Vergabedokumente

Vorinformation: Frühzeitige Marktbenachrichtigung im Vergabeverfahren

Definition

Die Vorinformation (§ 38 VgV) ist eine freiwillige Vorankündigung geplanter Beschaffungen, die öffentliche Auftraggeber vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung veröffentlichen können. Sie dient der frühzeitigen Marktinformation und ermöglicht eine Verkürzung der Angebotsfristen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorinformation nach § 38 VgV ist eine freiwillige Vorankündigung geplanter Beschaffungen, die auf TED veröffentlicht wird und den Markt frühzeitig über bevorstehende Ausschreibungen informiert.
  • Durch eine mindestens 35 Tage vor der Auftragsbekanntmachung veröffentlichte Vorinformation kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren von 35 auf 15 Tage verkürzt werden.
  • Für Bieter sind Vorinformationen eine wertvolle Quelle, um sich frühzeitig auf kommende Ausschreibungen vorzubereiten.

Was ist eine Vorinformation?

Die Vorinformation (englisch: Prior Information Notice, PIN) ist eine freiwillige Bekanntmachung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber den Markt über geplante Beschaffungsvorhaben informiert, noch bevor die eigentliche Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 38 VgV für Liefer- und Dienstleistungen sowie in § 12 EU Abs. 1 VOB/A für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Die Vorinformation erfüllt zwei zentrale Funktionen:

  1. Frühzeitige Marktinformation: Potenzielle Bieter erfahren vorab von geplanten Aufträgen und können sich auf die kommende Ausschreibung vorbereiten, etwa Personal bereitstellen, Nachunternehmer ansprechen oder Referenzen zusammenstellen.
  1. Fristverkürzung: Wenn die Vorinformation mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird, kann der Auftraggeber die Angebotsfristen im späteren Vergabeverfahren erheblich verkürzen.

Die Vorinformation ist klar abzugrenzen von der Vorabinformation nach § 134 GWB, die eine ganz andere Funktion hat: Die Vorabinformation ist die verpflichtende Mitteilung an unterlegene Bieter vor dem Zuschlag. Die beiden Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt, betreffen aber völlig unterschiedliche Phasen des Vergabeverfahrens.

Inhalt und Veröffentlichung

Die Vorinformation wird im eForms-Format erstellt und auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht. Die Pflichtinhalte sind weniger umfangreich als bei der eigentlichen Auftragsbekanntmachung, da es sich um eine vorläufige Information handelt.

Typische Inhalte einer Vorinformation:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Art des geplanten Auftrags (Liefer-, Dienst- oder Bauleistung)
  • CPV-Code(s) zur Klassifizierung des Auftragsgegenstands
  • Kurzbeschreibung des geplanten Auftrags
  • Geschätzter Auftragswert (sofern bereits bekannt)
  • Voraussichtlicher Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung
  • Ort der Leistungserbringung (NUTS-Code)

Zeitpunkt der Veröffentlichung:

Nach § 38 Abs. 1 VgV kann die Vorinformation jederzeit veröffentlicht werden. Um die Fristverkürzungseffekte zu nutzen, muss sie mindestens 35 Tage vor der eigentlichen Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden. Die Informationen dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, jede angekündigte Beschaffung auch tatsächlich auszuschreiben. Die Vorinformation begründet keinen Anspruch auf Durchführung des Vergabeverfahrens.

Veröffentlichungsformen:

Die Vorinformation kann veröffentlicht werden:

  • Auf TED (Standardweg für EU-weite Vorinformationen)
  • Auf dem Beschafferprofil des Auftraggebers (der offiziellen Internetseite des Auftraggebers)

Wird die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht, muss der Auftraggeber TED über die Veröffentlichung informieren.

Fristverkürzung durch Vorinformation

Der größte praktische Vorteil der Vorinformation für Auftraggeber liegt in der Möglichkeit zur Fristverkürzung im nachfolgenden Vergabeverfahren. Diese Verkürzung ist in § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 VgV geregelt.

Fristverkürzungen im Überblick:

Verfahrensart
Reguläre Frist
Nach Vorinformation
Verkürzung
Offenes Verfahren (Angebotsfrist)
35 Tage
15 Tage
20 Tage
Nicht offenes Verfahren (Angebotsfrist)
30 Tage
10 Tage
20 Tage
Verhandlungsverfahren (Angebotsfrist)
30 Tage
10 Tage
20 Tage

Voraussetzungen für die Fristverkürzung:

  1. Die Vorinformation muss mindestens 35 Tage vor der Auftragsbekanntmachung an TED übermittelt worden sein
  2. Die Vorinformation muss alle Informationen enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbar waren
  3. Die in der Vorinformation enthaltenen Angaben dürfen nicht älter als 12 Monate sein

Zusätzliche Verkürzung durch elektronische Angebotsabgabe:

Die Fristen können um weitere 5 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (§ 15 Abs. 4 VgV). In Kombination mit der Vorinformation kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren so auf 10 Tage reduziert werden.

Wann ist die Fristverkürzung sinnvoll?

Die Fristverkürzung bietet sich an bei:

  • Wiederkehrenden Beschaffungen (z. B. jährliche Rahmenverträge)
  • Dringlichen, aber nicht eilbedürftigen Vergaben
  • Aufträgen, bei denen der Markt bereits gut informiert ist

Achtung: Die verkürzte Frist muss den Bietern weiterhin ausreichend Zeit für eine sorgfältige Angebotserstellung bieten. Bei komplexen Leistungen kann eine Verkürzung auf die Mindestfrist problematisch sein.

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb

In bestimmten Fällen kann die Vorinformation eine erweiterte Funktion übernehmen und als Aufruf zum Wettbewerb dienen. Dies ist in § 38 Abs. 4 VgV geregelt und betrifft das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

Funktionsweise:

Wenn die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, ersetzt sie die eigentliche Auftragsbekanntmachung als Instrument zur Einleitung des Teilnahmewettbewerbs. Interessierte Unternehmen melden daraufhin ihr Interesse an, und der Auftraggeber fordert sie zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.

Voraussetzungen:

  • Die Vorinformation muss die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung enthalten (erweiterter Informationsumfang)
  • Sie muss auf TED veröffentlicht worden sein (nicht nur auf dem Beschafferprofil)
  • Die Vorinformation muss auf die Möglichkeit der Interessenbekundung hinweisen

Ablauf:

  1. Veröffentlichung der Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb auf TED
  2. Interessierte Unternehmen bekunden ihr Interesse beim Auftraggeber
  3. Der Auftraggeber fordert die interessierten Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf
  4. Auswahl der geeigneten Bewerber
  5. Angebotsaufforderung an die ausgewählten Bewerber

Dieses Verfahren wird in der Praxis selten genutzt, kann aber bei wiederkehrenden Beschaffungen oder bei Aufträgen mit einem begrenzten Markt sinnvoll sein.

Praxistipps für Bieter

Vorinformationen sind für aufmerksame Bieter eine wertvolle Informationsquelle, die einen strategischen Vorteil bieten kann.

1. TED regelmäßig auf Vorinformationen prüfen

Richten Sie auf TED und Bidfix Suchprofile ein, die nicht nur Auftragsbekanntmachungen, sondern auch Vorinformationen umfassen. So erfahren Sie als Erster von geplanten Beschaffungen.

2. Vorbereitungszeit nutzen

Wenn Sie eine relevante Vorinformation entdecken:

  • Beginnen Sie frühzeitig mit der Zusammenstellung Ihrer Eignungsnachweise (Referenzen, Zertifikate, Umsatzzahlen)
  • Identifizieren Sie mögliche Partner für Bietergemeinschaften oder Nachunternehmer
  • Planen Sie Personalressourcen für die Angebotserstellung ein
  • Recherchieren Sie den Auftraggeber und seine bisherigen Vergabepraxis

3. Verkürzte Fristen einkalkulieren

Wenn eine Vorinformation veröffentlicht wurde, ist damit zu rechnen, dass der Auftraggeber die verkürzten Angebotsfristen nutzt. Bei einer Angebotsfrist von nur 15 Tagen (offenes Verfahren) oder 10 Tagen (nicht offenes Verfahren) bleibt wenig Zeit. Wer sich dank der Vorinformation bereits vorbereitet hat, ist klar im Vorteil.

4. Kontakt zum Auftraggeber aufnehmen

Vorinformationen bieten die Gelegenheit, sich vor dem eigentlichen Vergabeverfahren beim Auftraggeber als kompetenter Anbieter zu positionieren. Beachten Sie dabei das Gleichbehandlungsgebot: Einseitige Absprachen oder Wettbewerbsvorteile sind unzulässig.

5. Nicht jede Vorinformation führt zur Ausschreibung

Beachten Sie, dass eine Vorinformation keine verbindliche Ankündigung ist. Der Auftraggeber kann seine Beschaffungspläne ändern, verschieben oder ganz aufgeben. Investieren Sie in der Vorinformationsphase daher nur maßvoll in die Vorbereitung.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Vorinformation und Vorabinformation?

Die Vorinformation (§ 38 VgV) ist eine freiwillige Vorankündigung geplanter Beschaffungen vor der Ausschreibung. Sie dient der Marktinformation und ermöglicht Fristverkürzungen. Die Vorabinformation (§ 134 GWB) ist eine verpflichtende Mitteilung an unterlegene Bieter vor der Zuschlagserteilung. Sie löst eine 15-tägige Wartefrist aus. Die beiden Instrumente betreffen völlig unterschiedliche Verfahrensphasen.

Ist die Vorinformation verpflichtend?

Nein, die Vorinformation ist grundsätzlich freiwillig. Der Auftraggeber kann sie nutzen, um den Markt frühzeitig zu informieren und die Angebotsfristen im späteren Verfahren zu verkürzen. Es gibt keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation, und aus einer veröffentlichten Vorinformation entsteht kein Anspruch auf Durchführung des Vergabeverfahrens.

Um wie viele Tage können die Fristen durch eine Vorinformation verkürzt werden?

Durch eine rechtzeitige Vorinformation (mindestens 35 Tage vor der Auftragsbekanntmachung) kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren von 35 auf 15 Tage verkürzt werden. Im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann die Angebotsfrist von 30 auf 10 Tage reduziert werden. Zusätzlich sind bei elektronischer Angebotsabgabe weitere 5 Tage Verkürzung möglich.

Wo werden Vorinformationen veröffentlicht?

Vorinformationen werden auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht, der offiziellen Bekanntmachungsplattform der EU. Alternativ oder ergänzend kann die Veröffentlichung auf dem Beschafferprofil des Auftraggebers erfolgen. Um die Fristverkürzungseffekte nutzen zu können, muss die Veröffentlichung auf TED erfolgen.

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