Vergaberecht

Schwellenwerte: EU-Schwellenwerte im Vergaberecht 2024/2025

Definition

Schwellenwerte sind die vom EU-Gesetzgeber festgelegten Auftragswertgrenzen, ab deren Erreichen ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Sie werden alle zwei Jahre angepasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Schwellenwerte für 2024/2025 betragen 221.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen, 5.538.000 EUR für Bauleistungen und 443.000 EUR für Sektorenauftraggeber.
  • Oberhalb der Schwellenwerte gilt das strenge EU-Vergaberecht (GWB Teil 4, VgV), unterhalb die nationalen Regelungen (UVgO, VOB/A Abschnitt 1).
  • Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission angepasst und gelten jeweils ab dem 1. Januar des Anpassungsjahres.

Was sind Schwellenwerte im Vergaberecht?

Schwellenwerte sind Auftragswertgrenzen, die darüber entscheiden, welches Vergaberecht auf einen öffentlichen Auftrag anwendbar ist. Sie bilden die zentrale Trennlinie zwischen dem Oberschwellenbereich (EU-Vergaberecht) und dem Unterschwellenbereich (nationales Vergaberecht).

Die Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission festgelegt und alle zwei Jahre angepasst, jeweils zum 1. Januar der geraden Jahre. Die aktuellen Werte gelten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 und wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 festgesetzt.

Die rechtliche Grundlage in Deutschland findet sich in § 106 GWB, der auf die jeweils geltenden EU-Verordnungen verweist. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert, muss der Auftrag nach den strengen Regeln des GWB Teil 4 und der einschlägigen Vergabeverordnung (VgV, SektVO, VSVgV oder KonzVgV) vergeben werden.

Warum gibt es Schwellenwerte?

Die EU-Vergaberichtlinien dienen der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes. Öffentliche Aufträge ab einer gewissen Größenordnung sollen für alle europäischen Unternehmen zugänglich sein, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gelten als zu klein, um für den grenzüberschreitenden Handel relevant zu sein, hier belässt die EU den Mitgliedstaaten die Regelungskompetenz.

Für Bieter ist die Kenntnis der Schwellenwerte aus mehreren Gründen wichtig:

  • Im Oberschwellenbereich besteht ein Rechtsschutz durch die Vergabekammern
  • Die Verfahrensregeln sind im Oberschwellenbereich deutlich strenger und formalisierter
  • Die Fristen für die Angebotsabgabe sind im EU-Bereich länger
  • Die Bekanntmachungspflichten unterscheiden sich grundlegend

Aktuelle EU-Schwellenwerte 2024/2025

Die folgenden Schwellenwerte gelten vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 (netto, ohne Umsatzsteuer):

Klassische öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen)

  • Bauaufträge: 5.538.000 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster Bundesbehörden: 143.000 EUR
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV der RL 2014/24/EU): 750.000 EUR

Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr, Post)

  • Bauaufträge: 5.538.000 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 EUR
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 1.000.000 EUR

Konzessionen

  • Bau- und Dienstleistungskonzessionen: 5.538.000 EUR

Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

  • Bauaufträge: 5.538.000 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 EUR

Wichtige Hinweise zu den Schwellenwerten:

  • Alle Werte verstehen sich netto (ohne Umsatzsteuer)
  • Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtauftragswert zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
  • Bei Rahmenvereinbarungen ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die Laufzeit relevant
  • Bei Losaufteilung ist grundsätzlich der Wert aller Lose zusammenzurechnen (Ausnahme: kleine Lose nach § 3 Abs. 9 VgV)
  • Die Werte werden in SDR (Sonderziehungsrechte des IWF) festgelegt und in Euro umgerechnet

Die nächste Anpassung erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2026.

Oberschwellenbereich: Was gilt über dem Schwellenwert?

Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert, befindet sich der Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Hier gelten die strengen Regelungen des EU-Vergaberechts:

Anwendbare Rechtsgrundlagen:

  • GWB Teil 4 (§§ 97–184): Grundnormen des Vergaberechts
  • VgV: Vergabeverordnung für Liefer- und Dienstleistungen
  • VOB/A Abschnitt 2: Vergabe von Bauleistungen im EU-Bereich
  • SektVO: Sektorenverordnung
  • VSVgV: Vergabeverordnung für Verteidigung und Sicherheit
  • KonzVgV: Konzessionsvergabeverordnung

Wesentliche Pflichten des Auftraggebers:

  1. Europaweite Bekanntmachung: Der Auftrag muss im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED, Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. In Deutschland zusätzlich auf Plattformen wie bund.de oder den Vergabeplattformen der Länder.
  1. Formalisiertes Verfahren: Der Auftraggeber muss eines der gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren wählen (Offenes Verfahren, Nicht-offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.).
  1. Mindestfristen: Für die Angebotsabgabe gelten Mindestfristen, die deutlich länger sind als im Unterschwellenbereich (z. B. 35 Tage im Offenen Verfahren, verkürzt auf 15 Tage bei elektronischer Bekanntmachung und Verfügbarkeit der Vergabeunterlagen).
  1. Transparenz: Alle Entscheidungen müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein.
  1. Rechtsschutz: Bietern steht der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer offen. Die Vergabekammer kann das Verfahren überprüfen und den Auftraggeber zur Korrektur verpflichten. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim OLG möglich.
  1. Informationspflicht: Unterlegene Bieter müssen gemäß § 134 GWB vor der Zuschlagserteilung über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung informiert werden (Vorabinformationsschreiben).
  1. Wartefrist: Nach dem Vorabinformationsschreiben muss der Auftraggeber mindestens 10 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung) bzw. 15 Kalendertage (bei brieflicher Übermittlung) warten, bevor er den Zuschlag erteilt.

Unterschwellenbereich: Was gilt unter dem Schwellenwert?

Liegt der geschätzte Auftragswert unterhalb des einschlägigen Schwellenwerts, befindet sich der Auftraggeber im Unterschwellenbereich. Hier gelten die nationalen Vergaberegeln, die weniger formalisiert, aber dennoch rechtsverbindlich sind.

Anwendbare Rechtsgrundlagen:

  • UVgO: Unterschwellenvergabeordnung (für Liefer- und Dienstleistungen)
  • VOB/A Abschnitt 1: Vergabe von Bauleistungen im nationalen Bereich
  • Landeshaushaltsordnungen und kommunale Vergabeordnungen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung

Wesentliche Unterschiede zum Oberschwellenbereich:

  1. Kein EU-weiter Wettbewerb: Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist nicht erforderlich. Die Bekanntmachung erfolgt auf nationalen Plattformen oder kann bei bestimmten Vergabearten sogar entfallen.
  1. Flexiblere Verfahrenswahl: Neben öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung stehen im Unterschwellenbereich zusätzlich die Verhandlungsvergabe und die Direktvergabe (bis zu bestimmten Wertgrenzen) zur Verfügung.
  1. Kürzere Fristen: Die Angebotsfristen sind in der Regel kürzer als im EU-Bereich.
  1. Eingeschränkter Rechtsschutz: Im Unterschwellenbereich gibt es keinen Zugang zu den Vergabekammern. Bieter können sich lediglich an die Aufsichtsbehörde wenden oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Einige Bundesländer haben allerdings freiwillige Nachprüfungsverfahren eingerichtet.
  1. Vereinfachte Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung ist weniger formalisiert. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist nicht vorgeschrieben.

Wertgrenzen im Unterschwellenbereich:

Innerhalb des Unterschwellenbereichs gibt es weitere Wertgrenzen, die über die zulässige Vergabeart entscheiden:

  • Direktvergabe ohne Wettbewerb: bis 1.000 EUR (Bund) bzw. je nach Landesrecht
  • Direktvergabe mit Markterkundung: je nach Vergabeordnung bis 10.000–25.000 EUR
  • Beschränkte Ausschreibung / Verhandlungsvergabe: je nach Landesrecht unterschiedlich
  • Öffentliche Ausschreibung: grundsätzlich der Regelfall

Wichtig für Bieter: Auch im Unterschwellenbereich gelten die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung. Der eingeschränkte Rechtsschutz bedeutet nicht, dass Auftraggeber frei nach Belieben handeln dürfen.

Auftragswertschätzung und Umgehungsverbot

Die korrekte Schätzung des Auftragswerts ist entscheidend dafür, ob die Schwellenwerte erreicht werden oder nicht. Das Vergaberecht enthält daher detaillierte Regeln, wie der Auftragswert zu berechnen ist, und verbietet jede Umgehung.

Grundregeln der Auftragswertschätzung nach § 3 VgV:

  • Maßgeblich ist die geschätzte Gesamtvergütung (netto, ohne USt.) zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung
  • Bei unklaren Gesamtkosten ist eine sorgfältige, marktgerechte Schätzung vorzunehmen
  • Optionen und Vertragsverlängerungen sind in den Auftragswert einzubeziehen
  • Prämien und Zahlungen an Bewerber oder Bieter sind zu berücksichtigen

Besondere Berechnungsregeln:

  1. Losaufteilung: Wird ein Auftrag in Lose aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Ausnahme: Einzelne Lose können nach § 3 Abs. 9 VgV ohne Anwendung des EU-Vergaberechts vergeben werden, wenn ihr Wert bei Lieferungen/Dienstleistungen unter 80.000 EUR bzw. bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR liegt und die Summe dieser „kleinen Lose” 20 % des Gesamtwerts nicht übersteigt.
  1. Rahmenvereinbarungen: Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung.
  1. Gleichartige Leistungen: Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oder Daueraufträgen ist der Wert der Leistungen über 12 Monate oder die voraussichtliche Vertragslaufzeit maßgeblich.
  1. Planungsleistungen: Bei Planungsleistungen für ein Bauvorhaben sind alle Planungsleistungen zusammenzurechnen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Das Umgehungsverbot (§ 3 Abs. 2 VgV):

Es ist verboten, einen Auftrag so aufzuteilen oder Auftragswertschätzungen so zu wählen, dass die Schwellenwerte gezielt unterschritten werden. Dieses Aufteilungsverbot soll verhindern, dass Auftraggeber EU-Vergabepflichten durch künstliche Stückelung umgehen.

Beispiele für unzulässige Umgehung:

  • Aufteilung eines Bauvorhabens in mehrere separate Ausschreibungen ohne sachlichen Grund
  • Befristung eines Vertrags auf 6 statt 12 Monate, nur um unter den Schwellenwert zu kommen
  • Herausrechnen einzelner Leistungsbestandteile aus dem Gesamtauftrag

Praxistipp: Auftraggeber sollten die Auftragswertschätzung sorgfältig dokumentieren. Liegt der geschätzte Wert knapp unter dem Schwellenwert, empfiehlt sich eine vorsichtige Herangehensweise, im Zweifel sollte nach EU-Vergaberecht ausgeschrieben werden.

Historische Entwicklung und Ausblick

Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig angepasst, um Wechselkursschwankungen zwischen dem Euro und den Sonderziehungsrechten (SDR) des Internationalen Währungsfonds auszugleichen. Die SDR sind die eigentliche Referenzwährung, in der die Schwellenwerte im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) festgelegt sind.

Entwicklung der Schwellenwerte für Liefer-/Dienstleistungen (klassische Auftraggeber):

  • 2014/2015: 207.000 EUR
  • 2016/2017: 209.000 EUR
  • 2018/2019: 221.000 EUR
  • 2020/2021: 214.000 EUR
  • 2022/2023: 215.000 EUR (kurzzeitig auf 140.000 EUR gesenkt durch Sofortpaket)
  • 2024/2025: 221.000 EUR

Sonderfall 2022: Im Rahmen des Sofortpakets zur Beschleunigung von Vergabeverfahren im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurden die Schwellenwerte vorübergehend auf 140.000 EUR (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 5.382.000 EUR (Bauleistungen) gesenkt. Diese Sonderregelung ist inzwischen ausgelaufen.

Ausblick auf 2026/2027:

Die nächste turnusmäßige Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2026. Die neuen Werte werden voraussichtlich im Herbst 2025 von der EU-Kommission veröffentlicht. Die Anpassung hängt von der Entwicklung des Euro-SDR-Wechselkurses ab.

Darüber hinaus gibt es auf EU-Ebene Reformdiskussionen:

  • Die EU-Kommission hat eine Evaluation der Vergaberichtlinien durchgeführt
  • Diskutiert wird eine mögliche Vereinfachung der Verfahren
  • Einige Stimmen fordern eine Anhebung der Schwellenwerte, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren
  • Andere plädieren für eine Absenkung, um mehr Transparenz und Wettbewerb zu schaffen

Relevanz für Bieter und Auftraggeber:

Die Schwellenwerte haben direkte Auswirkungen auf Ihre Geschäftsstrategie:

  • Bieter sollten Aufträge im Oberschwellenbereich gezielt suchen, da hier größere Auftragsvolumina und besserer Rechtsschutz bestehen. Nutzen Sie eine Vergabeplattform oder Ausschreibungssoftware, um EU-weite Ausschreibungen systematisch zu finden.
  • Auftraggeber müssen bei der Beschaffungsplanung die Schwellenwerte im Blick behalten und ihre Vergabestrategie entsprechend ausrichten.

Die CPV-Codes spielen bei der Klassifizierung und Suche nach Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte eine zentrale Rolle, da sie die europaweite Vergleichbarkeit von Ausschreibungen sicherstellen.

FAQ

Wie hoch sind die aktuellen EU-Schwellenwerte 2024/2025?

Die wichtigsten EU-Schwellenwerte 2024/2025 betragen: 221.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer Auftraggeber, 143.000 EUR für oberste Bundesbehörden, 443.000 EUR für Sektorenauftraggeber und 5.538.000 EUR für Bauaufträge. Alle Werte verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.

Was passiert, wenn der Auftragswert den Schwellenwert überschreitet?

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert, muss der Auftrag nach EU-Vergaberecht vergeben werden. Das bedeutet: europaweite Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (TED), Anwendung der formalen Vergabeverfahren nach GWB und VgV, Einhaltung der Mindestfristen und Gewährung des Rechtsschutzes durch die Vergabekammern.

Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben?

Nein. § 3 Abs. 2 VgV verbietet die künstliche Aufteilung eines Auftrags mit dem Ziel, die Anwendung der EU-Vergaberegeln zu umgehen. Bei der Auftragswertschätzung sind grundsätzlich alle Lose und Teilleistungen zusammenzurechnen. Eine sachlich begründete Losaufteilung ist hingegen zulässig und sogar erwünscht, solange der Gesamtwert korrekt berechnet wird.

Wann werden die EU-Schwellenwerte angepasst?

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission angepasst, jeweils zum 1. Januar der geraden Jahre. Die Anpassung gleicht Wechselkursschwankungen zwischen dem Euro und den Sonderziehungsrechten (SDR) des IWF aus. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2026.

Gibt es im Unterschwellenbereich keinen Rechtsschutz für Bieter?

Im Unterschwellenbereich steht Bietern kein Zugang zu den Vergabekammern offen. Allerdings können sie sich an die Aufsichtsbehörde des Auftraggebers wenden, Rügen gegenüber dem Auftraggeber erheben und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Einige Bundesländer haben zudem freiwillige Nachprüfungsverfahren für den Unterschwellenbereich eingerichtet.

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