VgV: Vergabeverordnung für EU-weite Vergabeverfahren erklärt
Definition
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (216.000 Euro netto seit 2026) und konkretisiert die Vergabeverfahren nach dem GWB.
- Sie kennt sechs Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Planungswettbewerb.
- Die §§ 73-80 VgV enthalten Sonderregelungen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen, insbesondere Architektur- und Ingenieurleistungen.
Was ist die VgV?
Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte in Deutschland. Sie wurde 2016 im Zuge der großen Vergaberechtsreform grundlegend neu gefasst und setzt die europäische Vergaberichtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um.
Die VgV steht in der Normenhierarchie des Vergaberechts unterhalb des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), Teil 4, und oberhalb der Vergabehandbücher der einzelnen Ressorts. Sie konkretisiert die im GWB verankerten Grundsätze der Vergabe, Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit, in detaillierten Verfahrensvorschriften.
Anwendungsbereich der VgV:
Die VgV findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vergibt einen Auftrag
- Es handelt sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag (für Bauleistungen gilt die VOB/A-EU)
- Der geschätzte Auftragswert erreicht oder überschreitet den jeweiligen EU-Schwellenwert
Aktuelle EU-Schwellenwerte seit 01.01.2026:
- •Liefer-/Dienstleistungen (übrige öffentliche Auftraggeber): 216.000 Euro netto
- •Liefer-/Dienstleistungen (zentrale Regierungsstellen): 140.000 Euro netto
- •Liefer-/Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber): 432.000 Euro netto
Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt stattdessen die UVgO. Die korrekte Schätzung des Auftragswerts ist daher ein kritischer erster Schritt jedes Vergabeverfahrens.
Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat die VgV auch die bisherige VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) abgelöst. Die Sonderregelungen für freiberufliche Leistungen finden sich nun in den §§ 73-80 VgV.
Verfahrensarten nach der VgV
Die VgV kennt insgesamt sechs Verfahrensarten, die sich in Formalität, Dauer und Anwendungsvoraussetzungen unterscheiden. Die Wahl der Verfahrensart ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen des Auftraggebers.
1. Offenes Verfahren (§ 15 VgV)
Das Standardverfahren: Der Auftrag wird EU-weit bekannt gemacht, und alle interessierten Unternehmen können ein Angebot abgeben. Es ist das transparenteste und wettbewerbsintensivste Verfahren. Die Mindestfrist für die Angebotsabgabe beträgt 35 Tage (bzw. 15 Tage bei elektronischer Bekanntmachung und Vorinformation).
2. Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)
Nach EU-weiter Bekanntmachung werden zunächst Teilnahmeanträge gesammelt. Aus den qualifizierten Bewerbern wählt der Auftraggeber mindestens fünf Unternehmen aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Frist für Teilnahmeanträge: mindestens 30 Tage, Angebotsfrist: mindestens 30 Tage.
3. Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV)
Ähnlich dem nicht offenen Verfahren, aber der Auftraggeber kann mit den Bietern über deren Angebote verhandeln. Dieses Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 14 Abs. 3 VgV), etwa wenn die Leistung nicht hinreichend genau beschrieben werden kann oder wenn die Verhandlung erforderlich ist, um die Bedürfnisse des Auftraggebers optimal zu erfüllen.
4. Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
Bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen der Auftraggeber seine Anforderungen nicht vorab definieren kann, führt er einen Dialog mit ausgewählten Teilnehmern. Dieser dient der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, auf deren Basis dann Angebote eingereicht werden.
5. Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
Ein spezielles Verfahren zur Beschaffung innovativer Leistungen, die am Markt noch nicht verfügbar sind. Entwicklung und Beschaffung werden in einem Verfahren zusammengeführt.
6. Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV)
Speziell für Architektur- und Planungsleistungen: Ein Preisgericht bewertet anonyme Entwürfe und empfiehlt den Gewinner. Dem Planungswettbewerb folgt in der Regel ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem Gewinner.
Wichtige Verfahrensvorschriften der VgV
Die VgV enthält detaillierte Vorschriften, die den gesamten Vergabeprozess von der Vorbereitung bis zum Vertragsschluss regeln. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist zwingend, Verstöße können zur Aufhebung des Verfahrens oder zu erfolgreichen Nachprüfungsanträgen durch Bieter führen.
Bekanntmachung (§ 37-39 VgV)
Jedes Verfahren muss EU-weit über die Datenbank TED (Tenders Electronic Daily) bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung enthält alle wesentlichen Informationen: Gegenstand, Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien, Fristen und Verfahrensart.
Eignungsprüfung (§§ 42-51 VgV)
Die VgV unterscheidet drei Eignungskategorien:
- •Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44)
- •Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45): Umsatz, Berufshaftpflicht, Bilanzen
- •Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46): Referenzen, Personal, Ausstattung
Der Auftraggeber kann die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis akzeptieren.
Zuschlagskriterien (§§ 58-59 VgV)
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Auftraggeber muss die Kriterien und deren Gewichtung in der Bekanntmachung transparent machen. Zulässige Kriterien umfassen:
- •Preis oder Kosten (einschließlich Lebenszykluskosten)
- •Qualität, technischer Wert, Funktionalität
- •Umwelteigenschaften, Nachhaltigkeit
- •Kundendienst, technische Hilfe
- •Lieferbedingungen
Vorabinformation (§ 134 GWB, umgesetzt über VgV)
Vor dem Zuschlag muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter informieren und eine Wartefrist von 15 Tagen (bei elektronischer Übermittlung 10 Tage) einhalten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Zuschlag erteilt werden. Diese Regelung ermöglicht unterlegenen Bietern, rechtzeitig ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Dokumentationspflicht (§ 8 VgV)
Das gesamte Verfahren ist in einem Vergabevermerk zu dokumentieren. Dieser enthält alle wesentlichen Entscheidungen und deren Begründung.
Freiberufliche Leistungen nach §§ 73-80 VgV
Die §§ 73-80 VgV enthalten besondere Vorschriften für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Diese Sonderregelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass Leistungen wie Architektur-, Ingenieur- oder Beratungsleistungen besondere Anforderungen an das Vergabeverfahren stellen.
Definition (§ 73 VgV)
§ 73 Abs. 3 VgV definiert freiberufliche Leistungen als solche, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Darunter fallen insbesondere:
- •Architektur-Leistungen
- •Ingenieurleistungen (Ingenieurbüro)
- •Planungsleistungen
- •Gutachterliche Leistungen (Gutachten)
- •Rechtsberatung
- •Unternehmensberatung
Bevorzugtes Verfahren: Verhandlungsverfahren
§ 73 Abs. 1 VgV stellt klar, dass freiberufliche Leistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Der Grund: Die Leistung kann häufig nicht so detailliert beschrieben werden, dass ein reiner Preiswettbewerb sinnvoll wäre. Stattdessen spielen Kompetenz, Erfahrung und Lösungsansatz eine zentrale Rolle.
Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV)
Für Architektur- und Ingenieurleistungen empfiehlt die VgV den Planungswettbewerb als Vergabeverfahren. Ein unabhängiges Preisgericht bewertet anonyme Entwürfe nach vorher festgelegten Kriterien. Der Gewinner wird anschließend im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem Auftrag betraut.
Voraussetzungen für den Planungswettbewerb:
- •Mindestens drei Teilnehmer
- •Anonyme Beurteilung durch ein unabhängiges Preisgericht
- •Festgelegte Beurteilungskriterien in der Auslobung
- •Angemessene Preisgelder oder Bearbeitungshonorare
Eignungskriterien bei freiberuflichen Leistungen
Bei der Eignungsprüfung stehen bei freiberuflichen Leistungen besonders im Vordergrund:
- •Berufliche Qualifikation des Projektteams
- •Referenzprojekte vergleichbarer Art und Größe
- •Projektorganisation und Verfügbarkeit
- •Erfahrung mit dem spezifischen Leistungsbereich
Die Honorierung richtet sich bei Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), die seit dem EuGH-Urteil von 2019 zwar keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr hat, aber weiterhin als Orientierungsrahmen dient.
Rechtsschutz im VgV-Verfahren
Ein wesentlicher Vorteil des VgV-Bereichs (Oberschwelle) gegenüber dem UVgO-Bereich (Unterschwelle) ist der umfassende Rechtsschutz für Bieter. Das Nachprüfungsverfahren ist im GWB (§§ 155-184) geregelt und bietet Bietern effektive Instrumente gegen Vergabefehler.
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155-184 GWB)
Jeder Bieter, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, darf ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Zuständig sind die Vergabekammern des Bundes (beim Bundeskartellamt) oder der Länder.
Ablauf:
- Rüge (§ 160 Abs. 3 GWB): Der Bieter muss den erkannten Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber rügen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes
- Nachprüfungsantrag: Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen
- Entscheidung: Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags
Zuschlagsverbot:
Mit Eingang des Nachprüfungsantrags darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen (Zuschlagsverbot, § 169 GWB). Dies sichert die Effektivität des Rechtsschutzes.
Sofortige Beschwerde (§§ 171-175 GWB)
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von 2 Wochen sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.
Wichtige Änderung durch das Vergabebeschleunigungsgesetz 2025:
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht vor, dass die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Vergabekammerentscheidungen entfällt. Das bedeutet: Auch wenn ein Bieter Beschwerde einlegt, kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen, sofern das OLG nicht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung anordnet. Diese Änderung ist in der Fachwelt umstritten, da sie den effektiven Rechtsschutz einschränken könnte.
Praxis-Tipp: Bieter sollten mögliche Vergabeverstöße frühzeitig erkennen und rügen. Wer zu lange wartet, verliert sein Rügerecht und damit die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens.
Praxistipps für Bieter in VgV-Verfahren
EU-weite Vergabeverfahren nach der VgV sind formal anspruchsvoll, bieten aber auch große Chancen für qualifizierte Unternehmen. Hier die wichtigsten Empfehlungen:
1. TED-Datenbank und Vergabeplattformen systematisch überwachen
Alle VgV-Verfahren müssen EU-weit auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. Richten Sie Suchprofile ein, die Sie automatisch über relevante Ausschreibungen informieren, ob für Software, Beratung oder Planungsleistungen.
2. Eignungsanforderungen genau analysieren
Prüfen Sie vor der Teilnahme, ob Sie alle geforderten Eignungsnachweise erfüllen:
- •Mindestumsatz der letzten 3 Jahre
- •Anzahl und Art der geforderten Referenzen
- •Qualifikation des einzusetzenden Personals
- •Versicherungssummen
Erfüllen Sie nicht alle Anforderungen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Bietergemeinschaft oder Eignungsleihe (§ 47 VgV): Sie können sich auf die Eignung anderer Unternehmen berufen.
3. Fristen strikt einhalten
Im VgV-Bereich gibt es verbindliche Mindestfristen:
- •Offenes Verfahren: 35 Tage Angebotsfrist (verkürzbar auf 15 Tage)
- •Nicht offenes Verfahren: 30 Tage Teilnahmefrist, 30 Tage Angebotsfrist
- •Verhandlungsverfahren: 30 Tage Teilnahmefrist
Verspätete Angebote oder Teilnahmeanträge werden ausnahmslos ausgeschlossen.
4. Zuschlagskriterien als Chance nutzen
Im VgV-Bereich entscheidet nicht allein der Preis. Nutzen Sie die qualitativen Zuschlagskriterien, um sich von der Konkurrenz abzuheben:
- •Erarbeiten Sie überzeugende Konzepte
- •Stellen Sie ein starkes Projektteam zusammen
- •Zeigen Sie innovative Lösungsansätze
- •Belegen Sie Ihre Aussagen mit konkreten Referenzen
5. Rügeobliegenheit beachten
Erkennen Sie Fehler in den Vergabeunterlagen (widersprüchliche Anforderungen, diskriminierende Eignungskriterien, unklare Zuschlagskriterien), müssen Sie diese unverzüglich rügen, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Wer erst nach Zuschlagsentscheidung rügt, verliert in der Regel sein Rügerecht.
6. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nutzen
Die EEE ermöglicht eine vorläufige Eignungserklärung, ohne sofort alle Nachweise beibringen zu müssen. Nur der Bestbieter muss die vollständigen Nachweise vorlegen, das spart Aufwand in der Angebotsphase.
FAQ
Was regelt die VgV genau?
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt das Verfahren für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert die Vorgaben des GWB (Teil 4) und enthält detaillierte Vorschriften zu Verfahrensarten, Fristen, Eignungsprüfung, Zuschlagskriterien und besonderen Regelungen für freiberufliche Leistungen (§§ 73-80 VgV).
Ab welchem Auftragswert gilt die VgV?
Die VgV gilt ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Seit dem 1. Januar 2026 betragen diese: 216.000 Euro netto für Liefer-/Dienstleistungen (übrige öffentliche Auftraggeber), 140.000 Euro netto für zentrale Regierungsstellen und 432.000 Euro netto für Sektorenauftraggeber. Unterhalb dieser Werte gilt die UVgO.
Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?
Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen direkt ein Angebot abgeben, es gibt keine Vorauswahl. Beim nicht offenen Verfahren findet zunächst ein Teilnahmewettbewerb statt, bei dem die Eignung der Bewerber geprüft wird. Nur die ausgewählten Bewerber (mindestens fünf) werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Wann darf ein Verhandlungsverfahren durchgeführt werden?
Ein Verhandlungsverfahren ist nur unter den in § 14 Abs. 3 VgV genannten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn die Leistung nicht hinreichend genau beschrieben werden kann, wenn funktionale oder innovative Lösungen gesucht werden, oder wenn ein vorheriges offenes/nicht offenes Verfahren keine geeigneten Angebote erbracht hat. Für freiberufliche Leistungen (§ 73 VgV) ist das Verhandlungsverfahren das Regelverfahren.
Was ist die Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB?
Bevor der Auftraggeber den Zuschlag erteilt, muss er die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Vergabeentscheidung informieren und den Namen des vorgesehenen Auftragnehmers sowie die Gründe der Nichtberücksichtigung mitteilen. Danach muss er eine Wartefrist von 15 Kalendertagen (10 Tage bei elektronischer Übermittlung) einhalten. Erst nach Ablauf dieser Stillhaltefrist darf der Zuschlag erteilt werden.
Wie kann ich mich gegen eine Vergabeentscheidung wehren?
Im VgV-Bereich steht Ihnen der volle vergaberechtliche Rechtsschutz zur Verfügung: Zunächst müssen Sie den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen (unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erkennen). Hilft der Auftraggeber nicht ab, können Sie innerhalb von 15 Tagen einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Gegen deren Entscheidung ist die sofortige Beschwerde beim OLG möglich.
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UVgO
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Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.
Vergaberecht & RegelwerkeFreiberufliche Leistungen
Freiberufliche Leistungen im Vergaberecht sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, insbesondere Architektur-, Ingenieur-, Rechtsberatungs- und Gutachterleistungen. Ihre Vergabe unterliegt besonderen Regeln nach §§ 73 ff. VgV.