Öffentliche Ausschreibungen

Direktvergabe

Finden Sie aktuelle öffentliche Ausschreibungen zum Thema "Direktvergabe" von Bund, Ländern und Kommunen. Täglich aktualisiert mit allen relevanten Vergabeverfahren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Ausschreibungen
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Aktuell offen
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Aktuelle Ausschreibungen

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Erweiterung Volksschule Tosters - Tischler-Einbaumöbel

Aktiv
Frist: 06.03.2026
Veröffentlicht: 18.02.2026
Stadt Feldkirch

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 BVergG 2018: siehe Ausschreibungsunterlagen

IT-Visitenwagen, Teil2

Aktiv
Frist: 11.03.2026
Veröffentlicht: 25.02.2026
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein...

Im Zuge der Einführung der Digitalen Akte entsteht im Klinikum Ludwigshafen ein erhöhter Bedarf an mobilen, leistungsfähigen und hygienisch sicheren Arbeitsplätzen. Die vorhandenen Visitenwagen erfüllen die heutigen Anforderungen an Nachhaltigkeit, Hygiene, Nutzerfreundlichkeit und Versorgungssicherheit nicht. Das Klinikum Ludwigshafen beabsichtigt die Beschaffung von weiteren ca. 45 - 60 mobilen IT-Visitenwagen zur Unterstützung der digitalen Dokumentation am Patientenbett. Die Maßnahme ist Teil der Einführung der Digitalen Akte und wird teilweise aus Fördermitteln des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG, Fördertatbestand 3) gefördert. Eine erste Tranche von 25 Stück ist bereits Ende 2025 als Direktvergabe nach vorheriger Markterkundung (mit ex-ante-Bekanntmachung) durchgeführt. Sie diente der kurzfristigen Ausstattung der Pilotabteilungen, die im Rahmen der Einführung der Digitalen Akte als erste in den Echtbetrieb gegangen sind. Die zeitkritische Verfügbarkeit war erforderlich, um den Go-Live-Termin sicherzustellen und zugleich Erfahrungen zu sammeln, wie sich die Wagen im klinischen Alltag hinsichtlich Laufzeit, Ergonomie, Hygiene und Servicekonzept bewähren. Auf Basis der Ergebnisse aus der Pilotphase erfolgt nun im Anschluss eine europaweite Ausschreibung über weitere ca. 45 - 60 Visitenwagen, wovon 45 Stück obligatorisch sind, die weiteren 15 Stück dienen als Puffer für etwaigen Mehrbedarf. Die Ausschreibung erfolgt als Rahmenvertrag mit einer Mindestabrufmenge von 45 Stück und einer Maximalmenge von 60 Stück. Die gewonnenen Praxiserkenntnisse werden genutzt, um die technischen Spezifikationen weiter zu präzisieren und sicherzustellen, dass die finale Beschaffung bedarfsgerecht, wirtschaftlich und transparent erfolgt.

Direktvergabe Informatica Software Suite IDMC

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 24.12.2025
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

§ 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice führt einen Wechsel vom bisherigen Einsatz des Produkts Power Center 10.5.6 (inkl. Wartung) zur neuen Software-Suite IDMC (Intelligent Data Management Cloud) der Informatica GmbH durch. Der Abschluss des neuen Vertrags über Subscription, Subscription Support und zugehörige Dienstleistungen erfolgt im Wege der Direktvergabe. Es wurde eine Marktsichtung zu geeigneten Anbietern einer ETL-Lösung durchgeführt. Hierbei wurde Folgendes festgestellt: Die im Beitragsservice eingesetzte und innerhalb der komplexen Anwendungslandschaft des Beitragsservice stark integrierte ETL-Plattform der Fa. Informatica gewährleistet eine sehr hohe Betriebssicherheit. Insbesondere die Anbindung der DB2-z/OS-Datenbankplattform funktioniert hierbei reibungslos. Ein Wechsel zu einem neuen Anbieter würde erhebliche und nicht tragbare Risiken in sich bergen, da die Integration in die Systemlandschaft komplett neu geschaffen werden muss und die Abbildung der fachlichen Anforderungen zur Software erneut implementiert werden muss. Mit erheblichen Anlaufschwierigkeiten, die sich ggf. über viele Monate erstrecken können, ist zu rechnen. Eine Ablösung der Informatica-Software würde nur mittels eines „Big Bang“ möglich sein. Dieses Vorgehen würde die Betriebssicherheit im Beitragsservice sehr stark gefährden. Bei einem neuen Anbieter muss die Software erneut in die Systemlandschaft integriert werden. Bei der Anbindung der DB2-z/OS-Datenbank ist weder im Beitragsservice noch am Markt Skill vorhanden, um die Anbindung eines neuen Tools im z/OS-Umfeld zu realisieren.

Direktvergabe Informatica Software Suite IDMC

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 04.12.2025
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

§ 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice führt einen Wechsel vom bisherigen Einsatz des Produkts Power Center 10.5.6 (inkl. Wartung) zur neuen Software-Suite IDMC (Intelligent Data Management Cloud) der Informatica GmbH durch. Der Abschluss des neuen Vertrags über Subscription, Subscription Support und zugehörige Dienstleistungen erfolgt im Wege der Direktvergabe. Es wurde eine Marktsichtung zu geeigneten Anbietern einer ETL-Lösung durchgeführt. Hierbei wurde Folgendes festgestellt: Die im Beitragsservice eingesetzte und innerhalb der komplexen Anwendungslandschaft des Beitragsservice stark integrierte ETL-Plattform der Fa. Informatica gewährleistet eine sehr hohe Betriebssicherheit. Insbesondere die Anbindung der DB2-z/OS-Datenbankplattform funktioniert hierbei reibungslos. Ein Wechsel zu einem neuen Anbieter würde erhebliche und nicht tragbare Risiken in sich bergen, da die Integration in die Systemlandschaft komplett neu geschaffen werden muss und die Abbildung der fachlichen Anforderungen zur Software erneut implementiert werden muss. Mit erheblichen Anlaufschwierigkeiten, die sich ggf. über viele Monate erstrecken können, ist zu rechnen. Eine Ablösung der Informatica-Software würde nur mittels eines „Big Bang“ möglich sein. Dieses Vorgehen würde die Betriebssicherheit im Beitragsservice sehr stark gefährden. Bei einem neuen Anbieter muss die Software erneut in die Systemlandschaft integriert werden. Bei der Anbindung der DB2-z/OS-Datenbank ist weder im Beitragsservice noch am Markt Skill vorhanden, um die Anbindung eines neuen Tools im z/OS-Umfeld zu realisieren.

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 3, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, N6, N7 und N8 (neue Linienbezeichnungen gem. Nahverkehrsplan der Stadt Neu-Ulm / Zielnetz 2027) an einen internen Betreiber gem. § 108 GWB

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 17.02.2026
Stadt Neu-Ulm

Die Stadt Neu-Ulm ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung sowie Verordnung des Landkreises Neu-Ulm gem. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Bayern als Aufgabenträgerin ermächtigt, die o.g. Verkehrsleistungen im eigenen Namen als zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr auszuschreiben und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über diese Linien zu erteilen. Die Stadt Neu-Ulm beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Neu-Ulm. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des öDA ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Maximilianstraße 39, 80538 München, Tel: +49 89 2176-2411, Fax: +49 89 2176-2847) eingereicht werden

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale

Vorinformation
Vorinformation
Veröffentlicht: 22.12.2025
Stadt Bad Neustadt a. d. Saale

Die beabsichtigte Direktvergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und Art. 1 BayÖPNVG. Der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die neu geplanten Linien 801 Herschfeld – Gartenstadt und 802 Bad Neuhaus – Brendlorenzen. Es handelt sich um einen auf ein Jahr befristeten Probebetrieb. Der Auftraggeber behält sich vor, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zweimalig um jeweils ein Jahr zu verlängern (Verlängerungsoptionen). Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Der Betreiber ist zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur verpflichtet. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind in einem ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 dieses Formulars) beschrieben. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, den Nahverkehrsplan, an verbundbedingte Standards und ggf. an veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf den Fahrplan sowie auf Art, Umfang und Qualität der Personenverkehrsdienste und auf Beförderungstarife.

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften

Vorinformation
Vorinformation
Veröffentlicht: 16.12.2025
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

A. Hinweise zum Verfahren und zur Gruppe von Behörden: 1. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird im Wege der Direktvergabe an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH („VGV“) als „interne Betreiberin“ nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben. Die Direktvergabe erfolgt in öffentlich-rechtlicher Rechtsform durch Verwaltungsakt und wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. 2. Die beabsichtigte Direktvergabe erfolgt durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr („VRR“), vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Velbert sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften, Stadt Wuppertal und Ennepe-Ruhr-Kreis. 3. Der VRR und seine Zweckverbandsmitglieder bilden nach § 5 Abs. 3a ÖPNVG NRW eine „Gruppe von Behörden“, die integrierte Verkehrsdienste i. S. v. Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellt. Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Die Stadt Velbert ist durch Beschluss des Rates vom 28. April 2015 der Behördengruppe des VRR beigetreten und hat den VRR mit der Aufgabe der Finanzierung gemäß § 5a der Zweckverbandssatzung des VRR mandatiert. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorabinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Umfang betreiben kann, welcher dem Genehmigungsantrag zugrunde liegt, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Gruppe von Behörden geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Gruppe von Behörden möglich ist. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die Fahrpläne, Beförderungsentgelte und Bedienungsstandards i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden unter Ziffer 5.1 sowie in einem ergänzenden Dokument zu dieser Vorinformation angegeben, welches als Download unter folgender URL zur Verfügung steht: https://www.velbert.de/stadtleben/stadt-velbert/mobilitaet/vorabbekanntmachungen#c23941 Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Velbert, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf einzelne Linien oder Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (siehe Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland, 50667 Köln, Zeughausstraße 2-10, Tel.: +49 221-147-3055, Fax.: +49 221-147-2889, vkrheinland@bezreg-koeln.nrw.de) gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2026 die Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Fax: +49 251 411-2165, E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de für Nachprüfungen von Vergaben aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig ist.

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Vorinformation
Vorinformation
Veröffentlicht: 08.12.2025
Saale-Holzland-Kreis

1. Die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt. 2. Ein Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung der von dieser Vorinformation erfassten Verkehrsleistungen ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Der Fristlauf wird durch Veröffentlichung dieser Vorinformation in Gang gesetzt. 3. Der zur direkten Vergabe beabsichtigte öDA enthält für die erfassten Verkehre verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG, welche in einem Ergänzenden Dokument des Auftraggebers enthalten und maßgeblich sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Das Ergänzende Dokument ist abrufbar unter: https://www.saaleholzlandkreis.de/wirtschaft/oepnv/. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen gem. § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zuzusichern sind und eigenwirtschaftliche Antragsteller verpflichtet sind, die dauerhafte Kostendeckung der beantragten Verkehrsleistungen mit dem Genehmigungsantrag substantiiert darzulegen und zu gewährleisten. Die von dieser Vorinformation erfassten Verkehrsleistungen sind ab dem 9. August 2027 als Gesamtleistung zu erbringen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. 5. Mit dieser Vorinformation kommt der Saale-Holzland-Kreis seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für die beabsichtigte Direktvergabe liegen die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor und werden während der Laufzeit von 10 Jahren des öDA dauerhaft sichergestellt. 6. Gegen die beabsichtigte Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist gem. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Nachprüfungsantrag gestellt werden, der an die folgende Vergabekammer zu richten ist: Vergabekammer Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, Deutschland; Postanschrift: Postfach 2249, 99403 Weimar, Telefon: 0361/ 573321276, Telefax: 0361/ 573321059, E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de

Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

Vorinformation
Vorinformation
Veröffentlicht: 05.12.2025
Kreis Plön

Zusätzliche Informationen: A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landeshauptstadt Kiel) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorinformation und dem ergänzenden Dokument genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). B) Die Betriebsaufnahme ist für den 11.12.2026 bis zum 30.11.2036 vorgesehen. C) Der Kreis Plön weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB handelt. Soweit dort "Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war. D) Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze­im­internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Schleswig-Holstein bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein E­-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de, Telefon: +431 / 988-4542, Internet­Adresse: http://www.schleswig-holstein.de - Vergabekammer , Fax: +431 / 988-4702

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 3, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, N6, N7 und N8 (neue Linienbezeichnungen gem. Nahverkehrsplan der Stadt Neu-Ulm / Zielnetz 2027) an einen internen Betreiber gem. § 108 GWB

Keine Frist angegeben
Veröffentlicht: 02.12.2025
Stadt Neu-Ulm

Die Stadt Neu-Ulm ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung sowie Verordnung des Landkreises Neu-Ulm gem. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Bayern als Aufgabenträgerin ermächtigt, die o.g. Verkehrsleistungen im eigenen Namen als zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr auszuschreiben und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über diese Linien zu erteilen. Die Stadt Neu-Ulm beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Neu-Ulm. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des öDA ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Maximilianstraße 39, 80538 München, Tel: +49 89 2176-2411, Fax: +49 89 2176-2847) eingereicht werden

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