßnahmen (Haltverbotszonen, (Teil-)Sperrungen von Straßenzügen). Da die Baumschnittarbeiten sich auf akute kurzfristig gemeldete Schadens- oder Risikofälle beziehen, ist eine ortsbezogene Planung und Massenermittlung vor ab nicht möglich. Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass es sich um Verkehrssicherungsmaßnahmen unter sog. Priorität 2 Bäumen handelt, d.h. nach Abruf der Leistung muss binnen 14 Tagen die komplett eingerichtete Haltverbotszone vorgehalten werden und montiert sein. Es handelt sich bei den ausgeschriebenen Absperrleistungen um einen 3 - jährigen Vertrag, d.h. bei zufriedenstellender Durchführung der Absperrleistungen im 1. Beauftragungsjahr erfolgt eine Folgebeauftragung für das darauf folgende Jahr ohne erneutes Ausschreibungsverfahren. Ebenso gilt diese Regelung für das 2. Bauftragungsjahr. Jedes Jahr wird separat beauftragt. Die angebotenen Preise sind verbindlich für drei Vertragsjahre vereinbart. Es besteht ein beidseitiges Kündigungsrecht bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres für das darauf folgende Beauftragungsjahr. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum o.g. Datum bei dem zuständigen Sachbearbeiter eingehen. Eine Kopie ist per E-Mail an die Vergabestelle zu übermitteln. ( z. Hd. Frau Losch vergabe@gge.essen.de) Die auszuführenden Absperrleistungen erstrecken sich über das gesamte Stadtgebiet. Es ist zu erwarten, dass zur gleichen Zeit an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes Arbeiten durchgeführt werden müssen. Es ist daher unumgänglich, dass der Auftragnehmer die benötigten Fahrzeuge, Verkehrszeichen und Absperrmaterialien im notwendigen Umfang nachweisen kann. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Arbeiten von geschultem Montagepersonal fachgerecht durchgeführt werden. Das Fachpersonal einschließlich des verantwortlichen Bauleiters ist namentlich zu benennen. Hinsichtlich der Arbeitsstellensicherung sind Nachweise für die Eignung und Qualifikation des Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) mit dem Angebot vorzulegen. Danach muss der Verantwortliche für die Verkehrssicherung die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend den aktuellen ZTV-SA herstellen und beurteilen können. Rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten/Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, sind vom Amt für Straßen und Verkehr 66-5-1 Baustellenmanagement, verkehrsrechtliche Anordnungen gemäß § 45 Abs. 6 der STVO über die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen einzuholen. Es ist Kontakt zum Amt für Straßen und Verkehr aufzunehmen. Sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren akzeptiert werden, so ist dies zwingend zu beantragen und den Vorgaben des Amtes für Straßen und Verkehr entsprechend umzusetzen. Hier ist konkret eine Jahresgenehmigung angestrebt, bei der die Genehmigung für eine Woche per Liste eingereicht wird. Verkehrszeichenpläne werden nur im Anhang mitversandt. Unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten/Maßnahmen sind ggf. die zuständigen Behörden (Polizei, Feuerwehr, EVAG und sonstige betroffene Institutionen) über die Absperrmaßnahmen zu informieren. Den erteilten bzw. den im Verlauf der Maßnahme ergänzend erteilten verkehrsrechtlichen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die eventuell dadurch entstehenden Auswirkungen auf den Ablauf der Arbeiten sind unverzüglich dem Bauleiter des Auftraggebers mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden organisatorischen Aufwände z.B. zum Erlangen von verkehrsrechtlichen Anordnungen und Genehmigungen von Plänen usw. sind in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Durchführung der Absperrmaßnahmen nicht nach, so werden die eventuellen Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Mehrkosten entstehen, wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die vorgesehenen Arbeiten seitens des Auftraggebers nicht durchgeführt werden können. Das Gestellen von Sicherungsposten und einer FAT (Fahrbare Absperrtafel) geschieht durch den Auftraggeber. Diese Leistungen werden im Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigt. Das Deaktivieren von ortsfester Beschilderung sowie das Reaktivieren der vorgenannten Beschilderung im Zuge einer Verkehrssicherungsmaßnahme gehört mit zur Leistung des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. Allgemeine Hinweise Alle Leistungen umfassen die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich abladen und lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist, sowie die Verwertung bzw. Deponierung unter Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Bei der Angabe "entsorgen" oder "zur Deponie transportieren" in einem Leistungstext ist immer die Entrichtung der Deponiegebühren bzw. der Verwertungskosten Leistungsbestandteil und bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. Auf abweichende Regelungen wird im Text ausdrücklich hingewiesen. Weitere Einzelheiten sind dem Leistungstext zu entnehmen.
Die Ausschreibung beinhaltet Verkehrssicherungsmaßnahmen im Rahmen von zyklischen Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 an Bundesautobahnen entlang der Betriebsstrecken sowie auf unterführten und überführten Straßen im Bereich der Bundesautobahnen. Das Los 4 umfasst die Leistungen im Zuständigkeitsgebiet der Autobahnmeistereien Weißenfels und Oberröblingen. Die Baustellen befinden sich vorwiegend auf den Bundestautobahnen: - BAB 9 zwischen der AS Leipzig- West bis AS Droyßig - BAB 38 zwischen der AS Heringen bis AS Lützen - BAB 71 zwischen Dreieck Südharz bis AS Artern - BAB 143 zwischen Dreieck Halle- Süd bis AS Halle- Neustadt Schätzmengen und Höchstmengen: > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/1r und DIII/1l: ca. 43 St. / höchstens 55 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/3 und DIII/1l bzw. DIII/4 und DIII/1r ca. 9 St. / höchstens 12 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/1r bis 1000m ca. 3 St. / höchsten 5 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIV/1r bzw. DIV/1l ca. 4 St. / höchstens 12 St. > Verkehrstafeln bis 2,5qm herstellen, auf- und abbauen ca. 60 St. / höchstens 65 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan CII/4 einschl. Lichtsignalanlage ca. 4 St. / höchstens 7 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan CII/2 ca. 11 St. / höchstens 15 St. > Einholung Verkehrsrechtliche Anordnung ca. 74 St. / höchstens 90 St. > Verkehrszeichenpläne erstellen ca. 32 St. / höchstens 35 St.
Die Ausschreibung beinhaltet Verkehrssicherungsmaßnahmen im Rahmen von zyklischen Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 an Bundesautobahnen entlang der Betriebsstrecken sowie auf unterführten und überführten Straßen im Bereich der Bundesautobahnen. Das Los 2 umfasst die Leistungen im Zuständigkeitsgebiet der Autobahnmeistereien Plötzkau und Wernigerode. Die Baustelle befinden sich vorwiegend auf den Bundestautobahnen: - BAB 36 zwischen Dreieck Vienenburg und Dreieck Bernburg - BAB 14 zwischen der AS Halle- Trotha und der AS Calbe Schätzmengen und Höchstmengen: > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/1r und DIII/1l: ca. 6 St. / höchstens 12 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/3 und DIII/1l bzw. DIII/4 und DIII/1r ca. 22 St. / höchstens 30 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIII/1r bis 1000m ca. 3 St. / höchsten 5 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan DIV/1r bzw. DIV/1l ca. 1 St. / höchstens 5 St. > Verkehrstafeln bis 2,5qm herstellen, auf- und abbauen ca. 45 St. / höchstens 50 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan CII/4 einschl. Lichtsignalanlage ca. 2 St. / höchstens 4 St. > Verkehrssicherung an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, Regelplan CII/2 ca. 4 St. / höchstens 7 St. > Einholung Verkehrsrechtliche Anordnung ca. 38 St. / höchstens 50 St. > Verkehrszeichenpläne erstellen ca. 16 St. / höchstens 20 St.
1. Unter anderem betreibt Niedersachsen Ports den Inselhafen Baltrum auf der gleichnamigen Nordseeinsel, welcher auch über Gewerbeflächen verfügt. Der Hafen Baltrum liegt im Südwesten der autofreien Insel und ist über öffentliche Verkehrswege an den Ort angebunden. Die Hauptfunktionen des Hafens sind der Fährverkehr und die Versorgung der Insel Baltrum. Die Hafennutzung umfasst a) Ver- und Entsorgung: mehrere Frachter mit max. 35 m Länge; b) Fährverkehr: derzeit Fährlinie Baltrum - Neßmersiel der Baltrum Linie (mehrere Fährschiffe bis 45 m Länge) und c) den Sportboothafen: Baltrumer Bootsclub e. V. Im Bereich des Hafen Baltrum wird von Niedersachsen Ports aus Verkehrssicherungsgründen keine unbewirtschaftete Fläche zur allgemeinen Verfügung gestellt, auf der Güter zur Selbstabholung abgestellt werden können. Daher müssen über den Hafen abgewickelte Güter von "Selbstabholern" unmittelbar von Bord der Schiffe abgeholt werden. Alternativ hat der Versand so zu erfolgen, dass ein Unternehmen die Obhut über die Güter ab dem Entladen übernimmt und dann weiter distribuiert. Z.B. können die Güter über die die Insel Baltrum anlaufende Reederei und eine die Güter unmittelbar im Abladezeitpunkt übernehmende Spedition / ein anderes Unternehmen bis zur Empfängeradresse zugestellt werden. Ein vorübergehendes Abstellen von Gütern im Kajenbereich soll nicht erfolgen. 2. Niedersachsen Ports beabsichtigt, den Betreiber der Umschlagfläche N18 vertraglich zur diskriminierungsfreien Andienung der nachfolgend aufgeführten Leistungen auf Kosten der Besteller/Kunden zu verpflichten: a) Koordination und Abwicklung des Passagierverkehrs der Fährlinien auf der Fläche N18 (insbesondere Verkehrssicherung der Zuwegung zu den Containern Kurverwaltung bzw. Fährlinie und zu den Bereitstellungsflächen für Gepäck; jedoch kein Fahrkartenverkauf oder Einziehung des Kurbeitrags oder Kontrolle dessen) soweit er hierzu durch die entsprechende Fährlinie beauftragt worden ist; b) Vorhaltung einer Teilfläche für die Bereitstellung von Gepäck des Fährverkehrs; c) Eigenverantwortliche Organisation der Annahme und Öffnung von Koffercontainern und Bereitstellen des darin befindlichen Gepäcks zur Abholung durch die Passagiere auf dem vorgenannten Teilbereich der Konzessionsfläche, soweit er hierzu durch die entsprechende Fährlinie beauftragt worden ist; d) Eigenverantwortliche Organisation der Annahme von Gütern vom Fähr- oder Frachtschiff mit deren Umschlag bzw. Zwischenlagerung und ggf. Weitertransport der Betreiber beauftragt worden ist - unter Ausschluss des längeren Abstellens auf der Kaje; e) Weitertransport der angenommenen Güter an die Letztempfänger auf der Insel Baltrum, soweit der Betreiber hiermit beauftrag worden ist; f) Kurzfristige Zwischenlagerung der Güter unter Beachtung der vertraglich festzulegenden Höchstdauer (danach zwingender Weitertransport durch den (jeweiligen) Betreiber an den Empfänger); g) Garantierte ganzjährige, diskriminierungsfreie Andienung der vorgenannten Dienstleistungen; h) Andienung der Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen: Der Betreiber muss seine Dienstleistungen diskriminierungsfrei zu marktüblichen Bedingungen anbieten. Dabei dürfen die Konditionen für die Abholung/Entgegennahme und Zwischenlagerung der Güter durch den Betreiber nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein anschließender Weitertransport an den Letztempfänger erfolgt oder dieser die Ware bei dem Betreiber/von der Fläche N18 abholt. i) Verkehrssicherung: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass durch den Betrieb der Fläche N18 der Personenverkehr (insbesondere mit Blick auf die Passagiere des Fährverkehrs) nicht gefährdet wird und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden. Hierzu wird auch auf lit. a) verwiesen. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände in das Hafenbecken gelangen. Soweit doch Gegenstände in das Hafenbecken gelangen, hat der Betreiber diese unverzüglich zu entfernen und sicherzustellen, dass die Schifffahrt und die Umwelt nicht gefährdet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem hochwassergefährdeten Bereich (vgl. Ziff. 3 des Informationsmemorandums) von Seiten Niedersachsen Ports nur temporäre Einfriedungen zulässig sind. Die sich aus der Deichvorlandverordnung ergebenden Vorgaben sind zu beachten (vgl. Ziff. 4.2 des Informationsmemorandums). j) Räumung der Fläche N18: Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche N18 bei Überflutungsgefahr innerhalb der nächsten 6 Stunden nach Bekanntmachung der Warnungen durch das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie geräumt werden muss. Der Betreiber ist verpflichtet, entsprechende Informationen eigenverantwortlich einzuholen. 3. Es werden hierfür die u.a. die nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen gelten: a) Niedersachsen Ports wird keine, auch keine anteilige Vergütung für die Leistungserbringung zahlen. Die Entgelte sind allein von Dritten/den Kunden zu erwirtschaften und einzuziehen (Konzession). Dies gilt auch bei einer etwaigen Zwischenlagerung von Gütern ohne Frachtbrief. Niedersachsen Ports übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Auslastung oder Mindest-Beauftragung. Das wirtschaftliche Risiko liegt bei dem Betreiber. b) Die Errichtung von baulichen Anlagen auf der Umschlagfläche wird vertraglich ausgeschlossen werden. c) Der Betreiber wird keinen Anspruch darauf haben, dass das Fracht- bzw. Fährschiff stets an demselben Liegeplatz festmacht. Die in vorstehender Ziff. 2 genannten Pflichten gelten unabhängig von dem jeweils gewählten Liegeplatz. Die Liegeplatz-Zuordnung durch Niedersachsen Ports und deren örtliche Vertreter darf keinen Einfluss auf die gegenüber den Kunden erhobenen Entgelte haben.
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