Fristen & Termine

Stillhaltefrist: Wartefrist vor der Zuschlagserteilung

Definition

Die Stillhaltefrist (auch Wartefrist oder Informationsfrist) ist die gesetzliche Frist nach § 134 GWB, die der öffentliche Auftraggeber zwischen der Information der unterlegenen Bieter und der Zuschlagserteilung einhalten muss. Sie beträgt 15 Kalendertage (10 bei elektronischer Übermittlung).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stillhaltefrist beträgt 15 Kalendertage bei postalischer Übermittlung und 10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung der Vorabinformation.
  • Sie dient dem Bieterschutz und gibt unterlegenen Bietern die Möglichkeit, vor dem Zuschlag ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
  • Ein Verstoß gegen die Stillhaltefrist führt nach § 135 GWB zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags.

Was ist die Stillhaltefrist?

Die Stillhaltefrist (auch Wartefrist, Informationsfrist oder Standstill-Frist) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Warteperiode im Vergabeverfahren, die der öffentliche Auftraggeber zwischen der Information der nicht berücksichtigten Bieter und der tatsächlichen Zuschlagserteilung einhalten muss. Sie ist in § 134 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt und gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Der Zweck der Stillhaltefrist ist der effektive Bieterschutz: Unterlegene Bieter sollen die Möglichkeit erhalten, die Vergabeentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einzuleiten, bevor der Vertrag geschlossen wird. Denn nach Zuschlagserteilung ist ein wirksamer Vertrag entstanden, dessen Rückabwicklung nur in Ausnahmefällen möglich ist.

Die Stillhaltefrist ist eine der wichtigsten Errungenschaften des europäischen Vergaberechts. Sie geht auf die EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG zurück und wurde als Reaktion auf die sogenannte Alcatel-Entscheidung des EuGH eingeführt. Ohne die Stillhaltefrist könnten Auftraggeber den Zuschlag sofort nach der Vergabeentscheidung erteilen, und der Bieterschutz liefe ins Leere.

Die Stillhaltefrist ist streng von der Bindefrist und der Zuschlagsfrist zu unterscheiden: Während die Bindefrist die Angebotsbindung des Bieters regelt, schützt die Stillhaltefrist die unterlegenen Bieter vor einem überstürzten Zuschlag.

Dauer und Berechnung der Stillhaltefrist

Die Dauer der Stillhaltefrist richtet sich nach der Art der Übermittlung der Vorabinformation an die nicht berücksichtigten Bieter.

Fristen nach § 134 Abs. 2 GWB

Übermittlungsart
Stillhaltefrist
Per Post
15 Kalendertage
Per E-Mail
10 Kalendertage
Per Fax
10 Kalendertage
Über Vergabeplattform
10 Kalendertage

Die kürzere Frist von 10 Tagen gilt bei elektronischer Übermittlung, da hier der Zugang schneller erfolgt als bei postalischem Versand. In der Praxis verwenden die meisten Auftraggeber die elektronische Vergabe, sodass die 10-Tages-Frist der Regelfall ist.

Fristbeginn

Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Vorabinformation durch den Auftraggeber. Entscheidend ist das Datum der Absendung, nicht des Zugangs beim Bieter.

Beispiel: Sendet der Auftraggeber die Vorabinformation am Montag, den 10.02.2026, per E-Mail, beginnt die 10-Tages-Frist am Dienstag, den 11.02.2026, und endet am Donnerstag, den 20.02.2026. Der Zuschlag darf frühestens am Freitag, den 21.02.2026, erteilt werden.

Fristende an Sonn- und Feiertagen

Fällt das Ende der Stillhaltefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Dies gilt nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung.

Keine Verkürzungsmöglichkeit

Anders als bei anderen vergaberechtlichen Fristen kann die Stillhaltefrist nicht verkürzt werden. Sie ist eine zwingende Mindestfrist, die auch bei Dringlichkeit eingehalten werden muss. Eine Ausnahme besteht nur bei den gesetzlich definierten Fällen, in denen die Stillhaltefrist überhaupt nicht gilt (siehe Ausnahmen).

Inhalt der Vorabinformation nach § 134 GWB

Die Vorabinformation ist die Grundlage der Stillhaltefrist. Ihr Inhalt ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.

Pflichtangaben der Vorabinformation

Nach § 134 Abs. 1 GWB muss der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter über Folgendes informieren:

  1. Name des erfolgreichen Bieters: Der Auftraggeber muss mitteilen, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten soll.
  1. Gründe der Nichtberücksichtigung: Der Auftraggeber muss erläutern, warum das Angebot des unterlegenen Bieters nicht berücksichtigt wurde. Die Begründung muss so substantiiert sein, dass der Bieter die Vergabeentscheidung nachvollziehen und ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann.
  1. Frühestmöglicher Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: Der Auftraggeber muss angeben, ab wann er den Zuschlag erteilen wird (also nach Ablauf der Stillhaltefrist).

Anforderungen an die Begründung

Die Gründe der Nichtberücksichtigung müssen konkret und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen wie "Ihr Angebot war nicht das wirtschaftlichste" genügen nicht. Der Auftraggeber muss zumindest angeben:

  • Bei Ausschluss: Den konkreten Ausschlussgrund (z.B. fehlende Eignung, formaler Mangel)
  • Bei Unterlegenheit in der Wertung: Die wesentlichen Gründe, warum das Angebot des Mitbewerbers besser bewertet wurde (ohne dabei Geschäftsgeheimnisse des Zuschlagskandidaten preiszugeben)

Empfängerkreis

Die Vorabinformation muss allen Bietern zugesandt werden, deren Angebot nicht berücksichtigt wurde. Im nicht offenen Verfahren betrifft dies nur die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen, nicht die im Teilnahmewettbewerb ausgeschiedenen Bewerber.

Praktische Bedeutung für Bieter

Die Vorabinformation ist häufig der erste Hinweis darauf, dass der Bieter den Zuschlag nicht erhält. Ab Erhalt der Information sollte der Bieter:

  • Die Begründung sorgfältig analysieren
  • Prüfen, ob ein Vergabeverstoß vorliegt
  • Gegebenenfalls sofort eine Rüge aussprechen
  • Den Nachprüfungsantrag vorbereiten

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

In bestimmten, eng definierten Fällen muss der Auftraggeber die Stillhaltefrist nicht einhalten.

Gesetzliche Ausnahmen nach § 134 Abs. 3 GWB

Die Stillhaltefrist gilt nicht bei:

  1. Dringlichen zwingenden Gründen: In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen jede Verzögerung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.
  1. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus Dringlichkeit: Wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit gewählt wurde (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV), kann die Stillhaltefrist entfallen.
  1. Nur ein Bieter: Wenn im Vergabeverfahren nur ein einziges Angebot eingegangen ist und es keine unterlegenen Bieter gibt, die zu informieren wären. Diese Fallkonstellation ist umstritten.

De-facto-Vergabe

Besonders problematisch sind De-facto-Vergaben, bei denen der Auftraggeber einen Auftrag ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergibt. In solchen Fällen gibt es weder eine Bekanntmachung noch eine Vorabinformation, und die Stillhaltefrist wird nicht eingehalten.

Die Folge: Der geschlossene Vertrag ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB von Anfang an unwirksam. Allerdings muss die Unwirksamkeit innerhalb der folgenden Fristen geltend gemacht werden:

  • 30 Kalendertage nach Kenntnis des Vertragsschlusses
  • Spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (absolute Frist)

Die 6-Monats-Frist verlängert sich auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im EU-Amtsblatt. Durch eine solche Bekanntmachung kann der Auftraggeber die Unwirksamkeitsfrist erheblich verkürzen.

Unterschwellenbereich

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Stillhaltefrist nach § 134 GWB nicht. Einige Landesvergabegesetze sehen jedoch ähnliche Informationspflichten vor. Bieter im Unterschwellenbereich haben daher deutlich geringere Rechtsschutzmöglichkeiten.

Folgen bei Verstoß und Praxistipps

Ein Verstoß gegen die Stillhaltefrist hat schwerwiegende Konsequenzen für den Auftraggeber und eröffnet dem betroffenen Bieter besondere Rechtsschutzmöglichkeiten.

Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB)

Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag unter Verstoß gegen die Stillhaltefrist, ist der geschlossene Vertrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB von Anfang an unwirksam, sofern:

  • Die Verletzung der Informations- und Wartepflicht dazu geführt hat, dass der betroffene Bieter kein Nachprüfungsverfahren einleiten konnte
  • Die Verletzung das Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflusst hat

Die Unwirksamkeit kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes, spätestens aber 6 Monate nach Vertragsschluss, vor der Vergabekammer geltend gemacht werden.

Schadensersatz

Unabhängig von der Unwirksamkeit des Vertrags kann der übergangene Bieter Schadensersatz verlangen (§ 181 GWB). Der Schaden umfasst typischerweise den entgangenen Gewinn aus dem Auftrag. Der Nachweis, dass der Bieter ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, ist allerdings in der Praxis schwierig.

Praxistipps für Bieter

1. Vorabinformation sofort auswerten: Wenn Sie die Vorabinformation nach § 134 GWB erhalten, werten Sie diese sofort aus. Sie haben nur 10 bzw. 15 Kalendertage, bevor der Zuschlag erteilt werden darf.

2. Rüge und Nachprüfungsantrag vorbereiten: Wenn Sie einen Vergabeverstoß vermuten, rügen Sie diesen unverzüglich und bereiten Sie parallel den Nachprüfungsantrag vor. Die Fristen sind eng.

3. Zuschlag ohne Vorabinformation dokumentieren: Erfahren Sie, dass ein Auftrag ohne Ihre vorherige Information vergeben wurde, dokumentieren Sie den Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme. Die 30-Tage-Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit beginnt ab diesem Zeitpunkt.

4. De-facto-Vergaben beobachten: Beobachten Sie den Markt auf Auftragsvergaben ohne Bekanntmachung. Insbesondere bei Aufträgen, für die eigentlich ein förmliches Vergabeverfahren erforderlich gewesen wäre, bestehen gute Chancen auf erfolgreiche Nachprüfung.

5. Fristenmanagement mit Bidfix: Nutzen Sie Bidfix zur systematischen Überwachung aller Vergabefristen, einschließlich der Stillhaltefrist, damit Sie keine Handlungsfenster verpassen.

FAQ

Wie lange dauert die Stillhaltefrist?

Die Stillhaltefrist beträgt 15 Kalendertage bei postalischer Übermittlung der Vorabinformation und 10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung (E-Mail, Fax, Vergabeplattform). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Stillhaltefrist nicht einhält?

Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist, ist der geschlossene Vertrag nach § 135 GWB von Anfang an unwirksam. Der betroffene Bieter kann die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis, spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, vor der Vergabekammer geltend machen.

Gilt die Stillhaltefrist auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Nein. Die Stillhaltefrist nach § 134 GWB gilt nur für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keine gesetzliche Wartepflicht, es sei denn, ein Landesvergabegesetz sieht eine entsprechende Regelung vor.

Was ist der Unterschied zwischen Stillhaltefrist und Bindefrist?

Die Stillhaltefrist schützt unterlegene Bieter und verhindert einen übereilten Zuschlag. Sie richtet sich an den Auftraggeber, der innerhalb der Frist keinen Zuschlag erteilen darf. Die Bindefrist hingegen richtet sich an den Bieter, der innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden ist. Beide Fristen laufen parallel und dienen unterschiedlichen Zwecken.

Muss der Auftraggeber den Grund der Nichtberücksichtigung nennen?

Ja. Die Vorabinformation nach § 134 GWB muss die Gründe der Nichtberücksichtigung enthalten. Die Begründung muss konkret und nachvollziehbar sein, damit der Bieter prüfen kann, ob ein Vergabeverstoß vorliegt. Pauschale Begründungen genügen nicht.

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