Vorabinformation: Informationspflicht vor Zuschlagserteilung (§ 134 GWB)
Definition
Die Vorabinformation nach § 134 GWB ist die verpflichtende Mitteilung an unterlegene Bieter vor Erteilung des Zuschlags in EU-weiten Vergabeverfahren. Sie löst eine Wartefrist von 15 Kalendertagen aus, in der Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleiten können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorabinformation nach § 134 GWB verpflichtet den Auftraggeber, unterlegene Bieter vor der Zuschlagserteilung über die Vergabeentscheidung zu informieren.
- Nach Absendung der Vorabinformation muss eine Wartefrist von 15 Kalendertagen (bei elektronischer Übermittlung 10 Tage) eingehalten werden, bevor der Zuschlag erteilt werden darf.
- Ein Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht kann zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nach § 135 GWB führen.
Was ist die Vorabinformation nach § 134 GWB?
Die Vorabinformation (auch Bieterinformation, Absageschreiben oder Informationsschreiben) ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an die unterlegenen Bieter vor der Zuschlagserteilung in EU-weiten Vergabeverfahren. Sie ist in § 134 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt und stellt einen der wichtigsten Schutzmechanismen für Bieter im Vergaberecht dar.
Der Zweck der Vorabinformation ist es, unterlegenen Bietern die Möglichkeit zu geben, die Vergabeentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einzuleiten, bevor der Vertrag geschlossen wird. Ohne diese Information könnten Auftraggeber den Zuschlag sofort erteilen, und unterlegene Bieter hätten keine Chance mehr, die Entscheidung anzufechten.
Die Vorabinformation ist klar abzugrenzen von der Vorinformation (§ 38 VgV), die eine freiwillige Vorankündigung geplanter Beschaffungen ist, und von der Ex-post-Bekanntmachung, die nach Zuschlagserteilung über das Vergabeergebnis informiert.
Anwendungsbereich:
Die Vorabinformationspflicht gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, also im Anwendungsbereich der VgV, der VOB/A-EU, der SektVO und der KonzVgV. Im Unterschwellenbereich (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) besteht grundsätzlich keine gesetzliche Vorabinformationspflicht, einige Bundesländer haben jedoch eigene Regelungen eingeführt.
Pflichtinhalte der Vorabinformation
§ 134 Abs. 1 GWB legt fest, welche Informationen die Vorabinformation enthalten muss. Die Angaben sind so gestaltet, dass der unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung nachvollziehen und prüfen kann, ob ein Vergabeverstoß vorliegt.
Mindestinhalte nach § 134 Abs. 1 GWB:
- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll (der vorgesehene Auftragnehmer)
- Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebots des unterlegenen Bieters. Dies kann sein:
- Frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Der Auftraggeber muss angeben, wann frühestens der Zuschlag erteilt werden kann (nach Ablauf der Wartefrist)
Form der Übermittlung:
Die Vorabinformation muss schriftlich übermittelt werden. Zulässige Übermittlungswege:
- •Elektronisch (E-Mail, Vergabeplattform): Wartefrist beträgt 10 Kalendertage
- •Per Fax: Wartefrist beträgt 15 Kalendertage
- •Per Post: Wartefrist beträgt 15 Kalendertage
In der Praxis erfolgt die Übermittlung heute überwiegend elektronisch über die Vergabeplattform oder per E-Mail.
Zusätzliche Informationen (empfohlen, aber nicht zwingend):
- •Ergebnis der Angebotswertung (Punktzahlen)
- •Preisliche Einordnung des eigenen Angebots
- •Hinweis auf die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens
- •Angabe der zuständigen Vergabekammer
Die Wartefrist: 15 Tage Stillhaltepflicht
Die Wartefrist (auch Stillhaltefrist oder Standstill-Frist) ist der Kernmechanismus des § 134 GWB. Sie gibt unterlegenen Bietern ein Zeitfenster, um die Vergabeentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.
Fristdauer:
- •15 Kalendertage ab Absendung der Vorabinformation per Post oder Fax
- •10 Kalendertage ab Absendung der Vorabinformation auf elektronischem Weg (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB)
Fristberechnung:
- •Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Vorabinformation (nicht nach dem Zugang)
- •Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag
- •Maßgeblich ist der Absendezeitpunkt, nicht der Zugangszeitpunkt beim Bieter
Beispiel:
Der Auftraggeber versendet die Vorabinformation am Montag, 10. März 2026, per E-Mail. Die 10-Tage-Frist beginnt am 11. März und endet am 20. März. Der Zuschlag darf frühestens am 21. März 2026 erteilt werden.
Was darf während der Wartefrist nicht geschehen?
- •Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen
- •Der Vertrag darf nicht geschlossen werden
- •Auch vorbereitende Handlungen (z. B. Vertragsunterzeichnung mit Rückdatierung) sind unzulässig
Was können Bieter während der Wartefrist tun?
- Die Vergabeentscheidung inhaltlich prüfen: Sind die genannten Gründe nachvollziehbar?
- Vergabeakte einsehen: Bieter haben nach § 165 GWB ein Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren
- Rüge erheben: Den Auftraggeber auf einen vermuteten Vergabeverstoß hinweisen
- Nachprüfungsantrag stellen: Bei der zuständigen Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten
Mit Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer tritt automatisch ein Zuschlagsverbot nach § 169 GWB ein.
Folgen bei Verstoß: Vertragsunwirksamkeit nach § 135 GWB
Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht sind gravierend. § 135 GWB sieht die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags vor, wenn die Informations- und Wartepflicht nicht eingehalten wurde.
Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
- Den Zuschlag ohne vorherige Vorabinformation nach § 134 GWB erteilt hat, oder
- Den Zuschlag erteilt hat, ohne die Wartefrist abzuwarten
Die Unwirksamkeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Sie muss von einem betroffenen Bieter innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden:
Fristen für die Geltendmachung:
- •30 Kalendertage ab Kenntniserlangung des Verstoßes
- •Spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss
- •Bei Veröffentlichung einer Ex-post-Bekanntmachung: Spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit:
- •Der geschlossene Vertrag wird rückabgewickelt
- •Bereits erbrachte Leistungen werden nach Bereicherungsrecht ausgeglichen
- •Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren gegebenenfalls wiederholen
- •Dem Auftraggeber drohen zudem Schadensersatzansprüche des übergangenen Bieters
Ausnahme: Ex-ante-Transparenzbekanntmachung (§ 135 Abs. 3 GWB)
Die Unwirksamkeit kann ausnahmsweise vermieden werden, wenn der Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung eine Ex-ante-Ausschreibung (freiwillige Transparenzbekanntmachung) im EU-Amtsblatt veröffentlicht und danach eine Wartefrist von mindestens 10 Tagen eingehalten hat.
Praxisrelevanz:
Die Vertragsunwirksamkeit nach § 135 GWB ist die schärfste Sanktion im Vergaberecht. Sie betrifft nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Auftragnehmer, dessen Vertrag beseitigt wird. In der Praxis sind deshalb sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer daran interessiert, die Einhaltung der Vorabinformationspflicht sorgfältig zu dokumentieren.
Praxistipps für Bieter
Die Vorabinformation ist ein zentrales Instrument des Bieterschutzes. So nutzen Sie sie optimal:
1. Vorabinformation sofort und sorgfältig prüfen
Wenn Sie eine Vorabinformation erhalten:
- •Notieren Sie den Eingangszeitpunkt und berechnen Sie die Wartefrist
- •Prüfen Sie die genannten Gründe der Nichtberücksichtigung: Sind sie nachvollziehbar und vergaberechtlich korrekt?
- •Prüfen Sie, ob alle Pflichtangaben enthalten sind (Name des vorgesehenen Auftragnehmers, Gründe, frühester Zuschlagszeitpunkt)
2. Schnell handeln
Die Wartefrist von 10 bzw. 15 Tagen ist kurz. Sie müssen innerhalb dieser Frist entscheiden, ob Sie die Vergabeentscheidung anfechten:
- •Tag 1-3: Vorabinformation analysieren, mögliche Vergabeverstöße identifizieren
- •Tag 3-5: Bei Bedarf Vergaberechtsanwalt konsultieren
- •Tag 5-8: Rüge gegenüber dem Auftraggeber erheben
- •Tag 8-10: Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer vorbereiten und einreichen
3. Rüge korrekt formulieren
Eine wirksame Rüge muss:
- •Den konkreten Vergabeverstoß benennen
- •Unverzüglich nach Kenntnis erhoben werden (in der Regel 1-3 Werktage)
- •Dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, den Verstoß zu beseitigen
4. Typische Rügegründe nach Erhalt der Vorabinformation
- •Fehlerhafte Angebotswertung (falsche Gewichtung der Zuschlagskriterien)
- •Unzulässiger Ausschluss des eigenen Angebots
- •Eignungsmängel des vorgesehenen Auftragnehmers
- •Preismanipulation (ungewöhnlich niedriger Angebotspreis ohne Aufklärung)
- •Unzureichende Begründung in der Vorabinformation
5. Keine Vorabinformation erhalten?
Wenn Sie an einem Vergabeverfahren teilgenommen haben und keine Vorabinformation erhalten:
- •Erkundigen Sie sich beim Auftraggeber nach dem Verfahrensstand
- •Prüfen Sie, ob bereits eine Ex-post-Bekanntmachung auf TED veröffentlicht wurde
- •Wurde der Zuschlag ohne Vorabinformation erteilt, liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor, der zur Vertragsunwirksamkeit führen kann
FAQ
Wann muss die Vorabinformation nach § 134 GWB versendet werden?
Die Vorabinformation muss versendet werden, nachdem der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung getroffen hat, aber bevor der Zuschlag erteilt wird. Sie richtet sich an alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Nach dem Versand muss eine Wartefrist von 15 Tagen (10 Tage bei elektronischer Übermittlung) eingehalten werden.
Gilt die Vorabinformationspflicht auch im Unterschwellenbereich?
Nein, die gesetzliche Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB gilt nur für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschwellenbereich (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) besteht keine entsprechende Pflicht, einige Bundesländer haben jedoch freiwillige oder verpflichtende Informationspflichten in ihren Landesvergabegesetzen eingeführt.
Was kann ich tun, wenn ich eine Vorabinformation erhalte?
Sie haben drei Handlungsmöglichkeiten: Erstens können Sie die Entscheidung akzeptieren. Zweitens können Sie den Auftraggeber rügen, wenn Sie einen Vergabeverstoß vermuten. Drittens können Sie innerhalb der 10- bzw. 15-tägigen Wartefrist ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten. Für eine fundierte Entscheidung empfiehlt sich die Konsultation eines Vergaberechtsanwalts.
Was passiert, wenn der Auftraggeber keine Vorabinformation versendet?
Ein Zuschlag ohne vorherige Vorabinformation nach § 134 GWB führt zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ein betroffener Bieter kann die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 6 Monate nach Vertragsschluss, geltend machen.
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Ex-post-Bekanntmachung
Die Ex-post-Bekanntmachung (Vergabebekanntmachung) ist die verpflichtende Veröffentlichung nach Erteilung des Zuschlags in einem EU-weiten Vergabeverfahren. Sie informiert über das Ergebnis der Ausschreibung, den Auftragnehmer und den Auftragswert.
VergabedokumenteAuftragsbekanntmachung
Die Auftragsbekanntmachung ist die offizielle Veröffentlichung eines öffentlichen Auftrags, mit der potenzielle Bieter über ein Vergabeverfahren informiert werden. Sie enthält alle wesentlichen Angaben zur Leistung, zu den Eignungsanforderungen und zum Verfahrensablauf.
VergabedokumenteEx-ante-Transparenzbekanntmachung
Die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ist eine freiwillige Veröffentlichung, die ein öffentlicher Auftraggeber vor einer beabsichtigten Direktvergabe (ohne Ausschreibung) im EU-Amtsblatt vornehmen kann, um sich gegen eine spätere Unwirksamkeit des Vertrags abzusichern.
VergabedokumenteVorinformation
Die Vorinformation (§ 38 VgV) ist eine freiwillige Vorankündigung geplanter Beschaffungen, die öffentliche Auftraggeber vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung veröffentlichen können. Sie dient der frühzeitigen Marktinformation und ermöglicht eine Verkürzung der Angebotsfristen.
VergabedokumenteVergabeunterlagen
Vergabeunterlagen sind die Gesamtheit aller Dokumente, die der öffentliche Auftraggeber den Bietern zur Verfügung stellt, damit diese ein vollständiges Angebot erstellen können. Sie umfassen Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Formblätter.