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Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Darifenacin (ATC-Code: G04BD10) innerhalb des Zeitraumes vom 01.12.2025 bis zum 30.11.2027 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit („open-house-Modell“).
Leistungsgegenstand ist die Belieferung der Betriebsstellen der Hochschulgastronomie sowie der Objekte der Abteilung Wohnen mit Haushalts- und Küchengeräten in zwei Losen. Die Lose können getrennt vergeben werden. Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen je Los. Der Zeitraum des Dynamischen Beschaffungssystems (DBS) beträgt 4 Jahre, beginnend zum 15.01.2026 und endet am 14.01.2030. Innerhalb des DBS werden geeignete Bewerber, welche im System registriert sind zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Der Leistungszeitraum beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Wird jedoch mit der Angebotsaufforderung bekannt gegeben. Der Zuschlag wird auf das jeweils wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das jeweilige Gesamtkontingent wird gesondert bei jeder Angebotsaufforderung mitgeteilt. Der Vertrag endet, wenn das Gesamtkontingent je Los erreicht ist, auch vor Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums.
Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Peginterferon alfa-2a (ATC-Code: L03AB11) innerhalb des Zeitraumes vom 01.12.2025 bis zum 30.11.2027 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses während der Laufzeit („open-house-Modell“).
Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH (im Folgenden KKH) verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über den Wirkstoff/ die Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Verfahrens" abzuschließen. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem in der Ausschreibung genannten Wirkstoff angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der genannten Kontaktadresse (rabattvertraege@kkh.de) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern.
Die in dieser Ausschreibung gesuchten Leistungen umfassen sowohl die Lieferung der benötigten Arbeitsplatz Hardware inkl. Zubehör, Software (OEM OS, Treiber, Firmware, Tools, etc.), als auch Dienstleistungen für deren Installation, Wartung, Support und Schulung, sowie für deren Transporte.
§ 130a Abs. 8 SGB V ermöglicht den Krankenkassen (KK) und pharmazeutischen Unternehmen, Rahmenrabattverträge über die zu Lasten der gesetzlichen KK abzugebenden Arzneimittel zu schließen. Die GWQ wird als Gesellschaft für Wirtschaftlichkeit und Qualität bei KK gem. § 130a Abs. 8 S. 5 SGBV für ihre Aktionärs- und Kundenkassen tätig. In Hinblick auf die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, findet ein regelmäßiger Prozess wirkstoffbezogener, förmlicher Vergabeverfahren nach den Regularien des 4. Teils des GWB durch die GWQ ServicePlus AG statt. Bis zum In Krafttreten neuer Arzneimittelrabattverträge möchte die GWQ mit allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen Arzneimittelrabattverträge abschließen. Vertragsstart ist der 01.11.2025.
Hinweis: Die Einreichung der Zulassungsanträge ist an folgende Mail-Adresse einzureichen: Openhouse-Nassschlammverwertung@evs.de . Der Entsorgungsverband Saar (im folgenden EVS) ist ein sondergesetzlicher kommunaler Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Aufgaben des EVS sind die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung sowie die überörtliche Abwasserbeseitigung. Das Verbandsgebiet ist das Bundesland Saarland. Mitglieder des EVS sind alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. Bestandteil dieser Dienstleistung ist die stoffliche (landwirtschaftliche) Verwertung von stabilisiertem Nassschlamm von verschiedenen Kläranlagen im Saarland nach der „Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)“ und der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)“ in der zum Zeitpunkt der Ausbringung jeweils gültigen Fassung. Die stoffliche Verwertung des Nassklärschlamms muss als Auf- oder Einbringen auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung erfolgen.
Leistungsgegenstand ist die Belieferung der Wohnheime des Studierendenwerks München Oberbayern mit Haushaltsgeräten (hauptsächlich Kühlschränke, Herdplatten und Öfen) und der Gastronomiebetriebe mit Küchengeräten (für Großküchen) in zwei Losen. Der Zeitraum des Dynamischen Beschaffungssystems (DBS) beträgt 4 Jahre, beginnend zum 25.11.2024 und endet am 24.11.2028. Innerhalb des DBS werden geeignete Bewerber, welche im System registriert sind zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Der Zuschlag wird auf das jeweils wirtschaftlichste Angebot erteilt. Achtung: Das aktuelle Verfahren wird zum 31.12.2025 beendet. Ein neues Dynamisches Beschaffungssystem für diese Leistungen wird noch veröffentlicht.
Dienstleistungen zur Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich Hochspannungsfreileitungsbau im Netzgebiet der Westfalen Weser Netz GmbH (WWN).
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V. Die Aufforderung zur Teilnahme ist nur an pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren nach § 15 VgV i. V. m. § 119 Abs. 3 GWB, sondern um eine Veröffentlichung der Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/ zu Rabattverträgen mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen einschließlich der Höhe des Rabattes. Vertragspartner können unbegrenzt viele pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz werden.
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V. Die Aufforderung zur Teilnahme ist nur an pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren nach § 15 VgV i. V. m. § 119 Abs. 3 GWB, sondern um eine Veröffentlichung der Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/ zu Rabattverträgen mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen einschließlich der Höhe des Rabattes. Vertragspartner können unbegrenzt viele pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz werden.
Die beteiligten Kassen verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem Wirkstoff Omalizumab zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Biologika-Verfahrens der beteiligten Kassen: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die beteiligten Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 24 Monate beginnend mit dem 01.11.2025. Der Vertrag endet spätestens am 31.10.2027, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Die beteiligten Kassen verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem Wirkstoff Ranibizumab zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Biologika-Verfahrens der beteiligten Kassen: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die beteiligten Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 12 Monate beginnend mit dem 01.11.2025. Der Vertrag endet spätestens am 31.10.2026, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Die gemachten Angaben zur Bindefrist sind vorliegend nicht relevant und ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Formulars geschuldet. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH (im Folgenden KKH) verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V über den Wirkstoff/ die Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Verfahrens" abzuschließen. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem in der Ausschreibung genannten Wirkstoff angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der genannten Kontaktadresse (rabattvertraege@kkh.de) die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern.
Establishment of a Dynamic Purchasing System (DPS) for the procurement of SME Training and Coaching Services
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "AOK Priomed Schlafapnoe" mit Schlaflaboren, um die Behandlung von Versicherten mit typischen anamnestischen und klinischen Symptomen und Befunden bei Verdacht auf eine schlafbezogene Atemstörung zu verbessern, im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Schlaflaboren, welche die geforderten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, der Beitritt zum Vertrag angeboten. Das interessierte Schlaflabor verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Hessen. Das interessierte Schlaflabor muss die fachlichen Qualifikationen und Voraussetzungen, die für eine Abrechnungsgenehmigung nach § 135 Abs. 1 SGB V i. V. m. Nr. 3 Anlage 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung (MVV-RL) und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemstörungen erforderlich sind, erfüllen, soweit sie sich auf die Leistung der Polysomnographie beziehen. Zudem muss es über eine Akkreditierung der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) oder einer vergleichbaren Fachgesellschaft verfügen oder kann durch Vorlage geeigneter Unterlagen und die Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen einer Begehung durch den Medizinischen Dienst nachweisen, dass die von den Fachgesellschaften für Schlaflabore formulierten Qualitätskriterien erfüllt werden. Das Schlaflabor muss durch einem Somnologen (DGSM) oder einem Arzt mit der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin geleitet werden. Die Leitung kann auch durch einen Belegarzt sichergestellt sein. Das Schlaflabor muss mindestens einen Kooperationsvertrag Ärzte und mindestens einen Kooperationsvertrag Hilfsmittel abgeschlossen haben. Interessierte Schlaflabore können dazu unter der Kontaktadresse qualitaet@he.aok.de die Vertragsunterlagen, darunter die Vorlagen für die Kooperationsverträge sowie die Teilnahmeunterlagen anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Schlaflabor die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Schlaflabor, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt zum Vertrag kann bis zum 31.12.2031 jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Der Vertrag tritt frühestens zum 01.01.2026 in Kraft. Mit diesem Vertrag soll die Behandlungsqualität von Patienten, bei denen der Verdacht auf eine schlafbezogene Atemstörung, insbesondere auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) besteht,verbessert werden. Dies soll u.a. durch eine Verbesserung der Kooperation und nahtloser Betreuung zwischen Hausärzten, Fachärzten (Pneumologen, Schlafmediziner), Schlaflaboren und Hilfsmittelanbietern sowie der Implementierung standardisierter Versorgungswege erreicht werden. Die bessere Verzahnung der verschiedenen Leistungssektoren, die Implementierung einer engmaschigen Nachsorge sowie Einweisung zur Nutzung der CPAP-Geräte fördert eine nachhaltige Behandlung und kann Abbrüchen entgegenwirken. Damit wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung gesteigert und das Patientenmanagement verbessert. Der Inhalt des Vertrages zur Besonderen Versorgung steht für alle interessierten Schlaflabore fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eFormsStandards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V. Die Aufforderung zur Teilnahme ist nur an pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren nach § 15 VgV i. V. m. § 119 Abs. 3 GWB, sondern um eine Veröffentlichung der Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/ zu Rabattverträgen mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen einschließlich der Höhe des Rabattes. Vertragspartner können unbegrenzt viele pharmazeutische Unternehmer oder Arbeitnehmergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz werden.
Gegenstand des mit diesem Zulassungsverfahrens angestrebten Vertragsschlusses ist die Regelung der Vertragsbeziehung zwischen der DGUV und den Prüfstellen, deren Prüfergebnisse in die Positivlisten der DGUV aufgenommen werden sollen.
Die TK verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130c Abs. 1 SGB V zum Wirkstoff Afatinib zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Originale-Verfahrens der TK: Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die TK sichert einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 24 Monate beginnend mit dem 01.11.2025. Der Vertrag endet spätestens am 31.10.2027, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Bei Patentablauf/Ablauf der Marktexklusivität vor dem o.g. Enddatum endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des Monats des Patentablaufs/der Marktexklusivität. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Originale-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Aufgrund des Bestehens von gewerblichen Schutzrechten im Hinblick auf den vertragsgegenständlichen Wirkstoff bzw. die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkombination werden die Teilnahme- und Vertragsunterlagen nur solchen pharmazeutischen Unternehmern zur Verfügung gestellt, die Arzneimittel zu dem verfahrensgegenständlichen Wirkstoff bzw. der verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkombination anbieten/inverkehrbringen bzw. gegenüber der TK glaubhaft machen, solche Arzneimittel innerhalb der Vertragslaufzeit anbieten/inverkehrbringen zu wollen. Die gemachten Angaben zur Bindefrist sind vorliegend nicht relevant und ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Formulars geschuldet. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Establishment of a Dynamic Purchasing System (DPS) for the procurement of SME Training and Coaching Services