Freiberufliche Leistungen: Vergabe von Architektur- & Ingenieurleistungen
Definition
Freiberufliche Leistungen im Vergaberecht sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, insbesondere Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs- und Gutachterleistungen. Ihre Vergabe unterliegt besonderen Regeln nach §§ 73 ff. VgV.
Das Wichtigste in Kürze
- Freiberufliche Leistungen werden nach §§ 73-80 VgV vergeben, im Regelfall über ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, da die Leistung nicht rein preislich verglichen werden kann.
- Typische freiberufliche Leistungen sind Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs-, Gutachter- und Unternehmensberatungsleistungen.
- Der Planungswettbewerb nach §§ 78-80 VgV ist das bevorzugte Verfahren für Architektur- und Städtebauentwürfe und führt zu einer anonymen Bewertung durch ein Preisgericht.
Was sind freiberufliche Leistungen im Vergaberecht?
Freiberufliche Leistungen im Sinne des Vergaberechts sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Diese Definition findet sich in § 73 Abs. 3 VgV und ist bewusst weit gefasst.
Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit lehnt sich an § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) an und umfasst insbesondere:
- •Architekten und Stadtplaner: Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Bauüberwachung
- •Ingenieure: Tragwerksplanung, Technische Gebäudeausrüstung, Verkehrsplanung
- •Rechtsanwälte und Notare: Rechtsberatung im öffentlichen Auftrag
- •Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: Prüfungs- und Beratungsleistungen
- •Unternehmensberater: Unternehmensberatung, Strategieberatung, Organisationsberatung
- •Sachverständige und Gutachter: Gutachten, Bewertungen, Prüfberichte
- •Vermessungsingenieure: Vermessung und Geoinformation
Der entscheidende Unterschied zu gewöhnlichen Dienstleistungen liegt im persönlichen, geistigen und schöpferischen Charakter der Leistung. Freiberufliche Leistungen sind in hohem Maße von der individuellen Qualifikation und Erfahrung des Leistungserbringers abhängig, ein reiner Preiswettbewerb wäre daher nicht sachgerecht.
Historisch wurden freiberufliche Leistungen nach der VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) vergeben. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOF abgeschafft und durch die §§ 73-80 der VgV ersetzt. Die Sonderregelungen tragen dem besonderen Charakter freiberuflicher Leistungen Rechnung und ermöglichen ein qualitätsorientiertes Vergabeverfahren.
Für den Unterschwellenbereich, also unterhalb des EU-Schwellenwerts von 216.000 Euro netto (seit 01.01.2026), gelten die Regeln der UVgO. Auch hier können freiberufliche Leistungen über Verhandlungsvergaben beschafft werden.
Das Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen
Das Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen weicht in wesentlichen Punkten vom Standardverfahren für andere Liefer- und Dienstleistungen ab.
Regelverfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§ 73 Abs. 1 VgV stellt klar, dass freiberufliche Leistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV) vergeben werden. Dies ist gerechtfertigt, weil:
- Die Leistung häufig nicht so detailliert beschrieben werden kann, dass ein reiner Angebotswettbewerb sinnvoll wäre
- Die Qualität der Leistung maßgeblich von der Kompetenz und dem Lösungsansatz des Bieters abhängt
- Eine Verhandlung über Konzept, Methodik und Honorar notwendig ist, um die optimale Lösung zu finden
Ablauf des Verhandlungsverfahrens:
- EU-weite Bekanntmachung: Veröffentlichung auf TED mit Angabe der Eignungsanforderungen und Zuschlagskriterien
- Teilnahmewettbewerb: Interessierte Büros reichen Teilnahmeanträge mit Eignungsnachweisen ein (Frist: mindestens 30 Tage)
- Auswahl der Teilnehmer: Der Auftraggeber wählt mindestens drei geeignete Bewerber aus (bei ausreichend qualifizierten Bewerbungen)
- Angebotsaufforderung: Die ausgewählten Bewerber erhalten die Aufgabenstellung und werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
- Erstangebote: Die Bieter reichen ihre Angebote ein, typischerweise mit Konzept, Projektteam, Terminplan und Honorarangebot
- Verhandlung: Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die Angebotsinhalte, Verhandlungsgespräche, Präsentationen
- Endgültige Angebote: Nach Abschluss der Verhandlungen geben die Bieter ihre finalen Angebote ab
- Zuschlag: Auf Basis der festgelegten Zuschlagskriterien wird das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt
Alternativ: Wettbewerblicher Dialog
Bei besonders komplexen Planungsaufgaben kann auch der wettbewerbliche Dialog (§ 18 VgV) eingesetzt werden. Hier erarbeiten Auftraggeber und Bieter gemeinsam Lösungsansätze, bevor endgültige Angebote abgegeben werden.
Der Planungswettbewerb nach §§ 78-80 VgV
Der Planungswettbewerb ist das qualitativ hochwertigste Vergabeverfahren für Architektur- und Planungsleistungen. Er ermöglicht eine anonyme Bewertung verschiedener Entwurfskonzepte durch ein unabhängiges Preisgericht.
Wann wird ein Planungswettbewerb durchgeführt?
Planungswettbewerbe werden bevorzugt eingesetzt bei:
- •Neubauvorhaben mit gestalterischem Anspruch (Hochbau)
- •Städtebaulichen Planungen
- •Landschaftsarchitektonischen Aufgaben
- •Infrastrukturprojekten mit besonderer Bedeutung
Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) ergänzt die Regelungen der VgV mit detaillierten Verfahrensvorschriften.
Wesentliche Merkmale:
Anonymität: Die eingereichten Entwürfe werden dem Preisgericht ohne Kenntnis der Verfasser vorgelegt. Dies stellt sicher, dass ausschließlich die Qualität des Entwurfs bewertet wird, nicht der Name des Büros.
Preisgericht: Ein unabhängiges Preisgericht bewertet die Arbeiten nach den in der Auslobung festgelegten Kriterien. Es besteht aus Fachpreisrichtern (Architekten, Ingenieure) und Sachpreisrichtern (Vertreter des Auftraggebers). Die Fachpreisrichter müssen die Mehrheit bilden.
Preisgelder: Die Teilnehmer erhalten Preisgelder oder Bearbeitungshonorare als Ausgleich für den erheblichen Aufwand der Wettbewerbsteilnahme. Die Gesamtpreissumme muss in angemessenem Verhältnis zur Aufgabenstellung stehen.
Verfahrensarten:
- •Offener Wettbewerb: Jedes qualifizierte Büro kann teilnehmen
- •Nicht offener Wettbewerb: Vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb, ausgewählte Teilnehmer
- •Kooperativer Wettbewerb: Zwischenrundengespräche ermöglichen eine Weiterentwicklung der Entwürfe
Anschlussvergabe:
Der Gewinner des Planungswettbewerbs wird in der Regel im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit der weiteren Planung beauftragt (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV). Der Planungswettbewerb dient somit als Vorschaltverfahren zur eigentlichen Auftragsvergabe.
Eignungskriterien und Zuschlagskriterien
Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen spielen Eignungs- und Zuschlagskriterien eine besonders wichtige Rolle, da sie den Qualitätswettbewerb sicherstellen sollen.
Eignungskriterien (Wer darf teilnehmen?)
Die Eignungskriterien dienen der Vorauswahl qualifizierter Bewerber im Teilnahmewettbewerb. Typische Kriterien sind:
- •Berufliche Qualifikation: Eintragung in die Architektenkammer, Ingenieurkammer oder vergleichbare Qualifikation
- •Referenzprojekte: Vergleichbare Projekte nach Art, Größe und Komplexität, in der Regel 3-5 Referenzen der letzten 5-10 Jahre
- •Personelle Ausstattung: Anzahl der qualifizierten Mitarbeiter, Qualifikation des vorgesehenen Projektteams
- •Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Jahresumsatz, Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme
- •Technische Ausstattung: CAD-Software, BIM-Fähigkeit (BIM), Qualitätsmanagementsystem
Zuschlagskriterien (Wer bekommt den Auftrag?)
Bei freiberuflichen Leistungen darf der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein (§ 76 Abs. 1 VgV). Stattdessen sollen qualitative Kriterien eine wesentliche Rolle spielen:
- •Qualität des Konzepts: Lösungsansatz, Methodik, Herangehensweise an die Aufgabenstellung (typisch: 40-50 % Gewichtung)
- •Qualifikation des Projektteams: Erfahrung und Kompetenz der eingesetzten Mitarbeiter (typisch: 20-30 % Gewichtung)
- •Projektorganisation: Terminplan, Qualitätssicherung, Kommunikationskonzept (typisch: 10-20 % Gewichtung)
- •Honorar: Angebotenes Honorar im Verhältnis zur Leistung (typisch: 15-30 % Gewichtung)
Präsentation und Bietergespräch:
Bei Verhandlungsverfahren für freiberufliche Leistungen ist eine Präsentation vor einem Bewertungsgremium üblich. Hier stellen die Bieter ihr Konzept und ihr Team vor und beantworten Fragen des Auftraggebers. Die Präsentation fließt in die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ein.
HOAI als Orientierungsrahmen:
Seit dem EuGH-Urteil von Juli 2019 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) nicht mehr verbindlich. Die HOAI dient aber weiterhin als Orientierungsrahmen für die Kalkulation angemessener Honorare. Auftraggeber dürfen Honorare unterhalb der früheren Mindestsätze akzeptieren, sollten aber prüfen, ob die Leistung zu diesem Preis wirtschaftlich erbringbar ist.
Unterschwellenbereich: Freiberufliche Leistungen nach UVgO
Nicht alle freiberuflichen Leistungen erreichen die EU-Schwellenwerte. Viele Planungsleistungen, Gutachten oder Beratungsaufträge liegen unterhalb von 216.000 Euro netto und werden daher nach der UVgO vergeben.
Vergabearten im Unterschwellenbereich:
- •Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb: Bevorzugtes Verfahren für freiberufliche Leistungen auch unterhalb der Schwellenwerte, der Auftraggeber kann mit den Bietern über Konzept und Honorar verhandeln
- •Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: Bei geringeren Auftragswerten oder besonderen Voraussetzungen kann der Auftraggeber direkt geeignete Büros zur Angebotsabgabe auffordern
- •Direktauftrag: Bei geringen Auftragswerten (Bundesebene: bis 15.000 Euro netto, Landesregelungen abweichend) kann der Auftrag direkt vergeben werden
Länderspezifische Besonderheiten:
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich variiert erheblich zwischen den Bundesländern:
- •Bayern: Eigene Vergaberichtlinien für freiberufliche Leistungen mit gestuften Wertgrenzen
- •NRW: Seit 01.01.2026 Neuregelung der kommunalen Unterschwellenvergabe
- •Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift Beschaffung mit spezifischen Regelungen für Planungsleistungen
- •Hessen: Eigenes Vergabe- und Tariftreuegesetz mit Mindestlohnvorgaben
Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren:
Die Bundesländer haben unterschiedliche Wertgrenzen festgelegt, bis zu denen vereinfachte Verfahren (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb) zulässig sind. Bieter sollten sich über die jeweiligen Landesregelungen informieren.
Praxis-Tipp für kleine Büros:
Der Unterschwellenbereich bietet gerade für kleinere Architektur- und Ingenieurbüros große Chancen. Die Verfahren sind weniger formalisiert, die Anforderungen an Referenzen und Umsatz oft niedriger, und die regionale Nähe zum Auftraggeber kann ein Vorteil sein. Nutzen Sie regionale Vergabeplattformen und den direkten Kontakt zu kommunalen Vergabestellen.
Abgrenzung: Freiberufliche Leistung vs. Dienstleistung vs. Bauleistung
Die korrekte Einordnung einer Leistung als freiberuflich, als sonstige Dienstleistung oder als Bauleistung hat unmittelbare Auswirkungen auf das anzuwendende Vergabeverfahren und die geltenden Regelwerke.
Freiberufliche Leistung (§ 73 VgV):
Merkmale freiberuflicher Leistungen:
- •Persönlicher, geistiger und schöpferischer Charakter
- •Individuelle Qualifikation des Leistungserbringers steht im Vordergrund
- •Leistung ist nicht standardisierbar
- •Ergebnis ist von der individuellen Expertise abhängig
Beispiele: Architekturplanung, Tragwerksplanung, Verkehrsgutachten, Rechtsberatung, Organisationsberatung
Sonstige Dienstleistung (VgV / UVgO ohne §§ 73 ff.):
Merkmale:
- •Standardisierbare Leistung
- •Austauschbarkeit des Leistungserbringers
- •Leistung kann detailliert beschrieben werden
Beispiele: Reinigung, Sicherheitsdienst, Catering, Transport
Bauleistung (VOB):
Merkmale:
- •Arbeiten am Bauwerk oder Grundstück
- •Herstellung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken
- •Kombination von Material und Arbeitsleistung
Beispiele: Hochbau, Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär
Abgrenzungsprobleme in der Praxis:
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Typische Problemfälle:
- Planung und Bauüberwachung: Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberuflich, auch wenn sie Bauprojekte betreffen. Die Bauoberleitung ist eine freiberufliche Leistung, die örtliche Bauüberwachung kann je nach Ausgestaltung freiberuflich oder gewöhnliche Dienstleistung sein.
- IT-Beratung und Softwareentwicklung: IT-Strategieberatung kann freiberuflich sein, wenn sie individuelle Expertise erfordert. Softwareentwicklung ist dagegen eher eine sonstige Dienstleistung, es sei denn, es handelt sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit.
- Gutachten und Prüfleistungen: Individuelle Gutachten und Sachverständigenleistungen sind freiberuflich. Standardisierte Prüfleistungen (z. B. Materialprüfungen) sind sonstige Dienstleistungen.
- Generalplanung: Wenn Planung und Bauausführung in einem Auftrag kombiniert werden (Totalunternehmer), richtet sich das Verfahren nach dem Schwerpunkt des Auftrags.
Praxistipps für Freiberufler bei öffentlichen Vergaben
Die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen erfordert spezifische Strategien und Vorbereitungen.
1. Referenzportfolio strategisch aufbauen
Referenzen sind das wichtigste Auswahlkriterium im Teilnahmewettbewerb. Achten Sie auf:
- •Vergleichbarkeit: Referenzen müssen zur ausgeschriebenen Aufgabe passen, ähnliche Projektgröße, Komplexität und Nutzungsart
- •Aktualität: Die meisten Auftraggeber fordern Referenzen der letzten 5-10 Jahre
- •Dokumentation: Führen Sie ein Referenzdatenblatt mit Projektdaten, Ansprechpartnern, Leistungsumfang und Bildern
- •Vielfalt: Decken Sie verschiedene Projekttypen und Auftraggeberarten ab
2. Projektteam frühzeitig zusammenstellen
Die Qualifikation des Projektteams ist ein wesentliches Zuschlagskriterium:
- •Stellen Sie ein Team mit relevanter Projekterfahrung zusammen
- •Benennen Sie eine erfahrene Projektleitung mit persönlichen Referenzen
- •Sichern Sie die Verfügbarkeit aller Teammitglieder für den Projektzeitraum
- •Bei Bedarf: Bilden Sie Arbeitsgemeinschaften mit komplementären Büros
3. Konzept überzeugend gestalten
Das Angebotskonzept ist oft das am höchsten gewichtete Zuschlagskriterium:
- •Gehen Sie konkret auf die spezifische Aufgabenstellung ein, kein Standardkonzept
- •Zeigen Sie Ihren Lösungsansatz und Ihre Methodik
- •Belegen Sie Aussagen mit Beispielen aus vergleichbaren Projekten
- •Erstellen Sie einen realistischen Terminplan mit nachvollziehbaren Meilensteinen
4. Präsentation professionell vorbereiten
Bei Verhandlungsverfahren werden Bieter typischerweise zu einer Präsentation eingeladen:
- •Üben Sie die Präsentation mit dem gesamten Projektteam
- •Bereiten Sie sich auf kritische Fragen vor
- •Zeigen Sie Begeisterung für die Aufgabe, Auftraggeber wählen Partner, mit denen sie gerne zusammenarbeiten
- •Halten Sie die vorgegebene Präsentationsdauer ein
5. Honorar realistisch kalkulieren
Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die HOAI-Mindest- und Höchstsätze nicht mehr bindend, aber:
- •Kalkulieren Sie kostendeckend, Dumpingpreise führen zu Qualitätsmängeln und Nachträgen
- •Orientieren Sie sich an der HOAI als Branchenstandard
- •Begründen Sie Ihr Honorar mit dem konkreten Leistungsumfang
- •Berücksichtigen Sie den Schwierigkeitsgrad des Projekts
6. Bietergemeinschaften und Eignungsleihe nutzen
Wenn Sie als einzelnes Büro die Eignungsanforderungen nicht erfüllen:
- •Bietergemeinschaft: Zusammenschluss mit anderen Büros, gemeinsame Haftung
- •Eignungsleihe (§ 47 VgV): Berufung auf die Eignung eines Dritten, der Dritte muss verfügbar sein und sich verpflichten
- •Nachunternehmer: Einbindung spezialisierter Büros für Teilleistungen
FAQ
Was sind freiberufliche Leistungen im Vergaberecht?
Freiberufliche Leistungen sind nach § 73 Abs. 3 VgV Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Dazu gehören insbesondere Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Gutachter- und Unternehmensberatungsleistungen. Sie zeichnen sich durch ihren persönlichen, geistigen und schöpferischen Charakter aus.
Welches Vergabeverfahren gilt für freiberufliche Leistungen?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte werden freiberufliche Leistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben (§ 73 Abs. 1 VgV). Für Architektur- und Ingenieurleistungen ist zusätzlich der Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV) ein bevorzugtes Verfahren. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen der UVgO, die ebenfalls Verhandlungsvergaben ermöglichen.
Was hat sich durch die Abschaffung der VOF geändert?
Die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) wurde 2016 abgeschafft und durch die §§ 73-80 VgV ersetzt. Inhaltlich blieben die Grundprinzipien erhalten: Verhandlungsverfahren als Regelverfahren, Planungswettbewerb, qualitätsorientierte Zuschlagskriterien. Die Integration in die VgV sorgte für eine einheitlichere Systematik des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Ist die HOAI bei öffentlichen Vergaben noch relevant?
Seit dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Die HOAI dient aber weiterhin als anerkannter Orientierungsrahmen für die Honorarkalkulation. Auftraggeber dürfen Honorare unterhalb der früheren Mindestsätze akzeptieren, müssen aber prüfen, ob die Leistung zu diesem Preis wirtschaftlich und qualitativ erbringbar ist.
Wie wichtig ist der Preis bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen?
Nach § 76 Abs. 1 VgV darf der Preis bei freiberuflichen Leistungen nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein. Qualitative Kriterien wie Konzeptqualität, Teamqualifikation und Projektorganisation müssen eine wesentliche Rolle spielen. In der Praxis wird das Honorar typischerweise mit 15-30 % gewichtet, während qualitative Kriterien 70-85 % der Bewertung ausmachen.
Können auch GmbHs oder AGs freiberufliche Leistungen erbringen?
Ja, freiberufliche Leistungen können auch von juristischen Personen (GmbH, AG) erbracht werden, sofern die Leistung im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird. Entscheidend ist nicht die Rechtsform des Unternehmens, sondern der Charakter der Leistung. Auch Partnerschaftsgesellschaften (PartG, PartG mbB) sind in der Praxis weit verbreitet.
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