UVgO: Unterschwellenvergabeordnung verständlich erklärt
Definition
Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.
Das Wichtigste in Kürze
- Die UVgO gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (216.000 Euro netto seit 2026) und löste 2017 die alte VOL/A ab.
- Sie kennt vier Vergabearten: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe und Direktauftrag, mit deutlich mehr Flexibilität als im Oberschwellenbereich.
- Ab 2026 wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge auf Bundesebene auf 15.000 Euro netto angehoben, die Länder können davon abweichen.
Was ist die UVgO?
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das zentrale Verfahrensregelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2017 eingeführt und ersetzt die bis dahin geltende VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A).
Der entscheidende Punkt: Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Waren oder Dienstleistungen beschaffen möchte und der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert von aktuell 216.000 Euro netto (seit 01.01.2026) nicht erreicht, muss das Vergabeverfahren nach den Regeln der UVgO durchgeführt werden. Für Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt hingegen die VOB/A, nicht die UVgO.
Die UVgO verfolgt drei zentrale Ziele:
- Transparenz: Öffentliche Aufträge sollen nachvollziehbar und überprüfbar vergeben werden
- Wettbewerb: Möglichst viele Unternehmen sollen die Chance erhalten, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben
- Wirtschaftlichkeit: Die öffentliche Hand soll das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen
Anders als bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (geregelt durch das GWB und die VgV) besteht im Unterschwellenbereich kein primärer Rechtsschutz über Vergabekammern. Bieter können bei Verstößen gegen die UVgO nicht vor der Vergabekammer klagen, sondern sind auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und verwaltungsinterne Beschwerden angewiesen.
Die UVgO wird vom Bund als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die Bundesländer müssen sie jeweils durch eigene Erlasse oder Verwaltungsvorschriften für ihren Bereich in Kraft setzen, was zu länderspezifischen Abweichungen bei den Wertgrenzen führt.
Vergabearten nach der UVgO
Die UVgO sieht in § 8 vier Vergabearten vor, die dem Auftraggeber je nach Auftragswert und Sachverhalt unterschiedlich viel Flexibilität bieten.
1. Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO)
Die öffentliche Ausschreibung ist das Standardverfahren und soll vorrangig gewählt werden. Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht, und alle interessierten Unternehmen können ein Angebot abgeben. Dieses Verfahren gewährleistet den größtmöglichen Wettbewerb.
2. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO)
Der Auftraggeber fordert nach öffentlicher Bekanntmachung zunächst Teilnahmeanträge an und wählt dann geeignete Bewerber aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dieses Verfahren eignet sich bei komplexen Aufträgen, bei denen eine Vorauswahl sinnvoll ist.
3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO)
Der Auftraggeber fordert direkt mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung. Dieses Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt.
4. Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO)
Der Auftraggeber verhandelt mit einem oder mehreren Unternehmen über die Angebotsinhalte. Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bei:
- •Leistungen, die nach Art und Umfang nicht eindeutig beschreibbar sind
- •Dringlichen Vergaben
- •Aufträgen nach erfolgloser Ausschreibung
5. Direktauftrag (§ 14 UVgO)
Bei Aufträgen mit geringem Wert kann der Auftraggeber ohne förmliches Verfahren direkt einen Auftrag erteilen. Die Wertgrenze variiert:
- •Bundesebene: 15.000 Euro netto (befristet verlängert bis 31.12.2027)
- •Landesebene: Abweichende Regelungen, z. B. Rheinland-Pfalz bis 100.000 Euro
Für Bieter ist entscheidend zu verstehen, dass die Wahl der Verfahrensart erheblichen Einfluss auf ihre Teilnahmechancen hat. Bei beschränkten Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird man nur durch Bekanntheit beim Auftraggeber eingeladen.
Wesentliche Regelungen der UVgO
Die UVgO enthält 51 Paragraphen, die den gesamten Vergabeprozess von der Vorbereitung bis zum Zuschlag regeln. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
Leistungsbeschreibung (§ 23 UVgO)
Der Auftraggeber muss die zu vergebende Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben. Produktneutrale Ausschreibung ist der Grundsatz, bestimmte Hersteller oder Marken dürfen nur ausnahmsweise (mit dem Zusatz „oder gleichwertig”) genannt werden.
Eignungsprüfung (§§ 31-34 UVgO)
Der Auftraggeber prüft die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter. Die Anforderungen müssen in der Bekanntmachung transparent gemacht werden.
Zuschlagskriterien (§ 43 UVgO)
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Auftraggeber legt die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Bekanntmachung fest. Neben dem Preis können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Elektronische Vergabe (§ 7 UVgO)
Die UVgO fördert die elektronische Vergabe. Auftraggeber sollen Vergabeunterlagen elektronisch bereitstellen und elektronische Angebote akzeptieren. In der Praxis nutzen die meisten Vergabestellen bereits E-Vergabe-Plattformen.
Dokumentation und Transparenz (§§ 6, 46 UVgO)
Das gesamte Vergabeverfahren muss dokumentiert werden. Bei Aufträgen ab einem Wert von 25.000 Euro netto besteht eine Veröffentlichungspflicht in Internetportalen. Diese Pflicht ermöglicht es Unternehmen, Aufträge über Ausschreibungsplattformen wie Bidfix zu finden.
Informations- und Wartepflichten (§ 46 UVgO)
Anders als im Oberschwellenbereich gibt es in der UVgO keine obligatorische Vorabinformationspflicht (vergleichbar mit § 134 GWB). Einige Bundesländer haben jedoch eigene Informationspflichten eingeführt.
UVgO im Vergleich zu VgV und VOB/A
Die Abgrenzung zwischen UVgO, VgV und VOB/A ist für Bieter und Auftraggeber von grundlegender Bedeutung. Welches Regelwerk Anwendung findet, hängt von zwei Faktoren ab: der Art der Leistung und dem geschätzten Auftragswert.
Übersicht der Zuständigkeiten:
EU-Schwellenwerte seit 01.01.2026:
- •Liefer-/Dienstleistungen: 216.000 Euro netto (übrige öffentliche Auftraggeber) / 140.000 Euro netto (zentrale Regierungsstellen)
- •Bauleistungen: 5.404.000 Euro netto
Wesentliche Unterschiede UVgO vs. VgV:
- •Rechtsschutz: Im VgV-Bereich (Oberschwelle) können Bieter ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Im UVgO-Bereich gibt es diesen Rechtsschutz nicht.
- •Verfahrensstrenge: Die VgV enthält deutlich strengere Verfahrensvorschriften (EU-weite Bekanntmachung, Mindestfristen, Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB).
- •Flexibilität: Die UVgO gewährt dem Auftraggeber mehr Spielraum, z. B. bei der Wahl der Vergabeart oder bei Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren.
- •Bekanntmachung: Im VgV-Bereich ist eine EU-weite Bekanntmachung über TED (Tenders Electronic Daily) Pflicht. Im UVgO-Bereich genügt die nationale Veröffentlichung.
Wesentliche Unterschiede UVgO vs. VOB/A:
- •Die UVgO enthält keine technischen Vertragsbedingungen (die VOB hat Teil B und C)
- •Die Vergabearten sind ähnlich benannt, aber die Wertgrenzen und Voraussetzungen können abweichen
- •Die VOB/A hat einen stärkeren Bezug zu baubetrieblichen Besonderheiten
Für Unternehmen, die verschiedene Leistungsarten anbieten, etwa Facility Management, IT-Dienstleistungen und Bauleistungen, ist die korrekte Einordnung entscheidend für die Wahl der richtigen Vergabestrategie.
Aktuelle Änderungen und Entwicklungen 2026
Die UVgO befindet sich in einer Phase bedeutender Reformen. Mehrere Änderungen auf Bundes- und Landesebene beeinflussen die Vergabepraxis im Unterschwellenbereich.
Bundesebene, Verlängerung der erhöhten Wertgrenzen:
Die befristete Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge von 1.000 auf 15.000 Euro netto (§ 14 UVgO) wurde zum 1. Januar 2026 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2027. Diese Regelung war ursprünglich als Corona-Erleichterung eingeführt und dann mehrfach verlängert worden.
Geplante Revision der UVgO:
Im Rahmen der Staatsmodernisierung hat die Bundesregierung angekündigt, die UVgO grundlegend zu überarbeiten. Geplante Änderungen umfassen:
- •Vereinfachte Krisenvergabe: Die Hürden für Beschaffungen in Krisensituationen sollen gesenkt werden
- •Höhere Flexibilität: Mehr Spielraum für Auftraggeber bei der Verfahrenswahl
- •Digitalisierung: Stärkere Verankerung elektronischer Vergabeprozesse
- •Nachhaltigkeit: Integration von Nachhaltigkeitskriterien in die Vergabeentscheidung
Die Umsetzung soll durch eine Revision der UVgO im Laufe des Jahres 2026 erfolgen.
Länderspezifische Entwicklungen:
Die Bundesländer nutzen zunehmend die Möglichkeit, eigene Wertgrenzen festzulegen:
- •Rheinland-Pfalz: Seit 01.01.2025 beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro netto
- •Nordrhein-Westfalen: Grundlegende Neuregelung der kommunalen Unterschwellenvergabe seit 01.01.2026
- •Bayern und Baden-Württemberg: Eigene Vergabeordnungen mit abweichenden Wertgrenzen
Für Bieter bedeutet diese Vielfalt, dass sie die jeweils geltenden Landesregelungen kennen müssen. Ein Vergabeverfahren einer bayerischen Kommune folgt möglicherweise anderen Wertgrenzen als eines in Niedersachsen.
Vergabebeschleunigungsgesetz:
Das im August 2025 beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz betrifft primär den Oberschwellenbereich, hat aber auch Auswirkungen auf die UVgO-Praxis, insbesondere durch die allgemeine Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge auf 50.000 Euro netto bei Bauleistungen.
Praxistipps für Bieter im UVgO-Bereich
Der Unterschwellenbereich bietet für viele kleine und mittlere Unternehmen die größten Chancen im öffentlichen Auftragswesen. Hier einige bewährte Strategien:
1. Aktiv nach Ausschreibungen suchen
Da im UVgO-Bereich keine EU-weite Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden viele Aufträge nur auf regionalen Vergabeplattformen oder kommunalen Webseiten veröffentlicht. Nutzen Sie übergreifende Suchplattformen wie Bidfix, um auch regionale Ausschreibungen zu finden.
2. Auf Vergabebekanntmachungen ab 25.000 Euro achten
Ab diesem Wert besteht eine Veröffentlichungspflicht. Richten Sie automatische Suchprofile ein, die Sie über neue relevante Ausschreibungen informieren, etwa für Reinigung, Dienstleistungen oder Lieferung.
3. Kontakt zu Vergabestellen aufbauen
Bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber selbst die Unternehmen aus. Wenn Sie bei der Vergabestelle bekannt sind, steigen Ihre Chancen, eingeladen zu werden. Stellen Sie sich aktiv bei relevanten Vergabestellen vor.
4. Eignungsnachweise aktuell halten
Halten Sie standardmäßig folgende Unterlagen bereit:
- •Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
- •Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Sozialkassen, Berufsgenossenschaft)
- •Referenzliste mit vergleichbaren Aufträgen
- •Haftpflichtversicherungsnachweis
- •Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB)
5. Angebote professionell gestalten
Auch im Unterschwellenbereich entscheiden Qualität und Vollständigkeit:
- •Beantworten Sie alle gestellten Fragen vollständig
- •Weisen Sie auf Ihre spezifischen Stärken hin
- •Belegen Sie Qualitätsaussagen mit konkreten Referenzen
- •Achten Sie auf eine klare, verständliche Preisstruktur
6. Landesregelungen kennen
Informieren Sie sich über die Vergaberegeln des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie sich bewerben. Die Wertgrenzen und Verfahrensbesonderheiten können erheblich voneinander abweichen.
7. Nachprüfungsmöglichkeiten kennen
Obwohl der formale Vergaberechtsschutz im Unterschwellenbereich eingeschränkt ist, können Sie bei Verstößen:
- •Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen
- •Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen
- •Bei kommunalen Vergaben die Kommunalaufsicht einschalten
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen UVgO und VgV?
Die UVgO regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergabe), während die VgV für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (europaweite Vergabe) gilt. Im UVgO-Bereich gibt es keinen Rechtsschutz über Vergabekammern, weniger strenge Verfahrensvorgaben und mehr Flexibilität bei der Wahl der Vergabeart.
Ab welchem Auftragswert gilt die UVgO?
Die UVgO gilt grundsätzlich für alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte. Es gibt keine Untergrenze, auch bei kleinen Auftragswerten gelten die haushaltsrechtlichen Grundsätze. Allerdings können bei sehr kleinen Aufträgen Direktvergaben ohne förmliches Verfahren erfolgen (Bundesebene: bis 15.000 Euro netto).
Gilt die UVgO auch für Bauleistungen?
Nein, für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nicht die UVgO, sondern die VOB/A (Abschnitt 1). Die UVgO ist ausschließlich für Liefer- und Dienstleistungen einschlägig. Die korrekte Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei Wartungsarbeiten an technischen Anlagen.
Welche Fristen gelten im UVgO-Verfahren?
Die UVgO schreibt keine festen Mindestfristen wie die VgV vor. Der Auftraggeber muss jedoch angemessene Fristen setzen, die den Bietern ausreichend Zeit zur Angebotserstellung geben. In der Praxis betragen die Angebotsfristen bei öffentlichen Ausschreibungen meist 2-4 Wochen. Bei beschränkten Ausschreibungen können die Fristen kürzer sein.
Kann ich gegen einen UVgO-Verstoß vorgehen?
Ein formelles Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer steht im Unterschwellenbereich nicht zur Verfügung. Sie können jedoch eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, die Kommunalaufsicht einschalten (bei kommunalen Vergaben) oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Einige Bundesländer haben zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten eingeführt.
Ersetzt die UVgO die VOL/A?
Ja, die UVgO hat 2017 die VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A) abgelöst. Die UVgO modernisiert das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, fördert die elektronische Vergabe und passt die Verfahrensregeln an die Systematik der VgV (Oberschwellenbereich) an. Die VOL/B (Vertragsbedingungen) gilt jedoch weiterhin.
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VgV
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.
Vergaberecht & RegelwerkeVOB
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).
Vergaberecht & RegelwerkeVergaberecht
Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.
Vergaberecht & RegelwerkeFreiberufliche Leistungen
Freiberufliche Leistungen im Vergaberecht sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, insbesondere Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs- und Gutachterleistungen. Ihre Vergabe unterliegt besonderen Regeln nach §§ 73 ff. VgV.