Aktuelle öffentliche Ausschreibungen und Vergaben in Mühldorf a. Inn, Bayern. Finden Sie lokale Aufträge von Behörden, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern.
Der Landkreis Mühldorf a. Inn in Bayern verzeichnet aktuell 16 aktive Ausschreibungen von insgesamt 100 erfassten Vergabeverfahren. Die Auftragswerte reichen von 1 € bis 3,6 Mio. €, bei einem Durchschnitt von 492 Tsd. €.
Die wichtigsten Branchen bei öffentlichen Vergaben in Mühldorf a. Inn sind Bauarbeiten (60%), Architektur & Ingenieurwesen (18%) und IT-Dienstleistungen (3%). Weitere relevante Bereiche umfassen Reparatur & Wartung und Transportmittel.
Zu den aktivsten öffentlichen Auftraggebern in Mühldorf a. Inn zählen Markt Haag i. OB (15 Ausschreibungen), Stadtwerke Waldkraiburg GmbH (14 Ausschreibungen) sowie BayernGrund Grundstücksbeschaffungs- und -erschließungs-GmbH (12 Ausschreibungen).
100 Ausschreibungen (Seite 1 von 10)
Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Gründungsmaßnahmen, Fundamente, Herstellen neuer Bodenplatte, Herstellen neuer Mauerwerkswände, Herstellen und Schließen von Öffnungen im Bestandsmauerwerk, Herstellen von Stahlbeton- und Ziegelstürzen, Mauerwerksergänzungen der Bestandswände, AbdichtungsarbeitenBauarbeiten
Raumgerüst Foyer/Café, LK04Fassadengerüst Gebäudeteil Mitte/Ost, LK03
Rückbau Holzbalkendecke, Statische Ertüchtigung Dachwerk Ost, Holzbalkendecke neu über EG Nebenraumzone, inkl. Treppe, Wartungssteg über 2. KBE Mitte, CLT-Wände/Decke neu Küchenblock, Stahlträger unter CLT-Decke, Stahlträger unter 1. Kehlbalkenlage Ost, Einbau DFF neu
Errichtung einer Lüftungsanlage im denkmalgeschützten BestandsbauZehentstadl Bauteil Ost, mit folgenden Anlagen:1 Stk. Lüftungsgerät mit ca. 6.700 m³/h1 Stk. Küchen-Lüftungsdecke Zu- und Abluft je ca. 3.100 m³/h14 Stk. Brandschutzklappen8 Stk. Drosselorgane4 Stk. Schlitzauslässe je 700 m³/hca. 235 m² Kanalbauteileca. 245 m Wickelfalzrohr
Heizung:1 Stk. Anschluss an bestehenden Heizungsverteiler einer Pellet- und Hackschnitzelheizungca. 450 m Heizungsleitungenca. 380 m² Fußbodenheizung6 Stk. Heizkreisverteiler9 Stk. Heizkörper5 Stk. RegelventileSanitär:1 Stk. Anschluss an bestehendes Trinkwassernetz mit einer Kalkschutzanlageca. 280 m Trinkwasserleitungenca. 95 m Schmutzwasserleitungen9 Stk. Toiletten5 Stk. Waschtische2 Stk. Doppelwaschtische3 Stk. Urinale1 Stk. Ausgussbecken10 Stk. Durchlauferhitzer1 Stk. Warmwasser Wandspeicher
Errichtung einer Elektroinstallationsanlage im Bestandsbau, Bauteil Ost, mit folgenden Anlagen:4 Stk. Verteileranlagenca. 8.700 m LeitungsnetzInstallation UP/AP mit KNX52 Stk. KNX-Bedienstellen305 Stk Leuchten2 Stk Gruppenbatterieanlage48 Stk. RZ/SI-Leuchten58 Stk. Datenanschlüsse1 Stk LWL-Multimode-Kabel 1 Stk. Blitzschutzanlage außen + innen1 Stk. Baubeleuchtung
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 VgV, § 119 Abs. 5 GWB (zweistufiges Verhandlungsverfahren) zur Be-stimmung eines Netzbetreibers für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Wirtschaftlichkeitslückenmodell in den ausgeschriebenen Ausbaugebieten nach Maßgabe der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunika-tionsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (nachfolgend "Gigabit-RL 2.0"). Wesentliche Grundlage des Verfahrens sind die "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen" vom 01.08.2024 (nachfolgend "Gigabit-RR 2.0"), die Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (nachfolgend Gigabit-RL 2.0) so-wie die Mitteilung der Europäischen Union "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen" vom 31.01.2023 (2023/C 36/01). Die ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes sind nach Ergebnis der Markter-kundung förderfähige unterversorgte Adressen im Sinne der Gigabit-RL 2.0. Aus diesem Grund soll dort auf Basis dieses Auswahlverfahrens ein Gigabit-Netz als technologieneutrale Netz-bezeichnung (Netz mit einer Breitbandversorgung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zu Spitzenlastzeitbedingungen für alle Endnutzer der ausgeschriebenen Adressen) in den unter-versorgten Gebieten errichtet werden, wobei sich die Up- und Downloadraten mindestens verdoppeln müssen. Auf die Vorgaben der "B-Leistungsbeschreibung" inkl. deren Anlagen wird ergänzend verwiesen. Der Konzessionsgeber ordnet den ausgeschriebenen "Vertrag über die Weiterleitung von Zu-wendungen im Rahmen des Gigabitausbaus in der Gemeinde Rattenkirchen zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes im Wirtschaft-lichkeitslückenmodell nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" als eine Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein. Der Konzessionsgeber überträgt damit die ihm als Aufgabe der Daseinsvorsorge oblie-gende Realisierung der Versorgung der Bevölkerung mit Gigabitanschlüssen auf den Konzes-sionsnehmer, welcher das Nutzungsrecht am Gigabit-Netz erhält und die Vergütung für seine Tätigkeit in erster Linie durch die Entgelte der Endkunden erhält, während der Konzessionsge-ber lediglich einen Zuschuss zur Deckung der gegebenenfalls ausgewiesenen Wirtschaftlich-keitslücke leistet, welcher nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einer Dienstleistungskonzession nicht entgegensteht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Konzessionsnehmers liegt auf der Dienst-leistung des Betreibens des Breitbandnetzes über den Zeitraum von mindestens sieben Jah-ren. Der Konzessionsgeber ordnet weiter das zu planende, zu bauende und zu betreibende Gigabit-Netz auch als ein "öffentliches Kommunikationsnetz" i.S.d. Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 GWB ein, so dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung kommt. Soweit in den Unter-lagen des Auswahlverfahrens auf Normen des 4. Teils des GWB verwiesen wird, begründet dies keinen Anspruch auf deren Anwendbarkeit.
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