Rheinisch-Bergischer Kreis – Landkreis

Aktuelle öffentliche Ausschreibungen und Vergaben in Rheinisch-Bergischer Kreis, Nordrhein-Westfalen. Finden Sie lokale Aufträge von Behörden, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern.

Landkreis
Nordrhein-Westfalen
|100Ausschreibungen
14 aktiv
DEA2B

Öffentliche Ausschreibungen in Rheinisch-Bergischer Kreis

Der Landkreis Rheinisch-Bergischer Kreis in Nordrhein-Westfalen verzeichnet aktuell 14 aktive Ausschreibungen von insgesamt 100 erfassten Vergabeverfahren. Die Auftragswerte reichen von 999 € bis 378 Tsd. €, bei einem Durchschnitt von 226 Tsd. €.

Die wichtigsten Branchen bei öffentlichen Vergaben in Rheinisch-Bergischer Kreis sind Forschung & Entwicklung (50%), Bauarbeiten (21%) und Architektur & Ingenieurwesen (4%). Weitere relevante Bereiche umfassen Gartenbau & Forstwirtschaft und Unternehmensberatung & Recht.

Zu den aktivsten öffentlichen Auftraggebern in Rheinisch-Bergischer Kreis zählen Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (40 Ausschreibungen), RVK | Regionalverkehr Köln GmbH (13 Ausschreibungen) sowie Bundesanstalt für Straßenwesen (10 Ausschreibungen).

Aktiv
14
Ø Wert
226 Tsd. €
Top Branche
Forschung & Entwicklung
Top Auftraggeber
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen

Aktuelle Ausschreibungen

100 Ausschreibungen (Seite 1 von 20)

Durchführung von Anprallversuchen an einen geschwächten Geländerabschluss nach RiZ-ING GEL 19

Aktiv
Frist: 23.02.2026
Veröffentlicht: 22.01.2026
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrsw...
999 €

4 Anprallversuche an einem Geländerabschluss, der nach RiZ-ING GEL 19, Die Ausführung des Geländers sowie das Geländerabschlusses erfolgt nach Vorgaben. Gleiches gilt für die Aufstellung sowie Herstellung des Fundamentes. Insgesamt sollen vier Versuche in Anlehnung an die Normen DIN EN 12767 und DIN EN 1317 an dem Prüfgegenstand durchgeführt werden. Die einzelnen Versuche sind in der Tabelle 1 der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. Vergabe ist nur der Versuch 1 vollständig festgelegt. Die genaue Festlegung der Versuche 2-4 erfolgt jeweils nach dem vorherigen Versuch, basierend auf dessen Ergebnissen. Daher ist bei der Terminierung der Versuche ein Zeitpuffer von mindestens vier Wochen zwischen den Versuchen einzuplanen. Für die Parameter Anprall, Fahrzeugmasse, Winkel und Geschwindigkeit ist für die Versuche 2-4 ein Rahmen angegeben, in dem die Versuche stattfinden sollen. Wird im Folgenden von der Norm DIN EN 1317 gesprochen, bezieht sich dies, falls nicht anders gekennzeichnet, auf die Teile DIN EN 1317-1:2011-01, DIN EN 1317-2:2011-01, DIN EN 1317-3:2011-01 sowie DIN CEN/TS 1317-7:2024-04. Die DIN EN 12767 bezieht sich auf die Version DIN EN 12767:2025-03. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die technische Durchführung und eine ausreichende sowie umfassende Dokumentation und Auswertung der Versuche in Anlehnung an DIN EN 12767 sowie DIN EN 1317. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Prüfnormen erfasst bzw. ermittelt und dokumentiert der Auftragnehmer in eigener Verantwortung alle notwendigen Daten (inklusive geeigneter Filmaufnahmen), um das Verhalten der Fahrzeuge und des Prüfobjektes im gesamten relevanten Versuchsbereich mit allen relevanten Details (z.B. sich lösende Teile des Objektes) in allen Phasen des Anprallvorgangs vollständig (d.h. z.B. mit ausreichendem Auslauf) beschreiben und beurteilen zu können.

Prüfung von Vortests zum THC-Nachweis im Rahmen des §24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Aktiv
Frist: 24.02.2026
Veröffentlicht: 27.01.2026
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrsw...
176.471 €

Durch das am 22.08.2024 in Kraft getretene sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde ein gesetzlicher THC‐Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum im Straßenverkehr eingeführt (§ 24a StVG). Außerdem gilt für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein THC‐Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum (§ 24c StVG). Da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei häufigerem Konsum die THC‐Konzentration, trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren, oberhalb des Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt, hat die Expertenarbeitsgruppe, auf deren Empfehlung der neue THC-Grenzwert basiert, den Einsatz von Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung der Erfassung eines länger zurückliegenden Konsums für erforderlich gehalten. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es zu ermitteln, welche messspezifischen Kriterien in Speichelvortest, die im Rahmen des § 24a StVG und des § 24c StVG eingesetzt werden, festgelegt werden sollten, um möglichst hoch mit den Ergebnissen der Bestätigungsanalysen im Blutserum zu korrelieren. In dieser Festlegung soll auch berücksichtigt werden, dass ein akuter Cannabiskonsum möglichst solange als positiv angezeigt wird, wie die aus der Literaturanalyse ersichtlichen Dauer der verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigung von Gelegenheitskonsumenten besteht. Weiterhin sollen neuere Verfahren wie z.B. Speichel als Matrix für eine Bestätigungsanalyse und die Möglichkeiten zum Einsatz von Kapillarblut in Vortests geprüft werden.

Neubau GGS Bensberg - Los 1 Außenanlagen Kanal- und Straßenbau

Aktiv
Frist: 24.02.2026
Veröffentlicht: 21.01.2026
Stadt Bergisch Gladbach - Hochbau

Neubau Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Bensberg Auf dem Grundstück der Karl-Philipp-Straße 16 in Bergisch Gladbach ist der Neubau einer 2-zügigen Gemeinschaftsgrundschule für 200 Kinder mit integrierter Turnhalle geplant. Hier werden nun neu ausgeschrieben die Außenanlagen Kanal- und Straßenbau LOS 1.

Prüfung von Vortests zum THC-Nachweis im Rahmen des §24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

Aktiv
Frist: 24.02.2026
Veröffentlicht: 19.01.2026
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrsw...

Durch das am 22.08.2024 in Kraft getretene sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde ein gesetzlicher THC‐Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum im Straßenverkehr eingeführt (§ 24a StVG). Außerdem gilt für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein THC‐Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum (§ 24c StVG). Da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei häufigerem Konsum die THC‐Konzentration, trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren, oberhalb des Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt, hat die Expertenarbeitsgruppe, auf deren Empfehlung der neue THC-Grenzwert basiert, den Einsatz von Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung der Erfassung eines länger zurückliegenden Konsums für erforderlich gehalten. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es zu ermitteln, welche messspezifischen Kriterien in Speichelvortest, die im Rahmen des § 24a StVG und des § 24c StVG eingesetzt werden, festgelegt werden sollten, um möglichst hoch mit den Ergebnissen der Bestätigungsanalysen im Blutserum zu korrelieren. In dieser Festlegung soll auch berücksichtigt werden, dass ein akuter Cannabiskonsum möglichst solange als positiv angezeigt wird, wie die aus der Literaturanalyse ersichtlichen Dauer der verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigung von Gelegenheitskonsumenten besteht. Weiterhin sollen neuere Verfahren wie z.B. Speichel als Matrix für eine Bestätigungsanalyse und die Möglichkeiten zum Einsatz von Kapillarblut in Vortests geprüft werden.

FE 02.0494/2025/LGB - „Praxisnaher Umgang mit Gehölz- und Baumpflanzungen zur Anpassung an den Klimawandel“

Aktiv
Frist: 24.02.2026
Veröffentlicht: 11.12.2025
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrsw...
210.084 €

Die schnell fortschreitenden Veränderungen des Klimas nehmen einen großen Einfluss auf unsere bestehenden Ökosysteme. Diese aktuelle Entwicklung hat auch einen direkten Bezug auf die Verkehrssicherheit, da Bäume am Sonderstandort Straße diesen besonders ausgesetzt sind. Gleichwohl sind Gehölz- und Baumarten bei Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) betroffen. Eine erfolgreiche Umsetzung solcher Maßnahmen hängt wesentlich von der Auswahl klimaresilienter Arten ab, die langfristig eine höhere Planungssicherheit und geringeren Pflegeaufwand ermöglichen. Seit dem 2. März 2020 darf laut § 40 Bundesnaturschutzgesetz das Saat- und Pflanzgut von Gehölzen in der freien Natur nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete (gebietseigen) ausgebracht werden. Allerdings bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit gebietseigener Arten an den Klimawandel. Eine Ausbringung von nicht gebietseigenen Arten kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung von Genehmigungs- oder Naturschutzbehörden gemäß den Hinweisen vom Bundesamt für Naturschutz erteilt werden. Jedoch ist eine standarisierte Vorgehensweise bei der Ausnahmegenehmigung, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten realistisch einschätzt, derzeit nicht gegeben. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Handlungsempfehlungen zur Ausbringung von Gehölz- und Baumarten außerorts (freie Natur) vor dem Hintergrund eines sich wandelnden Klimas zu erstellen. Eine Datenbank-Anwendung soll Informationen zur Resilienz, Standorttauglichkeit und Pflegeanforderungen erfassen. Berechtigten Nutzenden der Datenbank sollen Inhalte zugänglich sein und ermöglichen, auch bei eingeschränkter Verfügbarkeit gebietseigener Arten, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Ergebnisse sollen zudem zur Weiterentwicklung technischer Regelwerke beitragen und landschaftspflegerische Maßnahmen im Straßenbau langfristig verbessern und sichern.

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Häufige Fragen zu Ausschreibungen in Rheinisch-Bergischer Kreis

In Rheinisch-Bergischer Kreis sind aktuell 14 Ausschreibungen aktiv (von 100 insgesamt). Die häufigsten Branchen sind Forschung & Entwicklung, Bauarbeiten, Architektur & Ingenieurwesen. Die Auftragswerte liegen zwischen 999 € und 378 Tsd. €.