Direktvergabe

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2
Ausschreibungen aktiv
35
Ausschreibungen gesamt
1,5 Mio. €
Ø Auftragswert

AV-Anlagen: Lieferung, Implementierung und Services (Rahmenverträge)

Aktiv
Frist: 28.08.2026
Veröffentlicht: 23.06.2026
Berner Fachhochschule BFH

Die BFH beschafft bis zu vier Rahmenverträge für die Bereitstellung von Audio-/Video-Anlagen (AV-Anlagen) und damit verbundene AV-Dienstleistungen für den Zeitraum von 1.1.2027 bis 31.12.2032 mit Verlängerungsmöglichkeit bis 2037.Unter AV-Anlagen wird die Ausstattung von Räumen mit fest installierten oder mobilen Gerätekombinationen für die Präsentation von Inhalten, die Durchführung von Vor-Ort- oder hybriden Lehrveranstaltungen und Sitzungen inkl. Aufnahme und Wiedergabe von Ton- und Bildinhalten verstanden. Dazu gehören auch die Vernetzung von Geräten und Räumen (AV-over-IP) untereinander und der Anschluss der Anlagen an den von der BFH bereitgestellten Internet-Uplink.Unter AV-Dienstleistungen fallen hauptsächlich, aber nicht abschliessend:Projektleistungen: Kauf, Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme von AV-Anlagen inkl. deren Vernetzung sowie deren Anpassung an geänderte BedürfnisseBetriebsleistungen: Überwachung, Wartung, Störungsbehebung und Benutzerunterstützung (2nd Level Support, Vor-Ort-Unterstützung) für die bereitgestellten Anlagen Die Vergabe von konkreten Aufträgen erfolgt in der Regel im Minitender-Verfahren unter den Rahmenvertragsinhabern, insbesondere jeweils bei der Neuausstattung von Gebäuden resp. bei der umfassenden Erneuerung bestehender Anlagen. In anderen Fällen können Abrufe über Rangfolge- oder Direktvergabe erfolgen (siehe: A02 Entwurf Rahmenvertrag).Ein erstes Minitender-Verfahren für die Vergabe von mehreren Losen für den Campus Biel-Bienne (Eröffnung Sommer 2028) wird voraussichtlich noch 2026 starten (geplanter Zeitplan und Umfang: siehe Teil B: Leistungsbeschrieb).Nicht Teil der Rahmenverträge sind insbesondere AV-Planungsleistungen (separater Rahmenvertrag), 1st-Level-Support und Leistungen im Zusammenhang mit bereits in Betrieb stehenden Anlagen bis zu deren umfassender Erneuerung (Lifecycle).

AV-Anlagen: Lieferung, Implementierung und Services (Rahmenverträge)

Aktiv
Frist: 28.08.2026
Veröffentlicht: 25.06.2026
Berner Fachhochschule BFH

Die BFH beschafft bis zu vier Rahmenverträge für die Bereitstellung von Audio-/Video-Anlagen (AV-Anlagen) und damit verbundene AV-Dienstleistungen für den Zeitraum von 1.1.2027 bis 31.12.2032 mit Verlängerungsmöglichkeit bis 2037. Unter AV-Anlagen wird die Ausstattung von Räumen mit fest installierten oder mobilen Gerätekombinationen für die Präsentation von Inhalten, die Durchführung von Vor-Ort- oder hybriden Lehrveranstaltungen und Sitzungen inkl. Aufnahme und Wiedergabe von Ton- und Bildinhalten verstanden. Dazu gehören auch die Vernetzung von Geräten und Räumen (AV-over-IP) untereinander und der Anschluss der Anlagen an den von der BFH bereitgestellten Internet-Uplink. Unter AV-Dienstleistungen fallen hauptsächlich, aber nicht abschliessend: * Projektleistungen: Kauf, Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme von AV-Anlagen inkl. deren Vernetzung sowie deren Anpassung an geänderte Bedürfnisse * Betriebsleistungen: Überwachung, Wartung, Störungsbehebung und Benutzerunterstützung (2nd Level Support, Vor-Ort-Unterstützung) für die bereitgestellten Anlagen Die Vergabe von konkreten Aufträgen erfolgt in der Regel im Minitender-Verfahren unter den Rahmenvertragsinhabern, insbesondere jeweils bei der Neuausstattung von Gebäuden resp. bei der umfassenden Erneuerung bestehender Anlagen. In anderen Fällen können Abrufe über Rangfolge- oder Direktvergabe erfolgen (siehe: A02 Entwurf Rahmenvertrag). Ein erstes Minitender-Verfahren für die Vergabe von mehreren Losen für den Campus Biel-Bienne (Eröffnung Sommer 2028) wird voraussichtlich noch 2026 starten (geplanter Zeitplan und Umfang: siehe Teil B: Leistungsbeschrieb). Nicht Teil der Rahmenverträge sind insbesondere AV-Planungsleistungen (separater Rahmenvertrag), 1st-Level-Support und Leistungen im Zusammenhang mit bereits in Betrieb stehenden Anlagen bis zu deren umfassender Erneuerung (Lifecycle).

Direktvergabe Linienbündel Hockenheim

Vorinformation
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Veröffentlicht: 11.05.2026
Rhein-Neckar-Kreis

Der Rhein-Neckar-Kreis beabsichtigt als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörde gem. Art. 5 Abs. 4 im Sinne der Verordnung 1370/2007 zum 12.12.2027 für das VRN-Linienbündel Hockenheim einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2037, an das Unternehmen Jahnke GmbH & Co. Reisen KG, Untere Hauptstraße 49, 68766 Hockenheim zu vergeben. Sie bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH- beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsamer Vergabestelle. Vergeben wird auf Basis des aktuellen Nahverkehrsplans des Rhein-Neckar-Kreis, die Erbringung von Linienverkehren in Form von Buslinienverkehr. Das Linienbündel Hockenheim umfasst die heutige Ringlinie 731 (Bahnhof - Friedhof – Rathaus – Aquadrom – Bahnhof), deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen des Nahverkehrsplans des Aufgabenträgers sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Das Fahrplankonzept soll mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten werden. Bei den bestehenden Linien sollen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, Taktzeiten, Bedienzeiträumen und der Linienwege erfolgen. Hierzu zählen u.a. Änderung von Fahrwegen in sowie Optimierung der Fahrtlagen. Die Anbindung bisher nicht vom ÖPNV erschlossener Bereiche wird geprüft werden. Ebenso soll die Einrichtung weiterer bzw. Verlegung aktueller Haltestellen geprüft werden. Im Betriebskonzept wird der Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen geprüft. Weiterhin wird geprüft, ob für einzelne Gebiete zusätzlich ein On-Demand Angebot eingeführt werden kann. Zur Ermittlung der Nachfragewerte ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Das Angebot des Bieters muss die vom Verkehrsraum umfassten Verkehrsleistungen, gemäß i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG umfassen und wird auf Grundlage der Gesamtleistung bewertet. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).

Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH

Vorinformation
Vorinformation
Veröffentlicht: 08.05.2026
Stadt Münster - Zentrale Rechtsdienstlei...

Die Stadt Münster beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW, § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die noch zu gründende Stadtwerke Münster Mobilität GmbH (derzeit Kontakt über Stadtwerke Münster GmbH, Hafenplatz 1, 048155 Münster, geschaeftsfuehrung@stadtwerke-muenster.de) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet von Münster wie im „Ergänzenden Dokument“ (siehe unten 2.1.4 C.) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

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